BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. Dezember 2020

Teil I

158. Bundesgesetz:

2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – 2. SVÄG 2020

(NR: GP XXVII IA 1105/A AB 519 S. 71. BR: 10476 AB 10495 S. 917. NR: Einspr. d. BR: 616 AB 617 S. 75. BR: AB 10528 S. 918.)

158. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – 2. SVÄG 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3 b, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 368“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 162, Absatz 3, vorletzter Satz wird der Ausdruck „lit. a, b oder c“ durch den Ausdruck „lit. a, b, c oder d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 306, Absatz 4, erster Satz entfällt der Ausdruck „ , ausgenommen die Notstandshilfe,“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 306, wird folgender Paragraph 306 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Paragraph 306 a,

Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nicht anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 733, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die nach den Absatz eins,, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 733, werden nach Absatz 8, folgende Absatz 8 a bis 8c eingefügt:

  1. Absatz 8 aDie Beiträge, für die nach Absatz 8, Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang nach Absatz 8, gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu belassen.
  2. Absatz 8 bFür Beiträge für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 können dem Dienstgeber auf Antrag Stundungen bis zum 31. März 2021 gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Aus denselben Gründen können für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichteten Beiträge für die genannten Beitragszeiträume dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung.
  3. Absatz 8 cWurden im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 bereits 40% der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 31. März 2024 unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung sind Beiträge, für die bereits bis 30. Juni 2022 ein Ratenzahlungsmodell gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten.
    2. Ziffer 2
      Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. Juni 2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
    3. Ziffer 3
      Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2022 einzubringen.
    4. Ziffer 4
      Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
    5. Ziffer 5
      Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den zum 30. Juni 2022 verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 733, Absatz 9, erster Satz wird der Ausdruck „und 8“ durch den Ausdruck „bis 8c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 733, Absatz 9, letzter Satz in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wird der Ausdruck „und 8“ durch den Ausdruck „bis 8c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 733, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Absatz 7 bis 8b geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, noch nach der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 733, Absatz 12, erster Satz wird der Ausdruck „Februar bis Dezember 2020“ durch den Ausdruck „Februar 2020 bis Februar 2021“und der Ausdruck „drei Jahre“ durch den Ausdruck „vier Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 733, Absatz 15, in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 11a, Im Paragraph 734, wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11b, In den Paragraphen 735, Absatz 2 a und 3 sowie 736 Absatz 2 und 5 bis 8 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 744, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Artikel eins, Paragraph 10, Absatz 3 und 6 des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern, darf 35 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 35 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 745, werden folgende Paragraphen 746 und 747 samt Überschriften angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 746,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2020, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2021 die Paragraphen 733, Absatz 7,, 8a bis 9, 11 und 12, 734, 735 Absatz 2 a und 3, 736 Absatz 2 und 5 bis 8 sowie 747 samt Überschrift;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2020 der Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Mai 2020 die Paragraphen 306, Absatz 4 und 306a samt Überschrift;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Juli 2017 Paragraph 162, Absatz 3,
  2. Absatz eins a(Verfassungsbestimmung) Paragraph 744, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  3. Absatz 2Paragraph 733, Absatz 15, in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
  4. Absatz 3Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.
  5. Absatz 4Abweichend von Paragraph 59, Absatz eins, dritter Satz berechnet sich der Hundertsatz der rückständigen Beiträge im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 aus dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten.
  6. Absatz 5Für Versicherungsfälle der Mutterschaft, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind, bleiben für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie abweichend von Paragraph 162, Absatz 3, in den Fällen der Kurzarbeit nach Litera b, diese Zeiten dann nicht außer Betracht, sofern dies für die Versicherte günstiger ist und dem zuständigen Krankenversicherungsträger die entsprechenden Unterlagen nach Paragraph 361, Absatz 3, vorgelegt werden. Der zum Vergleich heranzuziehende Arbeitsverdienst umfasst das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit gebührte, einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung.
  7. Absatz 6Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die im ersten, zweiten und vierten Quartal 2020 Leistungen erbracht und die vertraglich vereinbarten Ordinationstage weitgehend eingehalten haben, erhalten eine allfällige Differenz zwischen den im jeweiligen Quartal 2020 tatsächlich gebührenden Honoraren und 80% der Honorare des Vergleichszeitraumes des Vorjahres abzüglich allenfalls COVID-19-bedingten Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen ausgezahlt. Der ausgezahlte Differenzbetrag ist der Österreichischen Gesundheitskasse vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  8. Absatz 7Für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner im Sinne des Absatz 6,, die 2019 noch in keinem Vertragsverhältnis gestanden sind, gilt Absatz 6, mit der Maßgabe, dass anstelle des Honorars im individuellen Vergleichszeitraums des Vorjahres ein Durchschnittswert des Fachgebietes im jeweiligen Bundesland des Vergleichszeitraumes des Vorjahres zur Bemessung der allfälligen Differenz heranzuziehen ist.

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 747,

  1. Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Absatz eins, die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins c, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 368“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 164, Absatz 4, erster Satz entfällt der Ausdruck „ , ausgenommen die Notstandshilfe,“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 164, wird folgender Paragraph 164 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Paragraph 164 a,

Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nicht anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 3a, Im Paragraph 378, Absatz 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 383, werden folgende Paragraphen 384 und 385 samt Überschriften angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 384,

  1. Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Absatz eins, die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.

Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 385,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2021 die Paragraphen 378, Absatz 3 bis 5 und 384 samt Überschrift;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Mai 2020 die Paragraphen 164, Absatz 4 und 164a samt Überschrift.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins c, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 368“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 156, Absatz 4, erster Satz entfällt der Ausdruck „ , ausgenommen die Notstandshilfe,“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 156, wird folgender Paragraph 156 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Paragraph 156 a,

Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nicht anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 3a, Im Paragraph 372, Absatz 2 bis 4 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 377, werden folgende Paragraphen 378 und 379 samt Überschriften angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 378,

  1. Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Absatz eins, die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.

Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 379,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2021 die Paragraphen 372, Absatz 2 bis 4 und 378 samt Überschrift;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Mai 2020 die Paragraphen 156, Absatz 4 und 156a samt Überschrift.“

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 32, wird der Ausdruck „im Jahr 2020“ durch den Ausdruck „in den Jahren 2020 und 2021“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 59, Absatz 4, wird der Ausdruck „Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 368“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Im Paragraph 257, wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, In den Paragraphen 258, Absatz 2 a und 3 sowie 259 Absatz 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 262, werden folgende Paragraphen 263 und 264 samt Überschriften angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 263,

  1. Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Absatz eins, die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.

Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Paragraph 264,

Die Paragraphen 257,, 258 Absatz 2 a und 3, 259 Absatz 3 bis 5 und 263 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 34, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „– nach Zustimmung des Dachverbandes nach Paragraph 31, Absatz 7, Ziffer eins, ASVG –“.

Van der Bellen

Kurz