(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die jeweils zuständige Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 15. März 2020 |
Teil I |
15. Bundesgesetz: | Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 |
(NR: GP XXVII AB 105 S. 16. BR: S. 903.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 76 folgender Eintrag zu § 76a eingefügt:
„§ 76a | Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen“ |
2. Nach § 76 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:
Van der Bellen
Kurz