BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. Dezember 2020

Teil römisch eins

157. Bundesgesetz:

Änderung der Notariatsordnung, des GmbH-Gesetzes, des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes und des EIRAG

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 588 Sitzung 69,, Bundesrat:, 10459 Ausschussbericht 10521 Sitzung 917,, )

157. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das GmbH-Gesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das EIRAG geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 69 b, Absatz eins, wird die Wendung „Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann ein Notariatsakt“ durch die Wortfolge „Ein Notariatsakt kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 79, Absatz 9, entfällt die Wendung „für den Fall, dass die Errichtung eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (Paragraph 69 b,) gesetzlich vorgesehen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsgeschäft auch die Beglaubigung der Echtheit einer händischen Unterschrift oder einer elektronischen Signatur erforderlich ist,“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 90 a, samt Überschrift lautet:

„Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit

Paragraph 90 a,

Über die in Paragraph 79, Absatz 9, geregelten Fälle hinaus können die Notare auch die weiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (Paragraph 69 b,) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 69 b, Absatz 2 und 3,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 189, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraphen 69 b, Absatz eins, 79, Absatz 9 und 90 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 127, entfällt Absatz 23,

Artikel 3
Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, zweiter Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Datum „31. Jänner 2021“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, In Paragraph 9, Absatz 3, werden die Daten „31. Jänner 2021“ jeweils durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Erleichterter Sanierungsplan

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Die Zahlungsfristen nach Paragraph 141, Absatz eins, erster Satz und nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, IO betragen jeweils drei Jahre.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplans, die bis 31. Dezember 2021 eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 3, wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3a, Paragraph 17, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2020, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraphen eins, 9, 11 a, samt Überschrift und Paragraph 17, Absatz 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  2. Absatz 8,Paragraphen 6, 7, 11 und 15 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Paragraph 9, tritt mit 31. März 2021 außer Kraft. Paragraph 11 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des EIRAG

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich (EIRAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Bestimmungen des 3. Teils sind auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union anzuwenden, sofern diese Staatsangehörigen die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder die Ablegung der im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelten Eignungsprüfung vor dem 1. Jänner 2021 beantragt haben und die Voraussetzungen des Artikel 10, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 029 vom 31.01.2020 Seite 7, erfüllen; im Fall der Eignungsprüfung ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte längstens ein Jahr nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zu stellen. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die am 31. Dezember 2020 zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder bezogen auf die Eignungsprüfung zumindest über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wendung „ , aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 44, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraphen eins, Absatz eins a und 26 Absatz 2, Ziffer 3, sowie die Anpassung der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Personen, die die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes erfüllen, sind Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3 und die Anlage zu Paragraph eins, in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage zu Paragraph eins, entfällt die Wendung „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“.

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