166. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 Abs. 1 lauten Einleitungsteil und lit. a:In Paragraph 20, Absatz eins, lauten Einleitungsteil und Litera a, :,
„Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen Patent RGBl. Nr. 41 zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen zu erbringen:
einen Betrag von 1 335 600 Euro,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 Abs. 3 lautet:Paragraph 20, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten.“Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2020,, zu leisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 20 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDer Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Evangelischen Kirche mit Verordnung kundzumachen.“Der Betrag gemäß Absatz eins, Litera a, ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Evangelischen Kirche mit Verordnung kundzumachen.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1960 über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche
Das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, BGBl. Nr. 221/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 lauten Einleitungsteil und lit. a:In Paragraph eins, Absatz eins, lauten Einleitungsteil und Litera a, :,
„Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen:
einen Betrag von 61 200 Euro,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten.“Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2020,, zu leisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der altkatholischen Kirche mit Verordnung kundzumachen.“Der Betrag gemäß Absatz eins, Litera a, ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der altkatholischen Kirche mit Verordnung kundzumachen.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2012, wird wie folgt geändert:Das Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Republik Österreich erbringt der Israelitischen Religionsgesellschaft beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen:
einen Betrag von 369 600 Euro,
den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.“den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten.Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2020,, zu leisten.
(4)Absatz 4Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft mit Verordnung kundzumachen.“Der Betrag gemäß Absatz eins, Litera a, ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft mit Verordnung kundzumachen.“
Van der Bellen
Kurz