15. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 76 folgender Eintrag zu § 76a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 76, folgender Eintrag zu Paragraph 76 a, eingefügt:
„§ 76a | Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 76 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 76, wird folgender Paragraph 76 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 76a.Paragraph 76 a,
(1)Absatz einsTreten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die jeweils zuständige Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2)Absatz 2Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der bei der Wirtschaftskammer Österreich eingerichteten Hauptwahlkommission mitzuteilen.
(3)Absatz 3Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
(4)Absatz 4Treten Umstände ein, die die Abhaltung der Urwahlen oder von auf deren Ergebnissen aufbauenden Wahlen innerhalb der in der Wahlkundmachung festgesetzten Fristen verhindern, so kann die jeweils zuständige Hauptwahlkommission im Wege einer Novellierung der Wahlkundmachung die sich aus dieser ergebenden Zeitpunkte und Fristen wie insbesondere den gemäß § 107 bestimmten so abändern, dass die reibungslose Abwicklung der jeweiligen Wahl(en) möglich wird.“Treten Umstände ein, die die Abhaltung der Urwahlen oder von auf deren Ergebnissen aufbauenden Wahlen innerhalb der in der Wahlkundmachung festgesetzten Fristen verhindern, so kann die jeweils zuständige Hauptwahlkommission im Wege einer Novellierung der Wahlkundmachung die sich aus dieser ergebenden Zeitpunkte und Fristen wie insbesondere den gemäß Paragraph 107, bestimmten so abändern, dass die reibungslose Abwicklung der jeweiligen Wahl(en) möglich wird.“
Van der Bellen
Kurz