BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. Dezember 2020

Teil I

156. Bundesgesetz:

Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes und der Rechtsanwaltsordnung

(NR: GP römisch XXVII IA 895/A AB 587 S. 69. BR: 10458 AB 10520 S. 917.)

156. Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins und 4 wird jeweils das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 3, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :,

  1. Ziffer 2
    ohne Einverständnis der Parteien Anhörungen und mündliche Verhandlungen in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen, die außerhalb der von der Justizverwaltung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchzuführen wären, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Anhörung bzw. Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person oder Dritter ernstlich gefährdet wäre.“

Novellierungsanordnung 1b, In Paragraph 7, wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1c, In Paragraph 8, Absatz 2, entfällt die Wendung „für die Dauer von bestehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19“; folgende Wendung wird am Ende des Absatzes vor dem Punkt eingefügt:

„soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zweckmäßig ist“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 3, Absatz eins und 4, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 80, Absatz 7, wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 80, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes

Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aAbweichend von Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Jahreszahl „2020“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wendung „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit 22. März 2020 in Kraft. Paragraph eins, sowie Paragraph 2, Absatz eins,, 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021, Paragraph 2, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 3, werden das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ und das Datum „1. August 2020“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  2. Absatz 7Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt bei aufrechter Staatsangehörigkeit des Bewerbers zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 10, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich), ABl. Nr. L 029 vom 31.01.2020 S. 7, durch diesen, wenn er

  1. Ziffer eins
    vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden ist,
  2. Ziffer 2
    vor dem 1. Jänner 2021 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist und längstens fünf Jahre nach dieser Eintragung seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrt oder
  3. Ziffer 3
    die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins a, EIRAG erfüllt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24 a, Absatz 8, erster Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27, Absatz 5 a, erster Satz wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 34, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 10, des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, wenn es sich um einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mit aufrechter Staatsangehörigkeit zum Vereinigten Königreich handelt und dessen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter vor dem 1. Jänner 2021 erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Bestellungen und Entlohnungsansprüche von nach Paragraph 61, Absatz 3, StPO bestellten Amtsverteidigern sind im Rahmen der Ziffer 2 und 3 dann zu berücksichtigen, wenn der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 16, Absatz 5, die Uneinbringlichkeit des Entlohnungsanspruchs festgestellt hat; die Berücksichtigung hat dabei für jenes Jahr zu erfolgen, in dem es zur Feststellung durch den Ausschuss nach Paragraph 16, Absatz 5, gekommen ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 60, Absatz 15, wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 60, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 24 a, Absatz 8, erster Satz, Paragraph 27, Absatz 5 a, erster Satz, Paragraph 34, Absatz 5 a und Paragraph 60, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 48, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 24 a, Absatz 8, erster Satz und Paragraph 27, Absatz 5 a, erster Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz