156. Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes
Das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Datum In Paragraph 3, Absatz eins und 4 wird jeweils das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 3 Abs. 1 lautet die Z 2:In Paragraph 3, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :,
ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen, die außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Anhörung bzw. Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person oder Dritter ernstlich gefährdet wäre.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, In § 7 wird das Datum In Paragraph 7, wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, In § 8 Abs. 2 entfällt die Wendung In Paragraph 8, Absatz 2, entfällt die Wendung „für die Dauer von bestehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19“; folgende Wendung wird am Ende des Absatzes vor dem Punkt eingefügt:
„soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zweckmäßig ist“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 1 wird das Datum In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 3 Abs. 1 und 4, § 7, § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins und 4, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 80 Abs. 7 wird das Datum In Paragraph 80, Absatz 7, wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 80, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes
Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 3a lautet:Paragraph 2, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 aAbweichend von § 5 Abs. 2 erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.“Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 4 wird die Jahreszahl In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Jahreszahl „2020“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 entfällt die Wendung In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wendung „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2§ 1 und § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft. § 1 sowie § 2 Abs. 1, 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021, § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit 22. März 2020 in Kraft. Paragraph eins, sowie Paragraph 2, Absatz eins,, 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021, Paragraph 2, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 3 werden das Datum In Paragraph 4, Absatz 3, werden das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ und das Datum „1. August 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Paragraph 4, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6§ 2 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 4 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(7)Absatz 7§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich), ABl. Nr. L 029 vom 31.01.2020 S. 7, durch diesen, wenn er„Entsprechendes gilt bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 10, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich), ABl. Nr. L 029 vom 31.01.2020 S. 7, durch diesen, wenn er
vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden ist,
vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens fünf Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a EIRAG erfüllt.“die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins a, EIRAG erfüllt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24a Abs. 8 erster Satz wird das Datum In Paragraph 24 a, Absatz 8, erster Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 27 Abs. 5a erster Satz wird das Datum In Paragraph 27, Absatz 5 a, erster Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 34 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 34, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechendes gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 10 des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.“„Entsprechendes gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 10, des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 48 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Bestellungen und Entlohnungsansprüche von nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigern sind im Rahmen der Z 2 und 3 dann zu berücksichtigen, wenn der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach § 16 Abs. 5 die Uneinbringlichkeit des Entlohnungsanspruchs festgestellt hat; die Berücksichtigung hat dabei für jenes Jahr zu erfolgen, in dem es zur Feststellung durch den Ausschuss nach § 16 Abs. 5 gekommen ist.“„Bestellungen und Entlohnungsansprüche von nach Paragraph 61, Absatz 3, StPO bestellten Amtsverteidigern sind im Rahmen der Ziffer 2 und 3 dann zu berücksichtigen, wenn der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 16, Absatz 5, die Uneinbringlichkeit des Entlohnungsanspruchs festgestellt hat; die Berücksichtigung hat dabei für jenes Jahr zu erfolgen, in dem es zur Feststellung durch den Ausschuss nach Paragraph 16, Absatz 5, gekommen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 60 Abs. 15 wird das Datum In Paragraph 60, Absatz 15, wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 60 wird folgender Abs. 16 angefügt:Paragraph 60, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 1 Abs. 3, § 24a Abs. 8 erster Satz, § 27 Abs. 5a erster Satz, § 34 Abs. 5a und § 60 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 48 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 24a Abs. 8 erster Satz und § 27 Abs. 5a erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 24 a, Absatz 8, erster Satz, Paragraph 27, Absatz 5 a, erster Satz, Paragraph 34, Absatz 5 a und Paragraph 60, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 48, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 24 a, Absatz 8, erster Satz und Paragraph 27, Absatz 5 a, erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
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Kurz