BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 21. März 2020

Teil I

16. Bundesgesetz:

2. COVID-19-Gesetz

(NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

16. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gebührengesetz 1957, das Tabaksteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Zivildienstgesetzes 1986, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz, das COVID-19-Maßnahmengesetz, das Zustellgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Epidemiegesetz 1950, das Ärztegesetz 1998, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Apothekengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Suchtmittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, ein Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG) und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) erlassen werden (2. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 98, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 98a

Öffentliches Warnsystem“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 98, wird folgender Paragraph 98 a, samt Überschrift eingefügt:

Öffentliches Warnsystem

Paragraph 98 a,

  1. Absatz einsDie Bundesregierung oder ein gemäß Absatz 4, ermächtigtes Organ hat Anbieter von mobilen Kommunikationsdiensten zu verpflichten, Endnutzern über SMS öffentliche Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Solche öffentliche Warnungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Sofern dies mit der Verarbeitung von Stammdaten möglich ist, darf ein solcher Auftrag auch nur eine Auswahl bestimmter Personengruppen umfassen. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Öffentliche Warnungen nach Absatz eins, müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.
  3. Absatz 3Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung sowie eine allfällige Delegation gemäß Absatz 4, zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Zur Durchführung des Auftrages darf der Betreiber die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist. Folgt der Betreiber dem Auftrag nicht, hat die für den der Warnung zugrundeliegenden Anlassfall sachlich zuständige oberste Behörde diesen durch Bescheid zu erteilen.
  4. Absatz 4Wenn die Art der in Absatz eins, genannten Notfälle oder Katastrophen es erfordert, kann die Bundesregierung auch ein anderes bundesstaatliches Organ zur Erteilung der Aufträge nach Absatz eins, ermächtigen.
  5. Absatz 5Die Bundesregierung oder das gemäß Absatz 4 beauftrage Organ, hat unverzüglich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Absatz 1 erfolgten Warnungen, unmittelbar auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 17, wird folgende Ziffer 17 a, eingefügt:

  1. Ziffer 17 a
    entgegen Paragraph 98 a, Warnungen nicht oder nicht auftragsgemäß übermittelt;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 137, Absatz 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 98 a und Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 17 a, treten am 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)

Das KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „die jeweils zuständige Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu, der“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – zu, die“ ersetzt. Die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird durch die Wortfolge „von der jeweils zuständigen Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Paragraph 7, Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aAls Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von Paragraph 7, Absatz 2, für den Zeitraum von drei Monaten ermächtigt durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Wirtschaft und Digitalisierung und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und zu erfolgen; im Falle der ÖHT im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus –“ und die Wortfolge „dieser im Einvernehmen“ durch die Wortfolge „diese im Einvernehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz 2, entfällt die Zitierung „§ 7a,“.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 10, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2 a und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 7 a, tritt mit dem Ablauf des Tags der Kundmachung außer Kraft. Bestehende aufgrund des Paragraph 7 a, übernommene Bundeshaftungen bleiben unberührt.“

Artikel 3
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der Paragraphen 27,, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Entgegenstehende Bestimmungen der Paragraphen 27,, 27a bleiben unangewendet. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 165, angefügt:

  1. Absatz 165Paragraph 82, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit 15. März 2020 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 72, angefügt:

  1. Absatz 72Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit 20. März 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die Obergrenze beträgt im Jahr 2020 bis zu 400 Mio. €.“

Artikel 5
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 37 b, Absatz 7, dritter Satz lautet:

„Abweichend von Absatz 3, sind durch die Beihilfe auch die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung abzugelten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 78, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38Paragraph 37 b, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 79, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 37 b, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März 2020 außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 170, samt Überschrift lautet:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 170,

  1. Absatz einsDie Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung nach diesem Gesetz sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach Paragraph 22 a, BEinstG, die im Zeitraum von 16. März 2020 bis 30. April 2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 30. April 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.
  2. Absatz 2Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist nach Paragraphen 105, Absatz 4, oder 107 wird bis 30. April 2020 gehemmt.
  3. Absatz 3Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 13, in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen.
  4. Absatz 4Die Regelungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Paragraph 170, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den in Paragraph 170, Absatz eins und 2 festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“

Artikel 7
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 60, samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 60,

Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach Paragraphen 15, Absatz eins a, oder 29 Absatz eins a, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den in Paragraph 60, festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“

Artikel 8
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 18 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet wie folgt:

  1. Absatz einsWerden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Dasselbe gilt, wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird. Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch auf Vergütung nach dem ersten Satz ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, gedeckelt und binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur gelten zu machen. Die Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 18 b, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 44, angefügt:

  1. Ziffer 44
    Paragraph 18 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den in Paragraph 18 b, Absatz 2, festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“

Artikel 9
Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIn Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, und des Privatuniversitätengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren gemäß Absatz 2, für das Studienjahr 2020/21 durch Verordnung nähere Regelungen, insbesondere betreffend die Festlegung einheitlicher Termine und Fristen, erlassen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf jene Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, oder
    2. Ziffer 2
      mit deren Durchführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht begonnen worden ist.

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Artikel 10
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 1155, werden an den Absatz 2, folgende Absatz 3 und Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 3Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 2020,, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände im Sinne des Absatz eins, Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.
  2. Absatz 4Für den Verbrauch gemäß Absatz 3, gilt:
    1. Ziffer eins
      Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
    2. Ziffer 2
      Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.
    3. Ziffer 3
      Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 1503, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 1155, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, treten rückwirkend mit dem 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 35, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37, wird nach Absatz 40, folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41Paragraph 35, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für Zigaretten
    1. Litera a
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,) und 58 Euro je 1 000 Stück;
    2. Litera b
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 36% des Kleinverkaufspreises und 63 Euro je 1 000 Stück;
    3. Litera c
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 34,5% des Kleinverkaufspreises und 68 Euro je 1 000 Stück;
    4. Litera d
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1 000 Stück;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    für Feinschnitt
    1. Litera a
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;
    2. Litera b
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je Kilogramm;
    3. Litera c
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 130 Euro je Kilogramm;
    4. Litera d
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    für Tabak zum Erhitzen
    1. Litera a
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2019 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 110 Euro je Kilogramm Tabak;
    2. Litera b
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 123 Euro je Kilogramm Tabak;
    3. Litera c
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 136 Euro je Kilogramm Tabak;
    4. Litera d
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Absatz 4,) oder unter 123 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 123 Euro je 1 000 Stück. Absatz 7, letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Mit 1. Oktober 2020 tritt in Paragraph 4, Absatz 3, an die Stelle des Betrags „123 Euro“ jeweils der Betrag „150 Euro“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 44 s, wird folgender Paragraph 44 t, eingefügt:

Paragraph 44 t,

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 5 und Paragraph 4, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, und durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 323 b, werden folgende Paragraph 323 c und Paragraph 323 d, samt Überschriften eingefügt:

„Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 323 c,

  1. Absatz einsIn anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
  2. Absatz 2Die Abgabenbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
  3. Absatz 3Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
  4. Absatz 4Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind, sind mündliche Verhandlungen und Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

Unterbrechung von Verfahren

Paragraph 323 d,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung gemäß Paragraph 323 c, Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.“

Artikel 14
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986-ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz als Schlussteil angefügt:

„Die Anzahl der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zugewiesenen außerordentlichen Zivildienstleistenden ist auf die Anzahl der in den Ziffer 2 und 4 genannten Zivildienstplätze nicht anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Paragraph 22, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann einer Beschwerde gegen eine solche Anweisung jedoch aufgrund zwingenden öffentlichen Interesses eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 21, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt Paragraph 8 a, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 5Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes zur Sicherung der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur und der Daseinsvorsorge weitere Dienstleistungsgebiete bestimmen, in denen die Mitwirkung von Zivildienstleistenden vorgesehen werden kann.
  2. Absatz 6Entgegen Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, können auch sonstige juristische Personen, die auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, anerkannt werden. Diese Anerkennung ist jedenfalls mit der Dauer des außerordentlichen Zivildienstes befristet. Solchermaßen anerkannte Rechtsträger haben dem Bund vollen Kostenersatz für den Einsatz der Zivildienstleistenden zu erstatten. Ein solcher Anerkennungsbescheid gilt als Bescheid im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
  3. Absatz 7Bescheide gemäß Paragraph 18, gelten für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes als Bescheide im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (unaufschiebbare Maßnahmen).
  4. Absatz 8Die Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende-DZ-V, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1988,, gilt auch für den außerordentlichen Zivildienst.“

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph 28, werden folgende Absatz 6 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 6Für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 5 sowie der in Paragraph 8 a und Paragraph 21, Absatz 4, festgelegten Regelungen die in den Absätzen 7 bis 11 festgelegten Regelungen anzuwenden.
  2. Absatz 7Die Zivildienstserviceagentur kann sich für die administrative Abwicklung der Zuweisung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 21, eines anerkannten Rechtsträgers oder, falls es besondere Umstände notwendig machen, auch mehrerer anerkannter Rechtsträger bedienen. Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstleistende gemäß Paragraph 21, einem solchen anerkannten Rechtsträger zuzuweisen.
  3. Absatz 8Ein mit der administrativen Abwicklung betrauter Rechtsträger, dem Zivildienstleistende gemäß Paragraph 21, zugewiesen worden sind, hat den Bedarf für eine weitere Zuweisung zu erheben und entsprechend dem gemeldeten Bedarf Zivildienstleistende an andere anerkannte Rechtsträger zuzuweisen, um deren Bedarf zu decken. Die weitere Dienstleistung bei einer Einrichtung des mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträgers ist zulässig.
  4. Absatz 9Mit der Zuweisung an einen anderen anerkannten Rechtsträger, der zugewiesene Zivildienstleistende gemäß Paragraph 21, nur in eigenen anerkannten Einrichtungen zur Dienstleistung heranziehen darf, gehen alle Pflichten und Rechte betreffend die Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 21, auf den anderen anerkannten Rechtsträger über.
  5. Absatz 10Die Zivildienstserviceagentur hat dem Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 21, die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, (bestehend aus der Grundvergütung sowie dem Zuschlag zur Grundvergütung) sowie die Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, auszuzahlen.
  6. Absatz 11Die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz-ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen sind von dem mit der administrativen Abwicklung betrauten Rechtsträger zu entrichten. Der mit der administrativen Abwicklung betraute Rechtsträger gilt diesbezüglich als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 33, ASVG und hat die An- und Abmeldungen der Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 21, vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 34 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50,, 51 Absatz eins,, 54 Absatz eins bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 76, wird folgender Paragraph 76 a, angefügt:

Paragraph 76 a,

Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 8 a, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz und die Absatz 5 bis 8, Paragraph 28, Absatz 6 bis 11 und Paragraph 34 b, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.“

Artikel 15
Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)

Härtefallfonds

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freien Dienstnehmern nach §4 Absatz 4, ASVG, Non-Profit-Organisation (NPO) nach Paragraphen 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 Sitzung 0036 - 0041, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
  2. Absatz 2Die Wirtschaftskammer Österreich wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich in Bindung an die Weisungen des Vizekanzlers (Paragraph eins,), der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Paragraph eins, -3) und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Paragraph eins, -3) und des Bundesministers für Finanzen (Paragraphen eins bis 5) ab. Bei widerstreitenden Weisungen ist Einvernehmen herzustellen.
  3. Absatz 3Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich vor Auszahlung der Förderbeiträge zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019,, zu erlassen. In gleicher Weise hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der Förderung,
    3. Ziffer 3
      Berechnung der Förderhöhe,
    4. Ziffer 4
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß und die Art der Förderung,
    6. Ziffer 6
      das Verfahren,
      1. Litera a
        Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. Litera b
        Entscheidung,
      3. Litera c
        Auszahlungsmodus,
      4. Litera d
        Berichtslegung (Kontrollrechte),
      5. Litera e
        Einstellung und Rückforderung der Förderung,
    7. Ziffer 7
      Geltungsdauer,
    8. Ziffer 8
      Evaluierung.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrats quartalsweise einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Gesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Datenübermittlung zur Abwicklung der Härtefallfonds-Förderung

Paragraph 2,

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) oder Steuernummer, den Firmenwortlaut des antragsstellenden Unternehmens, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

Paragraph 2 a,

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abschluss eines Härtefallfonds-Förderungsvertrages die LFBIS-Nummer oder Steuernummer, Name und Anschrift des Betriebsinhabers, das Datum des Schreibens, mit dem der Fördervertrag zwischen der Wirtschaftskammer Österreich mit dem zu fördernden Unternehmen durch die Genehmigung der Hilfe zustande kommt und die Höhe und das Datum des Zuschusses, zu übermitteln.

Datenübermittlung zur Prüfung der Härtefallfonds-Förderung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen und die Sozialversicherung der Selbstständigen hat der Wirtschaftskammer Österreich – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses notwendig sind.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Wirtschaftskammern die Nutzung der Authentifizierung des Unternehmensserviceportals zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, oder
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
    Daten gemäß Ziffer eins, sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Ziffer 2, solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

Einrichtung der Datenübermittlungen

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Finanzen und die Sozialversicherung der Selbstständigen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den Paragraphen 2 und 3 bis längstens 31.03.2020 zu schaffen.

Paragraph 5,

Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2022 außer Kraft.

Vollziehung

Paragraph 7,

Mit der Vollziehung hinsichtlich des Paragraph eins, ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des Paragraph 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des Paragraph 2 a, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2,, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 16
Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

Unterbrechung von Fristen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIn anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen, jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.
  2. Absatz 2Die Behörde (Art. römisch II Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
  3. Absatz 3Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei (Paragraph 8, AVG) dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

Verlängerung von Fristen für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages

Paragraph 2,

Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist, nicht eingerechnet.

Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Paragraph 3,

Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), Vernehmungen (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (Paragraph 51 a, AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 51 a, AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

Unterbrechung von Verfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz einsHört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, so hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde dies bekanntzumachen.
  2. Absatz 2Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hat auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.

Verordnungsermächtigung

Paragraph 5,

Der Bundeskanzler wird ermächtigt, durch Verordnung die in Paragraph eins, Absatz eins, angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Er kann insoweit auch die in Paragraph 2, festgelegten Fristen verlängern oder verkürzen und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln. Er kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

Paragraph 6,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
  2. Absatz 2Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Verweisungen

Paragraph 7,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, ist der Bundeskanzler betraut.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins, ist der Bundeskanzler betraut.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Artikel 17
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Finanz-Organisationsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a bis 1d eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Präsident/Die Präsidentin kann abweichend von Paragraph 15, die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen.
  2. Absatz eins bBetrifft der Beschluss im Umlaufweg die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht, so hat der Präsident/die Präsidentin als Grundlage einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.
  3. Absatz eins cBetrifft der Beschluss im Umlaufweg Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern, so hat der Präsident/die Präsidentin den Bericht der zur Vorbereitung der Beratung bestellten Berichter/Berichterinnen und der Mitberichter/Mitberichterinnen (Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,, in der Fassung der Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2018,) an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.
  4. Absatz eins dDie Abgabe der Erklärung nach Absatz eins a, hat schriftlich oder mit E-Mail an eine vom Präsidenten/von der Präsidentin bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem vom Präsidenten/von der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf, der Bericht und die Mitberichte sollen nach Möglichkeit zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gerichtshofes übermittelt werden. Diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen. Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung auch in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat (Paragraph 11, Absatz eins,) entscheidet, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 64 und Paragraph 65, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „§ 341 Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17/2006; Paragraph 142, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. römisch eins Nr. 10/2012“ jeweils durch den Ausdruck „§ 373 Absatz 5, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 65/2018; Paragraph 142, Absatz 4, des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. römisch eins Nr. 10/2012; Paragraph 116, Absatz 5, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. römisch eins Nr. 65/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 341 Absatz 4, BVergG 2006 oder Paragraph 142, Absatz 4, BVergGVS 2012“ durch den Ausdruck „§ 373 Absatz 5, BVergG 2018, Paragraph 142, Absatz 4, BVergGVS 2012 oder Paragraph 116, Absatz 5, BVergGKonz 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 79, wird nach Absatz 19, folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 10, Absatz eins a bis 1d und Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 64 und Paragraph 65, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Finanz-Organisationsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Sofern der Verfassungsgerichtshof im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation durchführen. Die Durchführung der Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation bedarf der Zustimmung von neun Stimmführern, in den Fällen des Absatz 2, der Zustimmung von vier Stimmführern. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Verfahrens der Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg spätestens eine Woche vor ihrem Beginn unter Angabe der zu beratenden Rechtssachen allen Mitgliedern mitzuteilen. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung (Paragraph 14,) zu treffen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 60, angefügt:

Paragraph 60,

Auf Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes bzw. des Landes kann der Verfassungsgerichtshof die in einem aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig eine neue Verordnung erlassen werden kann. Die nach Artikel 139, Absatz 5, B-VG im Falle, dass gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, zulässige Frist darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 64, wird folgender Paragraph 64 a, angefügt:

Paragraph 64 a,

Auf Antrag der Bundesregierung bzw. der Landesregierung kann der Verfassungsgerichtshof die in einem aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ein neues Gesetz aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig erlassen werden kann. Die nach Artikel 140, Absatz 5, B-VG zulässige Frist darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 94, wird nach Absatz 34, folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 60 und Paragraph 64 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 19
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 69, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bundesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Tritt die Bundesregierung in persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammen, ist sie beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel 69, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bundesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig. Tritt die Bundesregierung in persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammen, ist sie beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel 151, wird folgender Absatz 65, angefügt:

  1. Absatz 65Artikel 69, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Artikel 69, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 2, des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 39 a,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 21 a, Absatz 2, sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.
  2. Absatz 2Abweichend von den Paragraphen 13 k, Absatz eins,, 13o und 21 Absatz 2, sind im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 keine Zuschläge zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39Paragraph 39 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 21
Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz

römisch eins. Hauptstück
Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Unterbrechung von Fristen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIn gerichtlichen Verfahren werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dies gilt nicht für Verfahren, in denen das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, nach dem Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, oder nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, entscheidet, sowie für Leistungsfristen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

Hemmung von Fristen für die Anrufung des Gerichts

Paragraph 2,

Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.

Anhörungen, mündliche Verhandlungen, Vollzugsaufträge, Protokollaranbringen und Zustellungen

Paragraph 3,

Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anhörungen und mündliche Verhandlungen nur abzuhalten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, vorliegen. Gleiches gilt für die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen sowie für die Protokollierung mündlichen Anbringens. Ist die Vornahme einer Anhörung einer Partei oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch ohne persönliche Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden. Es sind nur solche gerichtlichen Erledigungen abzufertigen, deren Zustellung zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Zustellungen, die unter Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen, sind weiterhin vorzunehmen.

Einstellung der Tätigkeit eines Gerichts

Paragraph 4,

  1. Absatz einsHört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit eines Gerichts auf (Paragraph 161, ZPO, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, AußStrG), so hat die Bundesministerin für Justiz diesen Umstand auf der Website des Bundesministeriums für Justiz www.justiz.gv.at bekanntzumachen.
  2. Absatz 2Das übergeordnete Oberlandesgericht hat auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht tunlichst gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten sind. Wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist, kann auch ein Gericht, das im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegt, bestimmt werden. In einem solchen Fall oder wenn das übergeordnete Oberlandesgericht seine Tätigkeit eingestellt hat, ist der Oberste Gerichtshof für die Bestimmung eines anderen Gerichts zuständig.

Mahnung nach der Insolvenzordnung

Paragraph 5,

Eine schriftliche Mahnung einer nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung fällig gewordenen Verbindlichkeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 abgesendet wird, führt nicht zum Verzug nach Paragraph 156 a, Absatz eins, IO.

Zusammenschlussanmeldungen nach dem Kartellgesetz 2005

Paragraph 6,

Für Zusammenschlussanmeldungen (Paragraph 9, KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach Paragraph 11, KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020. Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach Paragraph 14, KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020.

Unterhaltsvorschüsse

Paragraph 7,

In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 sind Titelvorschüsse nach Paragraph 3, UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von Paragraph 8, UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren.

Verordnungsermächtigung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in Paragraph eins, Absatz eins, angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen von den in Paragraph eins, Absatz eins, angeordneten Ausnahmen vorzusehen. Sie kann insoweit auch die in Paragraphen 2,, 5, 6 und 7 festgelegten Fristen oder Termine verlängern und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.
  2. Absatz 2Sie wird weiters ermächtigt, durch Verordnung für die Dauer von bestehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19, für Eingaben an das Gericht besondere Formen oder Örtlichkeiten der Einbringung vorzusehen.

römisch II. Hauptstück
Verfahren in Strafsachen

Besondere Vorkehrungen in Strafsachen

Paragraph 9,

In Strafsachen kann die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, getroffen wurden, über die Fälle des Paragraph 183, StPO hinaus die Zuständigkeit einer anderen als der nach Paragraph 183, Absatz eins, StPO zuständigen Justizanstalt anordnen, ohne dass nach Paragraph 183, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und 4 erster Halbsatz StPO vorgegangen werden müsste, und darüber hinaus durch Verordnung anordnen, dass

  1. Ziffer eins
    ein wichtiger Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, der Strafprozeßordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, oder für eine Delegierung nach Paragraph 39, StPO vorliegt;
  2. Ziffer 2
    Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach Paragraph 83, Absatz eins bis 4 StPO nur in Fällen angeordnet werden dürfen, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;
  3. Ziffer 3
    die Fristen nach Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 3,, Paragraph 108 a,, Paragraph 276 a,, Paragraph 284, Absatz eins und 2, Paragraph 285, Absatz eins,, Paragraph 294, Absatz eins,, Paragraph 466, Absatz eins und 2 und Paragraph 467, Absatz eins, StPO für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote unterbrochen werden;
  4. Ziffer 4
    Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 175, Absatz 4, zweiter Satz StPO zu ergehen hat;
  5. Ziffer 5
    der Besuchsverkehr (Paragraph 188, Absatz eins, StPO) für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;
  6. Ziffer 6
    Zeiten aufgrund solcher Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, nach Paragraph 200, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 409 a, Absatz 3, StPO nicht eingerechnet werden;
  7. Ziffer 7
    in die in Paragraph 201, Absatz eins, StPO geregelten Fristen Zeiten nicht eingerechnet werden, in denen eine Leistungserbringung auf Grund solcher Maßnahmen nicht möglich ist.

römisch III. Hauptstück

Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes

Paragraph 10,

Für den Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, kann die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung Verfügungen in sinngemäßer Anwendung des römisch eins. Hauptstück dieses Bundesgesetzes treffen sowie anordnen, dass

  1. Ziffer eins
    eine Anordnung des Strafvollzugs nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, unterbleibt;
  2. Ziffer 2
    ein Aufschub nach Paragraph 3 a, Absatz 4, nicht zu widerrufen ist, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden konnten;
  3. Ziffer 3
    mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit infizierten Personen unter Quarantäne stehen, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 133, als vollzugsuntauglich gelten;
  4. Ziffer 4
    der Strafvollzug unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, in den von dessen Ziffer eins, erfassten Freiheitstrafen für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) als aufgeschoben gilt;
  5. Ziffer 5
    der Besuchsverkehr (Paragraph 93,) für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;
  6. Ziffer 6
    die Frist für den Wiederantritt der Strafe nach Paragraph 99, Absatz 3,, Paragraph 99 a, Absatz 2 und 147 Absatz 2, sowie der Maßnahme nach Paragraph 166, Ziffer 2, für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz unterbrochen wird;
  7. Ziffer 7
    eine Anhörung nach Paragraph 152 a, StVG unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist, wenn dies zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich erscheint;
  8. Ziffer 8
    ein Widerruf nach Paragraph 156 c, Absatz 2, nicht anzuordnen ist, wenn wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine Arbeitsverrichtung nicht möglich ist.

römisch IV. Hauptstück

Beratungen und Abstimmungen

Paragraph 11,

In allen Angelegenheiten, die von den ordentlichen Gerichten oder vom Bundesverwaltungsgericht in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, kann der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen. Auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen.

römisch fünf. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 12,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Artikel 22
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 69, Absatz 2 a, wird nach dem Wort „Erdbeben“ die Wendung „Epidemie, Pandemie“ eingefügt.

Artikel 23
Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gewaltschutzgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird wie folgt geändert.

In Paragraph 200 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „Erdbeben“ die Wendung „Epidemie, Pandemie“ eingefügt.

Artikel 24
Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975 Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 174, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach der Wendung „notwendig erscheint“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 239, wird im dritten Satz nach der Wendung „angehalten werden“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 286, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIn den in Paragraph 174, Absatz eins, geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden, gemäß Paragraph 153, Absatz 4, vorgegangen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 471, wird nach der Wendung „286 Absatz eins “, wird die Wendung „und 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 43, angefügt:

  1. Absatz 43Paragraph 174, Absatz eins,, Paragraph 239,, Paragraph 286, Absatz eins a und Paragraph 471, treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 265, wird folgender Paragraph 265 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Paragraph 265 a,

  1. Absatz einsDer Lauf der Einspruchsfrist (Paragraph 145, Absatz eins,), der Rechtsmittelfrist (Paragraph 150, Absatz 2,) sowie der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (Paragraph 150, Absatz 4,) wird jeweils unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
  2. Absatz 2Die Finanzstrafbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Absatz eins, festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
  3. Absatz 3Nach Absatz 2, ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
  4. Absatz 4Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind, sind mündliche Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Finanzstrafrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den im Finanzstrafverfahren beteiligten Personen einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Finanzstrafverfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.“

Artikel 26
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph eins, lautet:

„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach der Wortfolge „Waren und Dienstleistungen“ die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Hat der Bundesminister gemäß Paragraph eins, eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbsatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19

Paragraph 26 a,

Solange die Fristen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, oder die Fristen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, unterbrochen sind, gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (Paragraph eins,) folgende Erleichterungen:

  1. Ziffer eins
    Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
  2. Ziffer 2
    Ist das Dokument anderen Personen als dem Empfänger zuzustellen oder kann es diesen zugestellt werden (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 und Paragraphen 14 bis 16), ist Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden; Paragraph 22, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Paragraph 22, Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die elektronische Beurkundung anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 26 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 25 c, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aZur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bis zu 5.000.000 Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 25 b, zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des Paragraph 2, Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht.“

Artikel 29
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 68, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, die in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 243, Absatz eins, wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ und das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 243, Absatz 2, wird das Wort „Mai“ durch das Wort „August“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 243, Absatz 4, wird die Wortfolge „31. März“ durch die Wortfolge „30. Juni“ und das Wort „Mai“ durch das Wort „August“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 284, wird nach dem Absatz 104, folgender Absatz 105, angefügt:

  1. Absatz 105Paragraph 68, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.“

Artikel 30
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27 e, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 100, wird nach dem Absatz 90, folgender Absatz 91, angefügt:

  1. Absatz 91Paragraph 27 e, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

Das Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 90, Absatz 3, wird das Wort „Juni“ jeweils durch das Wort „September“ und das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.

Artikel 32
Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG)

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,, getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 2, auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der in Absatz eins, genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.

Paragraph 2,

Abweichend von Paragraph 104, Absatz eins, AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Artikel 33
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „und Paragraph 2, Absatz 2,,“ die Wortfolge „§ 28c,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „und Paragraph 2, Absatz 2,,“ die Wortfolge „§ 28c,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 28 a, werden folgende Paragraphen 28 b und 28c samt Überschriften eingefügt:

„Maßnahmen im Rahmen einer Pandemie

Paragraph 28 b,

  1. Absatz einsNationale IGV-Anlaufstelle im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium (Artikel 4, Absatz eins und 2 IGV).
  2. Absatz 2Die Entscheidung, welche Informationen die nationale IGV-Anlaufstelle an die Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO) weiterleitet und an welche Behörden Informationen weitergeleitet werden, die von der WHO an die nationale IGV-Anlaufstelle übermittelt werden, trifft der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landeshauptmänner stellen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium umgehend alle ihnen vorliegenden Informationen zur Verfügung, die für Mitteilungen an die WHO im Sinne der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c IGV erforderlich sind.
  4. Absatz 4Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den IGV erforderlich ist, sind Bezirksverwaltungsbehörden und Landeshauptmänner berechtigt, im Rahmen des Absatz 3, auch personenbezogene Informationen zu übermitteln und ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, personenbezogene Informationen an Bezirksverwaltungsbehörden, Landeshauptmänner, die WHO und zuständige Behörden im Ausland zu übermitteln.

Naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998

Paragraph 28 c,

  1. Absatz einsDie Einrichtungen sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit für den Menschen dies dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu melden. Diese Meldungen sind den Bezirksverwaltungsbehörden zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Die Einrichtungen unterliegen der Meldepflicht nach Paragraphen 2 und 3 dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Die Meldung hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2013,, zu erfolgen. Solange dies technisch nicht möglich ist, kann die Meldung auch schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen, wobei sie nach mündlicher oder telefonischer Meldung schriftlich zu wiederholen ist.“

Artikel 34
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „ausgenommen Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, durchgeführt werden;“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „klinischer Sonderfächer im Hinblick auf notwendige Impfungen“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 36 a, wird folgender Paragraph 36 b, samt Überschrift eingefügt:

„Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Pandemie

Paragraph 36 b,

  1. Absatz einsÄrztinnen/Ärzte dürfen, ungeachtet eines allfälligen Mangels der im Paragraph 4, angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland im Rahmen einer Pandemie nur in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten ausüben.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
  3. Absatz 3Ärztinnen/Ärzte gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt eine ausländische Ärztin/ein ausländischer Arzt gemäß Absatz eins, gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich auch die zuständige Behörde ihres/seines Herkunftsstaates zu unterrichten.
  4. Absatz 4Sämtliche Fristen auf Grundlage des Ärztegesetzes 1998 im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie ärztlichen Berufsausübung werden für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt.“

Artikel 35
Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.“

Artikel 36
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Für die Dauer einer Pandemie dürfen für unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung auch Personen herangezogen werden, die weder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs noch das Ausbildungsmodul gemäß Absatz eins, Ziffer eins, absolviert haben. Absatz 6, ist auch für diese Fälle anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die Dauer einer Pandemie dürfen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 28, erbringen oder
    2. Ziffer 2
      ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 28 a, ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.“

Novellierungsanordnung 3, Der Text des Paragraph 85, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Für die Dauer einer Pandemie dürfen für Tätigkeiten der Pflegeassistenzberufe auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 86, erbringen oder
    2. Ziffer 2
      ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 87, ff anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.“

Artikel 37
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Für die Dauer einer Pandemie dürfen für Tätigkeiten eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, herangezogen werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      einen im Inland erworbenen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 4, erbringen oder
    2. Ziffer 2
      ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 3, Ziffer 2,, 2a oder 3 anerkannt bzw. nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Für die Dauer einer Pandemie dürfen Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind, die im Zusammenhang mit der Pandemie anfallenden Laboratoriumsmethoden auch ohne ärztliche Anordnung durchführen. Weiters dürfen für die Dauer einer Pandemie Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, für diese Tätigkeiten herangezogen werden.“

Artikel 38
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Der Punkt am Ende von Paragraph 2, Absatz 2, Litera f, wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera g, angefügt (Grundsatzbestimmung):

  1. Litera g
    medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.“

Artikel 39
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 113, wird folgender Paragraph 113 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit Krisensituationen

Paragraph 113 a,

  1. Absatz einsIm Falle einer Katastrophe, Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung sonst ernstlich und erheblich gefährdet wäre, durch Verordnung Ausnahmen vom römisch II., römisch IV. und römisch fünf. Hauptstück sowie vom römisch VI. Hauptstück 1. und 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes und der entsprechenden auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu treffen, soweit und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier gewahrt bleibt.
  2. Absatz 2Im Falle einer Katastrophe, Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung sonst ernstlich und erheblich gefährdet wäre, durch Verordnung Regelungen über Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen für Hersteller, Bevollmächtigte und Abgabestellen von Medizinprodukten erlassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist.
  3. Absatz 3Eine Verordnung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, gilt höchstens für sechs Monate.“

Artikel 40
Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 8, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, eingefügt:

  1. Absatz 9Wenn es aufgrund von Krisensituationen erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung oder auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum abweichende Regelungen über Betriebszeiten und Notfallbereitschaften vorsehen.“

Artikel 41
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 26, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 27, Absatz 12 a,, Absatz 12 b,, Absatz 13,, Absatz 14,, Absatz 14 a,, Absatz 14 b,, Absatz 14 c und Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 16 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 27, werden nach Absatz 12, folgende Absatz 12 a und 12b eingefügt:

  1. Absatz 12 aDie Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf gemäß Absatz 16, per Fax (Absatz 12,) auch unter der Voraussetzung des Absatz 10, Ziffer 4, erfolgen.
  2. Absatz 12 bDie Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten darf gemäß Absatz 16, unter den Voraussetzungen des Absatz 10, ungeachtet des Paragraph 6, auch per E-Mail erfolgen. Absatz 12, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27, Absatz 13, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „und 12“ die Wort- und Zeichenfolge „bis 12b“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 27, Absatz 14, wird jeweils nach der Wort- und Zeichenfolge „oder 12“ die Wort- und Zeichenfolge „bis 12b“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27, werden nach Absatz 14, folgende Absatz 14 a bis 14c eingefügt:

  1. Absatz 14 aDie erleichterten Bedingungen nach Absatz 10, oder 12 bis 12b gelten gemäß Absatz 16, auch bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten durch einen Gesundheitsdiensteanbieter an die betroffene oder eine von ihr bekannt gegebene Person.
  2. Absatz 14 bDie Überprüfung der Identität der betroffenen Personen (Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,) darf gemäß Absatz 16, anhand des Namens und der Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person und gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, erfolgen.
  3. Absatz 14 cIm Fall eines gültigen Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen Verordnungen (Paragraph 13, Absatz 3,) per Fax oder E-Mail an die von der betroffenen oder der von ihr ermächtigten Person bekannt gegebenen Apotheke übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, wird nach Absatz 15, folgende Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Die Absatz 12 a und 12b sowie die Absatz 14 a bis 14c gelten nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und sind ab Außerkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, nicht mehr anzuwenden.“

Artikel 42
Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8 a, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins cDauerverschreibungen nach Absatz eins a, gelten, zur Entlastung des amtsärztlichen Dienstes unter Bezugnahme auf die Umsetzung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung, als vidiert, wenn die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt den Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auf der Dauerverschreibung anbringt. Der Vermerk ist von der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt zu unterfertigen und mit der Stampiglie der Ärztin/des Arztes zu versehen. Voraussetzung ist, dass der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt keine Hinweise auf eine Mehrfachbehandlung der Patientin/des Patienten mit Substitutionsmitteln vorliegen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Während der Geltung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung Regelungen treffen, die die Aufrechterhaltung der Opioid-Substitutionstherapie sicherstellen und dabei das Risiko einer Ansteckung der Patientinnen und Patienten, substituierenden Ärztinnen und Ärzten, Amtsärztinnen und Amtsärzten sowie des Apothekenpersonals mit dem Virus minimieren.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Die Paragraphen 8 a, Absatz eins c und 10 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Artikel 43
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 80 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für das Geschäftsjahr 2020 der Österreichischen Gesundheitskasse einen Betrag von 60 Millionen Euro.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 732, wird folgender Paragraph 733, samt Überschrift angefügt:

„Beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber/innen auf Grund der Coronavirus-Pandemie

Paragraph 733,

  1. Absatz einsFür die mit Betretungsverbot belegten Unternehmungen nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung und für die nach Paragraph 20, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020, von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden.
  2. Absatz 2Für nicht von Absatz eins, erfasste Unternehmungen können die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 auf Antrag verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  3. Absatz 3In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind
    1. Ziffer eins
      bereits fällige Beiträge abweichend von Paragraph 64, nicht einzutreiben;
    2. Ziffer 2
      keine Insolvenzanträge nach der Insolvenzordnung (Paragraph 65,) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.
  4. Absatz 4In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind abweichend von Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Für Unternehmungen nach Absatz eins, sind für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, verzugszinsenfrei zu stunden. Für nicht von Absatz eins, erfasste Unternehmungen können die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge im Sinne des ersten Satzes verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Paragraph 27, Absatz 8, BMSVG ist hinsichtlich dieser Beitragszeiträume nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind auch auf den von Paragraph 30 a, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann bei Fortdauer der Coronavirus-Pandemie die in den Absatz eins bis 5 genannten Zeiträume durch Verordnung um bis zu drei Kalendermonate (Beitragszeiträume) verlängern.“

Artikel 44
Änderung des Pflegefondsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2021 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 bIm Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie Clearingstellen, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Paragraph 2, Absatz eins, findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im Paragraph 6, festgelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „(Absatz 2 und Absatz 2 a,)“ durch die Wortfolge „(Absatz 2,, 2a und 2b)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem §7 Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß auch für die Abrechnung des Zweckzuschusses nach Paragraph 2, Absatz 2 b, Punkt “,

Van der Bellen

Kurz