BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. März 2020

Teil I

15. Bundesgesetz:

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

(NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.)

15. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 76 folgender Eintrag zu § 76a eingefügt:

„§ 76a

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen“

2. Nach § 76 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

§ 76a.

  1. (1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die jeweils zuständige Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. (2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der bei der Wirtschaftskammer Österreich eingerichteten Hauptwahlkommission mitzuteilen.
  3. (3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
  4. (4) Treten Umstände ein, die die Abhaltung der Urwahlen oder von auf deren Ergebnissen aufbauenden Wahlen innerhalb der in der Wahlkundmachung festgesetzten Fristen verhindern, so kann die jeweils zuständige Hauptwahlkommission im Wege einer Novellierung der Wahlkundmachung die sich aus dieser ergebenden Zeitpunkte und Fristen wie insbesondere den gemäß § 107 bestimmten so abändern, dass die reibungslose Abwicklung der jeweiligen Wahl(en) möglich wird.“

Van der Bellen

Kurz