148. Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz getroffen werden (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
Artikel | 1 Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs |
Artikel | 2 Änderung der Jurisdiktionsnorm |
Artikel | 3 Änderung der Zivilprozessordnung |
Artikel | 4 Änderung der Exekutionsordnung |
Artikel | 5 Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes |
Artikel | 6 Änderung des E-Commerce-Gesetzes |
Artikel | 7 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes |
Artikel | 8 Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel | 9 Änderung des Mediengesetzes |
Artikel | 10 Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
Artikel | 11 Inkrafttreten |
Artikel | 12 Notifikation |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:
„Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz einsPersönlichkeitsrechte sind im Kern nicht übertragbar.
(2)Absatz 2In den Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht kann nur eingewilligt werden, soweit dies nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung in den Eingriff in den Kernbereich eines Persönlichkeitsrechts kann nur vom entscheidungsfähigen Träger des Persönlichkeitsrechts selbst erteilt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3Die Persönlichkeitsrechte einer Person wirken nach dem Tod in ihrem Andenken fort. Verletzungen des Andenkens können die mit dem Verstorbenen im ersten Grad Verwandten und der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte Zeit ihres Lebens geltend machen, andere Verwandte in auf- oder absteigender Linie nur für zehn Jahre nach dem Ablauf des Todesjahres. Jedenfalls zulässig sind im öffentlichen Interesse liegende Eingriffe zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 samt Überschrift lautet:Paragraph 20, samt Überschrift lautet:
„Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsWer in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes klagen. Der Anspruch auf Unterlassung umfasst auch den Anspruch auf Beseitigung eines der Unterlassungsverpflichtung widerstreitenden Zustandes. Unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 3 können auch die dort genannten Personen klagen.Wer in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes klagen. Der Anspruch auf Unterlassung umfasst auch den Anspruch auf Beseitigung eines der Unterlassungsverpflichtung widerstreitenden Zustandes. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 3, können auch die dort genannten Personen klagen.
(2)Absatz 2Wird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- oder Dienstnehmers dieser in seinem Ansehen oder seiner Privatsphäre verletzt und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, nicht unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so hat dieser unabhängig vom Anspruch des Arbeit- oder Dienstnehmers einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft. Die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeit- oder Dienstgebers ist nicht von der Zustimmung des Arbeit- oder Dienstnehmers abhängig. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den Arbeit- oder Dienstgeber bezüglich die den Arbeit- oder Dienstnehmer betreffende Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.
(3)Absatz 3Bedient sich derjenige, der eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden. Liegen beim Vermittler die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach dem E-Commerce-Gesetz vor, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden. Diensteanbieter nach § 13 E-Commerce-Gesetz gelten nicht als Vermittler im Sinne dieser Bestimmung.“Bedient sich derjenige, der eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden. Liegen beim Vermittler die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach dem E-Commerce-Gesetz vor, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden. Diensteanbieter nach Paragraph 13, E-Commerce-Gesetz gelten nicht als Vermittler im Sinne dieser Bestimmung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1328a Abs. 2 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „richtet sich“ die Wortfolge „bei Dazwischentreten eines medienrechtlich Verantwortlichen“ eingefügt.In Paragraph 1328 a, Absatz 2, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „richtet sich“ die Wortfolge „bei Dazwischentreten eines medienrechtlich Verantwortlichen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1503 wird folgender Abs. 16 angefügt:In Paragraph 1503, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 17a, § 20 und § 1328a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 20 Abs. 2 und § 1328a Abs. 2 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt wurde.“Paragraph 17 a,, Paragraph 20 und Paragraph 1328 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 1328 a, Absatz 2, sind auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt wurde.“
Artikel 2
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2019, wird wie folgt geändert:Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 49 Abs. 2 wird nach der Z 5 folgende Z 6 eingefügt:In Paragraph 49, Absatz 2, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 6, eingefügt:
Streitigkeiten nach § 549 ZPO;“Streitigkeiten nach Paragraph 549, ZPO;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 59 a, eingefügt:
„§ 59a.Paragraph 59 a,
Bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.“ Bei Klagen auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO gilt der Betrag von 5 000 Euro als Streitwert.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 122 wird folgender vierter Teil eingefügt:Nach Paragraph 122, wird folgender vierter Teil eingefügt:
„Vierter Teil
Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 123.Paragraph 123,
Die §§ 49 und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.“ Die Paragraphen 49 und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.“
Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2018, wird wie folgt geändert:Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 502 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 502, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
für Streitigkeiten nach § 549.“für Streitigkeiten nach Paragraph 549 Punkt “,
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 548 wird folgender zweiter Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 548, wird folgender zweiter Abschnitt eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Mandatsverfahren
Verfahren wegen erheblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz
§ 549.Paragraph 549,
(1)Absatz einsIn Rechtstreitigkeiten über Klagen, in denen ausschließlich Ansprüche auf Unterlassung wegen einer erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend gemacht werden, hat das Gericht auf Antrag der klagenden Partei ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei einen Unterlassungsauftrag zu erlassen, wenn sich der behauptete Anspruch aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lässt. Der Klage ist ein Nachweis aus dem elektronischen Kommunikationsnetz anzuschließen, der die rechtsverletzenden Inhalte darstellt oder ersichtlich macht.
(2)Absatz 2Der Unterlassungsauftrag hat den Ausspruch auf Unterlassung der geltend gemachten Verletzung und die Aufschrift „Unterlassungsauftrag“ zu enthalten sowie auszusprechen, dass die beklagte Partei, wenn sie den geltend gemachten Anspruch bestreitet, gegen den Auftrag binnen vierzehn Tagen Einwendungen zu erheben hat. Es ist darüber zu belehren, dass der Unterlassungsauftrag nur durch die Erhebung von Einwendungen bekämpft werden kann und dass im Fall der Erhebung von Einwendungen das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden wird.
(3)Absatz 3Der Unterlassungsauftrag ist der beklagten Partei mit der Klage zuzustellen. Gegen den Unterlassungsauftrag können binnen einer Notfrist von vierzehn Tagen ab Zustellung nur Einwendungen erhoben werden. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück die Absicht, Einwendungen zu erheben, hervorgeht. Die im Unterlassungsauftrag enthaltene Kostenentscheidung kann mit Rekurs angefochten werden. Die §§ 556 Abs. 5, 557 Abs. 2 bis 6 und 558 gelten sinngemäß.Der Unterlassungsauftrag ist der beklagten Partei mit der Klage zuzustellen. Gegen den Unterlassungsauftrag können binnen einer Notfrist von vierzehn Tagen ab Zustellung nur Einwendungen erhoben werden. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück die Absicht, Einwendungen zu erheben, hervorgeht. Die im Unterlassungsauftrag enthaltene Kostenentscheidung kann mit Rekurs angefochten werden. Die Paragraphen 556, Absatz 5,, 557 Absatz 2 bis 6 und 558 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4Das Gericht kann dem Unterlassungsauftrag auf Antrag der klagenden Partei vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkennen, wenn die Fortwirkung der behaupteten rechtsverletzenden Handlung für die klagende Partei unzumutbar oder mit erheblichen Nachteilen verbunden oder mit tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar ist. Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde und wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5)Absatz 5Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für die Klage und den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags ein Formblatt aufzulegen und im Internet auf der Website der Justiz abrufbar zu halten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Abschnittsbezeichnung „Zweiter Abschnitt“ vor § 555 entfällt.Die Abschnittsbezeichnung „Zweiter Abschnitt“ vor Paragraph 555, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 618 wird folgender siebenter Teil eingefügt:Nach Paragraph 618, wird folgender siebenter Teil eingefügt:
„Siebenter Teil
Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 619.Paragraph 619,
Die §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. § 502 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.“ Die Paragraphen 502,, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Paragraphen 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
In § 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „Mandats- und“ sowie die Wortfolge „sowie im Amtshaftungsverfahren“ und vor dem Strichpunkt wird die Wendung „ , sowie Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben oder denen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde“ eingefügt.In Paragraph eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „Mandats- und“ sowie die Wortfolge „sowie im Amtshaftungsverfahren“ und vor dem Strichpunkt wird die Wendung „ , sowie Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben oder denen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Z 6 wird nach dem Wort „nach“ die Wendung „§ 20 und nach“ eingefügt.In Paragraph 10, Ziffer 6, wird nach dem Wort „nach“ die Wendung „§ 20 und nach“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 Z 6 lit. b wird folgender Schlusssatz eingefügt:Nach Paragraph 10, Ziffer 6, Litera b, wird folgender Schlusssatz eingefügt:
„bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;“„bei Klagen auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 26a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 10, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. b und c, Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 1 lit. b und Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 10,, Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und c, Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 148 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. b wird das Wort „Mandatsklagen“ durch die Wendung „Klagen und Anträge nach § 549 ZPO“ ersetzt.In der Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „Mandatsklagen“ durch die Wendung „Klagen und Anträge nach Paragraph 549, ZPO“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. c erster Halbsatz werden nach dem Wort „Zahlungsaufträge“ die Wendung „sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO“ eingefügt und das Wort „Zahlungsauftrages“ durch die Wendung „Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages“ ersetzt.In der Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera c, erster Halbsatz werden nach dem Wort „Zahlungsaufträge“ die Wendung „sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO“ eingefügt und das Wort „Zahlungsauftrages“ durch die Wendung „Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In der Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. c zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Zahlungsaufträge“ die Wendung „sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO“ eingefügt.In der Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera c, zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Zahlungsaufträge“ die Wendung „sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In der Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 1 lit. b wird nach dem Wort „Zahlungsaufträge“ die Wendung „sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO“ eingefügt.In der Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b, wird nach dem Wort „Zahlungsaufträge“ die Wendung „sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In der Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2 wird nach dem Zitat „33 Abs. 2“ die Wendung „ , 33a“ eingefügt.In der Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 2, wird nach dem Zitat „33 Absatz 2 “, die Wendung „ , 33a“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des E-Commerce-Gesetzes
Das E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 18 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 18, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDer Anspruch nach § 18 Abs. 4 ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen.“Der Anspruch nach Paragraph 18, Absatz 4, ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten nicht anzuwenden.“Paragraph 18, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 148 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten nicht anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ##/20##, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. ## aus 20##,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 Z 1 wird nach der lit. d folgende lit. e angefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Litera d, folgende Litera e, angefügt:
Mandatsverfahren nach § 549 ZPO;“Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO;“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 12 lit. c) wird vor Z 2 folgende Z 1 eingefügt:In der Tarifpost 12 Litera c,) wird vor Ziffer 2, folgende Ziffer eins, eingefügt:
Tarifpost
|
Gegenstand
|
Maßstab für die Gebührenbemessung
|
Höhe der Gebühren
|
|
Verfahren über einen Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 4a ECG,Verfahren über einen Auskunftsanspruch nach Paragraph 18, Absatz 4 a, ECG,
|
|
82 Euro“
|
|
|
|
|
3.Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 13 lautet die lit. a:In der Tarifpost 13 lautet die Litera a, :,
|
„a)
|
Privatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPOPrivatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO
|
269 Euro“
|
|
|
|
|
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Art. VI wird folgende Z 71 angefügt:Dem Art. römisch VI wird folgende Ziffer 71, angefügt:
§ 16 Abs. 1, die Tarifpost 12 lit. c Z 1 und die Tarifpost 13 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.“Paragraph 16, Absatz eins,, die Tarifpost 12 Litera c, Ziffer eins und die Tarifpost 13 Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 31 a, ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.“
Artikel 8
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2019, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 107c samt Überschrift lautet:Paragraph 107 c, samt Überschrift lautet:
„Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
§ 107c.Paragraph 107 c,
(1)Absatz einsWer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,
eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht oder
eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Abs. 1 oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Abs. 1 ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Absatz eins, verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Absatz eins, oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Absatz eins, ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 120 wird folgender § 120a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 120, wird folgender Paragraph 120 a, samt Überschrift eingefügt:
„Unbefugte Bildaufnahmen
§ 120a.Paragraph 120 a,
(1)Absatz einsWer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer eine Bildaufnahme nach Abs. 1 ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine Bildaufnahme nach Absatz eins, ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit gleicher oder strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Absatz 3Der Täter ist nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 283 Abs. 1 Z 1 entfallen vor dem Wort „Behinderung“ die Worte „körperlichen oder geistigen“.Im Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen vor dem Wort „Behinderung“ die Worte „körperlichen oder geistigen“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 283 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder eine Person wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe oder der Person zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe oder Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder“eine der in Ziffer eins, bezeichneten Gruppen oder eine Person wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe oder der Person zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe oder Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder“
Artikel 9
Änderung des Mediengesetzes
Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor § 6 werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 6, werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:
„Erster Unterabschnitt
Entschädigungstatbestände“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).“Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).“Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7a Abs. 1 lautet:Paragraph 7 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWerden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die
Opfer (§ 65 Z 1 StPO) einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung geworden ist, oderOpfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung geworden ist, oder
einer solchen Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde,
als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates angehört wurde,
und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1), es sei denn, dass wegen der Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat.“und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,), es sei denn, dass wegen der Stellung des Betroffenen in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 7 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWerden in einem Medium der Name oder das Bild einer Person veröffentlicht, die
Angehöriger (§ 72 StGB) einer in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Person, nicht aber schon selbst Opfer nach § 65 Z 1 lit. b StPO ist oderAngehöriger (Paragraph 72, StGB) einer in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Person, nicht aber schon selbst Opfer nach Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, StPO ist oder
Zeuge einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung war,
und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1), es sei denn, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben (Abs. 1) bestanden hat.“und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,), es sei denn, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben (Absatz eins,) bestanden hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7a Abs. 2 lautet Z 1:In Paragraph 7 a, Absatz 2, lautet Ziffer eins :,
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 oder des Abs. 1a geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung herbeizuführen oder berechtigte Sicherheitsinteressen des Opfers, des Angehörigen oder des Zeugen zu beeinträchtigen,“in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, oder des Absatz eins a, geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Bloßstellung herbeizuführen oder berechtigte Sicherheitsinteressen des Opfers, des Angehörigen oder des Zeugen zu beeinträchtigen,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7a Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „beruht“ ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort „beruht“ ein Beistrich eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 7b Abs. 1 lautet:Paragraph 7 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWird in einem Medium eine Person, die einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1).“Wird in einem Medium eine Person, die einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,).“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7c Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „Kränkung“ durch die Wendung „persönliche Beeinträchtigung (§ 8 Abs. 1)“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.In Paragraph 7 c, Absatz eins, wird im ersten Satz das Wort „Kränkung“ durch die Wendung „persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 8, Absatz eins,)“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 8, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDie Höhe des Entschädigungsbetrages nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c ist insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach diesem Unterabschnitt für diese, erfolgt ist. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen dieses Unterabschnitts Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger, entsprechend höher bemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen. Auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag ist mit mindestens 100 Euro festzusetzen und darf den Betrag von 40 000 Euro, nach den §§ 6, 7 oder 7c bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen der Veröffentlichung und grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Medieninhabers oder seines Mitarbeiters jedoch den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen.Die Höhe des Entschädigungsbetrages nach den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c ist insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach diesem Unterabschnitt für diese, erfolgt ist. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen dieses Unterabschnitts Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger, entsprechend höher bemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen. Auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag ist mit mindestens 100 Euro festzusetzen und darf den Betrag von 40 000 Euro, nach den Paragraphen 6,, 7 oder 7c bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen der Veröffentlichung und grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Medieninhabers oder seines Mitarbeiters jedoch den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 6 beteiligt ist, bis zum Schluss der Hauptverhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbstständigen Antrag geltend gemacht werden (§ 8a). Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden; der Betroffene kann jedoch erklären, sich auf einzelne der Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht zu stützen.“Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem Paragraph 41, Absatz 6, beteiligt ist, bis zum Schluss der Hauptverhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbstständigen Antrag geltend gemacht werden (Paragraph 8 a,). Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden; der Betroffene kann jedoch erklären, sich auf einzelne der Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht zu stützen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 8a Abs. 2 wird nach den Worten „sechs Monaten“ die Wortfolge „ , ist der Antragsteller jedoch Opfer im Sinn von § 65 Z 1 lit. a und b StPO, binnen einem Jahr,“ eingefügt, und das Wort „Verhandlung“ wird durch das Wort „Hauptverhandlung“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 2, wird nach den Worten „sechs Monaten“ die Wortfolge „ , ist der Antragsteller jedoch Opfer im Sinn von Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, und b StPO, binnen einem Jahr,“ eingefügt, und das Wort „Verhandlung“ wird durch das Wort „Hauptverhandlung“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige § 8a Abs. 4 wird nach § 8 Abs. 3 eingereiht; dem § 8a wird folgender Abs. 4 angefügt:Der bisherige Paragraph 8 a, Absatz 4, wird nach Paragraph 8, Absatz 3, eingereiht; dem Paragraph 8 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 8 Abs. 4 ist anzuwenden.“Paragraph 8, Absatz 4, ist anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Vor § 9 werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 9, werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:
„Zweiter Unterabschnitt
Gegendarstellung und nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 10 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Hauptverfahren“ durch das Wort „Strafverfahren“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Hauptverfahren“ durch das Wort „Strafverfahren“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 11 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „von der Zurücklegung der Anzeige“ durch die Wortfolge „vom Absehen von der Verfolgung“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10, wird die Wortfolge „von der Zurücklegung der Anzeige“ durch die Wortfolge „vom Absehen von der Verfolgung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 13 Abs. 7 wird das Wort „Einschränkungen“ durch das Wort „Einschaltungen“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 7, wird das Wort „Einschränkungen“ durch das Wort „Einschaltungen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „Einzelrichter“ die Wortfolge „des Landesgerichts“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach dem Wort „Einzelrichter“ die Wortfolge „des Landesgerichts“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 14 Abs. 3 wird am Ende nach den Worten „zulässig ist“ folgende Wendung eingefügt: „und ein offensichtlich unberechtigter Antrag nur nach öffentlicher mündlicher Verhandlung abgewiesen werden darf, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet“In Paragraph 14, Absatz 3, wird am Ende nach den Worten „zulässig ist“ folgende Wendung eingefügt: „und ein offensichtlich unberechtigter Antrag nur nach öffentlicher mündlicher Verhandlung abgewiesen werden darf, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet“
19.Novellierungsanordnung 19, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWurden Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben, so hat das Gericht binnen fünf Werktagen nach Ablauf der Frist durch Beschluss zu entscheiden. Dem Antrag ist ohne Verhandlung stattzugeben; ist der Antrag jedoch offensichtlich nicht berechtigt, so ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „öffentlicher mündlicher Verhandlung“ durch die Wortfolge „Durchführung einer Hauptverhandlung“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „öffentlicher mündlicher Verhandlung“ durch die Wortfolge „Durchführung einer Hauptverhandlung“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „öffentlicher mündlicher Verhandlung“ durch die Wortfolge „Durchführung einer Hauptverhandlung“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „öffentlicher mündlicher Verhandlung“ durch die Wortfolge „Durchführung einer Hauptverhandlung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Veröffentlichungsantrag“ durch das Wort „Veröffentlichungsauftrag“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „Veröffentlichungsantrag“ durch das Wort „Veröffentlichungsauftrag“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Vor § 22 werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 22, werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt
Bild- und Tonaufnahmen und -übertragungen“
24.Novellierungsanordnung 24, Vor § 23 werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 23, werden folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:
„Vierter Unterabschnitt
Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 30 wird das Wort „einer“ durch das Wort „eines“ ersetzt.In Paragraph 30, wird das Wort „einer“ durch das Wort „eines“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 32 zweiter Satz wird nach dem Wort „bedroht“ die Wortfolge „oder wurde sie durch den Inhalt eines abrufbaren periodischen elektronischen Mediums begangen“ eingefügt.In Paragraph 32, zweiter Satz wird nach dem Wort „bedroht“ die Wortfolge „oder wurde sie durch den Inhalt eines abrufbaren periodischen elektronischen Mediums begangen“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 33 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wendung „aus Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich“ durch die Wendung „aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa weil die Strafbarkeit der Tat verjährt“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wendung „aus Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich“ durch die Wendung „aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa weil die Strafbarkeit der Tat verjährt“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 33 Abs. 3 entfällt.Paragraph 33, Absatz 3, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:
„Einziehung wegen Beeinträchtigung des Arbeit- oder Dienstgebers
§ 33a.Paragraph 33 a,
(1)Absatz einsWird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- oder Dienstnehmers gegenüber diesem der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt oder wird er gefährlich bedroht (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, erheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so ist dieser berechtigt, einen Antrag auf Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder Löschung der betreffenden Stellen der Website zu stellen. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft. Die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeit- oder Dienstgebers ist nicht von der Zustimmung des Arbeit- oder Dienstnehmers abhängig. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den Arbeit- oder Dienstgeber bezüglich die den Arbeit- oder Dienstnehmer betreffende Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.Wird in einem Medium im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeit- oder Dienstnehmers gegenüber diesem der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt oder wird er gefährlich bedroht (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) und ist dieses Verhalten geeignet, die Möglichkeiten des Arbeit- oder Dienstgebers, den Arbeit- oder Dienstnehmer einzusetzen, erheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Arbeit- oder Dienstgebers erheblich zu schädigen, so ist dieser berechtigt, einen Antrag auf Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder Löschung der betreffenden Stellen der Website zu stellen. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft. Die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeit- oder Dienstgebers ist nicht von der Zustimmung des Arbeit- oder Dienstnehmers abhängig. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den Arbeit- oder Dienstgeber bezüglich die den Arbeit- oder Dienstnehmer betreffende Persönlichkeitsrechtsverletzung insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Einziehung besteht im Fall der üblen Nachrede nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 oder 4 vorliegt. § 33 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.Der Anspruch auf Einziehung besteht im Fall der üblen Nachrede nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 vorliegt. Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Arbeit- oder Dienstgeber kann die Einziehung in einem Strafverfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung oder mit einem selbstständigen Antrag begehren. Für das Verfahren über einen solchen Antrag ist § 33 Abs. 4 und 5 anzuwenden.Der Arbeit- oder Dienstgeber kann die Einziehung in einem Strafverfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung oder mit einem selbstständigen Antrag begehren. Für das Verfahren über einen solchen Antrag ist Paragraph 33, Absatz 4 und 5 anzuwenden.
(4)Absatz 4Der Antrag kann auch in einem selbstständigen Verfahren gestellt werden, das über einen Antrag des Betroffenen wegen derselben Veröffentlichung geführt wird, und umgekehrt.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 34 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wendung „aus Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich“ durch die Wendung „aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa die Strafbarkeit der Tat verjährt“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wendung „und Abs. 3 sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wendung „aus Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich“ durch die Wendung „aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa die Strafbarkeit der Tat verjährt“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wendung „und Absatz 3, sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 36 Abs. 1 wird das Zitat „§ 33“ durch das Zitat „§§ 33 oder 33a“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz eins, wird das Zitat „§ 33“ durch das Zitat „§§ 33 oder 33a“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 36 Abs. 2 wird nach dem Wort „Medieninhaltsdelikts“ die Wendung „oder nach § 33a“ eingefügt.In Paragraph 36, Absatz 2, wird nach dem Wort „Medieninhaltsdelikts“ die Wendung „oder nach Paragraph 33 a, “, eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 36a wird folgender § 36b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 36 a, wird folgender Paragraph 36 b, samt Überschrift eingefügt:
„Durchsetzung der Einziehung, der Beschlagnahme und der Urteilsveröffentlichung bei Websites gegen Diensteanbieter
§ 36b.Paragraph 36 b,
Hat der Medieninhaber seinen Sitz im Ausland oder kann der Medieninhaber aus anderen Gründen nicht belangt werden, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers im selbstständigen Verfahren dem Hostingdiensteanbieter (§ 16 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) die Löschung der betreffenden Stellen der Website (Einziehung oder Beschlagnahme – §§ 33, 33a, 36) oder die Veröffentlichung der Teile des Urteils (§ 34) aufzutragen.“ Hat der Medieninhaber seinen Sitz im Ausland oder kann der Medieninhaber aus anderen Gründen nicht belangt werden, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers im selbstständigen Verfahren dem Hostingdiensteanbieter (Paragraph 16, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) die Löschung der betreffenden Stellen der Website (Einziehung oder Beschlagnahme – Paragraphen 33,, 33a, 36) oder die Veröffentlichung der Teile des Urteils (Paragraph 34,) aufzutragen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 41 Abs. 1 wird im Klammerausdruck nach dem Zitat „33 Abs. 2“ das Zitat „ , 33a Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz eins, wird im Klammerausdruck nach dem Zitat „33 Absatz 2 “, das Zitat „ , 33a Absatz 3 “, eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 41 Abs. 5 lautet:Paragraph 41, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Auf das Verfahren auf Grund einer Privatanklage ist § 71 StPO anzuwenden; ebenso sind die dort für das selbstständige Verfahren über vermögensrechtliche Anordnungen getroffenen Regelungen auf das selbstständige Verfahren nach § 8a, § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 3 und § 34 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Das Gericht hat die Anklage oder den Antrag auf Einleitung des selbstständigen Verfahrens nach § 485 StPO zu prüfen, wobei es in den Fällen des § 485 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 212 Z 1 und 2 StPO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat, sofern der Privatankläger oder Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.“Auf das Verfahren auf Grund einer Privatanklage ist Paragraph 71, StPO anzuwenden; ebenso sind die dort für das selbstständige Verfahren über vermögensrechtliche Anordnungen getroffenen Regelungen auf das selbstständige Verfahren nach Paragraph 8 a,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 33 a, Absatz 3 und Paragraph 34, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Das Gericht hat die Anklage oder den Antrag auf Einleitung des selbstständigen Verfahrens nach Paragraph 485, StPO zu prüfen, wobei es in den Fällen des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 212, Ziffer eins, und 2 StPO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat, sofern der Privatankläger oder Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 41 erhält der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“ und wird nach Abs. 7 eingereiht; Abs. 7 lautet:In Paragraph 41, erhält der bisherige Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“ und wird nach Absatz 7, eingereiht; Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7In den im Abs. 1 bezeichneten Verfahren ist, wenn die Durchsetzung der Einziehung (§ 33) oder der Urteilsveröffentlichung (§ 34) nach § 36b beantragt wird, der Hostingdiensteanbieter zur Hauptverhandlung zu laden, doch werden durch sein Nichterscheinen das Verfahren, die Urteilsfällung und die Entscheidung über den Antrag nach § 36b nicht gehemmt. Der Hostingdiensteanbieter hat das Recht, zu den Voraussetzungen des § 36b gehört zu werden. Wird dem Hostingdiensteanbieter die Durchsetzung der Beschlagnahme (§ 36) nach § 36b aufgetragen oder die Durchsetzung der Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über diese beantragt und aufgetragen, so sind ihm der Beschluss, der die Beschlagnahme anordnet, oder die Entscheidung über die Einziehung oder Urteilsveröffentlichung und der Beschluss, mit dem ihm die Durchsetzung der Entscheidung nach § 36b aufgetragen wird, zuzustellen.“In den im Absatz eins, bezeichneten Verfahren ist, wenn die Durchsetzung der Einziehung (Paragraph 33,) oder der Urteilsveröffentlichung (Paragraph 34,) nach Paragraph 36 b, beantragt wird, der Hostingdiensteanbieter zur Hauptverhandlung zu laden, doch werden durch sein Nichterscheinen das Verfahren, die Urteilsfällung und die Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 36 b, nicht gehemmt. Der Hostingdiensteanbieter hat das Recht, zu den Voraussetzungen des Paragraph 36 b, gehört zu werden. Wird dem Hostingdiensteanbieter die Durchsetzung der Beschlagnahme (Paragraph 36,) nach Paragraph 36 b, aufgetragen oder die Durchsetzung der Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über diese beantragt und aufgetragen, so sind ihm der Beschluss, der die Beschlagnahme anordnet, oder die Entscheidung über die Einziehung oder Urteilsveröffentlichung und der Beschluss, mit dem ihm die Durchsetzung der Entscheidung nach Paragraph 36 b, aufgetragen wird, zuzustellen.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 41 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 41, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 66b Abs. 2 StPO) ist auf ihr Verlangen den in § 66b Abs. 1 StPO angeführten Personen unter den dort angeführten Voraussetzungen auch für selbstständige Anträge nach § 8a, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 zu gewähren.“Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (Paragraph 66 b, Absatz 2, StPO) ist auf ihr Verlangen den in Paragraph 66 b, Absatz eins, StPO angeführten Personen unter den dort angeführten Voraussetzungen auch für selbstständige Anträge nach Paragraph 8 a,, Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 34, Absatz 3, zu gewähren.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 42 wird vor der Wortfolge „strafbare Handlung“ das Wort „gerichtlich“ eingefügt.In Paragraph 42, wird vor der Wortfolge „strafbare Handlung“ das Wort „gerichtlich“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 50 Z 1 wird das Wort „Medienunternehmer“ durch das Wort „Medieninhaber“ ersetzt.In Paragraph 50, Ziffer eins, wird das Wort „Medienunternehmer“ durch das Wort „Medieninhaber“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 55 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Die Bezeichnungen und Überschriften des Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a und 2, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 30, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 36b, § 41 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9, § 42 und § 50 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt § 33 Abs. 3 außer Kraft.“Die Bezeichnungen und Überschriften des Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 7 b, Absatz eins,, Paragraph 7 c, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 8 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 13, Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz 2 und 3, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 33 a,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 36 b,, Paragraph 41, Absatz eins,, 5, 7, 8 und 9, Paragraph 42 und Paragraph 50, Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt Paragraph 33, Absatz 3, außer Kraft.“
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 56 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a und 2, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 30, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 36b, § 41 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9, § 42 und § 50 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/2020 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020 verbreitet wurden.“Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 7 b, Absatz eins,, Paragraph 7 c, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 8 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 13, Absatz 7,, Paragraph 14, Absatz 2 und 3, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 30,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 33 a,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 36 b,, Paragraph 41, Absatz eins,, 5, 7, 8 und 9, Paragraph 42 und Paragraph 50, Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, verbreitet wurden.“
42.Novellierungsanordnung 42, Der bisherige § 57 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 58.“; nach § 56 wird folgender § 57 samt Überschrift eingefügt:Der bisherige Paragraph 57, erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 58.“; nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 57, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 57.Paragraph 57,
§§ 33, 33a, 36, 36a und 36b dienen der Umsetzung Paragraphen 33,, 33a, 36, 36a und 36b dienen der Umsetzung
von Art. 21 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, S. 6, undvon Artikel 21, der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017, Sitzung 6, und
von Art. 25 der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.“von Artikel 25, der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011, Sitzung 1.“
Artikel 10
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 66a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 66 a, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30 Abs. 1 Z 3a wird das Wort „fortgesetzten“ durch das Wort „fortdauernden“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 a, wird das Wort „fortgesetzten“ durch das Wort „fortdauernden“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 31 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 31, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz).“das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz).“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherige § 49 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Die bisherige Paragraph 49, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (§ 68) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.“Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (Paragraph 68,) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 66 Abs. 2 und 4 entfällt.Paragraph 66, Absatz 2 und 4 entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 66a wird folgender § 66b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 66 a, wird folgender Paragraph 66 b, samt Überschrift eingefügt:
„Prozessbegleitung
§ 66b.Paragraph 66 b,
(1)Absatz einsAuf ihr Verlangen ist
Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b,Opfern im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b,
Opfern (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB),Opfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB),
Opfern (§ 65 Z 1) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB),Opfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) von beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB), fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB) und Verhetzung (Paragraph 283, StGB),
Opfern (§ 65 Z 1) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, undOpfern (Paragraph 65, Ziffer eins,) von übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB) und Verleumdung (Paragraph 297, StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, und
Minderjährigen, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren,
psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.
(2)Absatz 2Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, den in Abs. 1 genannten Personen nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren sowie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung solcher Einrichtungen und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Integration im Bundeskanzleramt sowie der Bundesministerin für Arbeit, Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, zu erlassen.“Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, den in Absatz eins, genannten Personen nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren sowie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Beauftragung solcher Einrichtungen und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Integration im Bundeskanzleramt sowie der Bundesministerin für Arbeit, Familien und Jugend über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleitern, zu erlassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 67 Abs. 7 und in § 381 Abs. 1 Z 9 wird jeweils der Klammerausdruck „(§ 66 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 66b)“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 7 und in Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 9, wird jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 66, Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 66 b,)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 70 Abs. 2 wird die Wendung „§ 65 Z 1 lit. a oder b sowie Opfer (§ 65 Z 1) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB)“ durch die Wendung „§ 66b Abs. 1 lit. a bis d“ ersetzt.In Paragraph 70, Absatz 2, wird die Wendung „§ 65 Ziffer eins, Litera a, oder b sowie Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB)“ durch die Wendung „§ 66b Absatz eins, Litera a bis d“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 71 lautet:Paragraph 71, lautet:
„§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz einsStrafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Zur Ausforschung des Beschuldigten einer Straftat wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, kann das Opfer bei Gericht (§ 31 Abs. 1 Z 6) einen Antrag auf Anordnungen nach § 76a oder § 135 Abs. 2 Z 2 stellen, der den Erfordernissen eines Beweisantrags (§ 55) zu entsprechen hat. Das Opfer hat die Berechtigung zur Antragstellung, soweit sie nicht offensichtlich ist, in der Begründung darzulegen. Das Gericht hat über die Anordnung der beantragten Ermittlungsmaßnahmen nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen zu entscheiden. § 104 Abs. 1 letzter Satz und § 210 Abs. 3 zweiter Satz gelten sinngemäß.Strafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Zur Ausforschung des Beschuldigten einer Straftat wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, kann das Opfer bei Gericht (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6,) einen Antrag auf Anordnungen nach Paragraph 76 a, oder Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, stellen, der den Erfordernissen eines Beweisantrags (Paragraph 55,) zu entsprechen hat. Das Opfer hat die Berechtigung zur Antragstellung, soweit sie nicht offensichtlich ist, in der Begründung darzulegen. Das Gericht hat über die Anordnung der beantragten Ermittlungsmaßnahmen nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen zu entscheiden. Paragraph 104, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 210, Absatz 3, zweiter Satz gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Im Falle seiner Ausforschung hat das Gericht dem Beschuldigten den Beschluss nach Abs. 1 unverzüglich zuzustellen und ihn über sein Recht, Beschwerde (§ 87) zu erheben, zu informieren. Sobald der Beschluss gegenüber dem Beschuldigten rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht die ermittelten Daten nach § 76a oder das in Schriftform übertragene Ergebnis (§ 134 Z 5) dem Opfer mitzuteilen. Andernfalls ist das Opfer zu informieren, dass die Ausforschung des Beschuldigten nicht möglich war oder die Mitteilung der Daten nicht zulässig ist.Im Falle seiner Ausforschung hat das Gericht dem Beschuldigten den Beschluss nach Absatz eins, unverzüglich zuzustellen und ihn über sein Recht, Beschwerde (Paragraph 87,) zu erheben, zu informieren. Sobald der Beschluss gegenüber dem Beschuldigten rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht die ermittelten Daten nach Paragraph 76 a, oder das in Schriftform übertragene Ergebnis (Paragraph 134, Ziffer 5,) dem Opfer mitzuteilen. Andernfalls ist das Opfer zu informieren, dass die Ausforschung des Beschuldigten nicht möglich war oder die Mitteilung der Daten nicht zulässig ist.
(3)Absatz 3Das Hauptverfahren wegen in Abs. 1 genannter Straftaten wird auf Grund einer Privatanklage, die den Erfordernissen einer Anklageschrift (§ 211) zu entsprechen hat, oder eines selbstständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 durchgeführt. Privatanklagen sind beim zuständigen Gericht, im Fall einer Antragstellung nach Abs. 1 binnen sechs Wochen ab Auskunftserteilung nach Abs. 2 zweiter Satz, einzubringen. Die Berechtigung zur Privatanklage und allfällige privatrechtliche Ansprüche sind, soweit sie nicht offensichtlich sind, in der Begründung darzulegen. Gleiches gilt für einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445.Das Hauptverfahren wegen in Absatz eins, genannter Straftaten wird auf Grund einer Privatanklage, die den Erfordernissen einer Anklageschrift (Paragraph 211,) zu entsprechen hat, oder eines selbstständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, durchgeführt. Privatanklagen sind beim zuständigen Gericht, im Fall einer Antragstellung nach Absatz eins, binnen sechs Wochen ab Auskunftserteilung nach Absatz 2, zweiter Satz, einzubringen. Die Berechtigung zur Privatanklage und allfällige privatrechtliche Ansprüche sind, soweit sie nicht offensichtlich sind, in der Begründung darzulegen. Gleiches gilt für einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445,
(4)Absatz 4In den Fällen des § 117 Abs. 2 und 3 StGB ist das Opfer dann zur Privatanklage berechtigt, wenn es oder seine vorgesetzte Stelle die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt oder zurückzieht (§ 92). Zur Anklage nicht berechtigt ist, wer ausdrücklich darauf verzichtet oder die Begehung der strafbaren Handlung verziehen hat. § 57 und § 58 StGB bleiben unberührt.In den Fällen des Paragraph 117, Absatz 2 und 3 StGB ist das Opfer dann zur Privatanklage berechtigt, wenn es oder seine vorgesetzte Stelle die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt oder zurückzieht (Paragraph 92,). Zur Anklage nicht berechtigt ist, wer ausdrücklich darauf verzichtet oder die Begehung der strafbaren Handlung verziehen hat. Paragraph 57 und Paragraph 58, StGB bleiben unberührt.
(5)Absatz 5Verspätete (Abs. 3) Privatanklagen und selbstständige Anträge auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 hat das Gericht mit Beschluss zurückzuweisen und im Übrigen die Privatanklage oder den Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 dem Angeklagten oder Antragsgegner und den Haftungsbeteiligten mit der Information zuzustellen, dass sie berechtigt sind, sich dazu binnen 14 Tagen zu äußern. Danach hat das Gericht, soweit es nicht nach § 451 oder § 485 vorgeht, die Hauptverhandlung anzuberaumen.Verspätete (Absatz 3,) Privatanklagen und selbstständige Anträge auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, hat das Gericht mit Beschluss zurückzuweisen und im Übrigen die Privatanklage oder den Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, dem Angeklagten oder Antragsgegner und den Haftungsbeteiligten mit der Information zuzustellen, dass sie berechtigt sind, sich dazu binnen 14 Tagen zu äußern. Danach hat das Gericht, soweit es nicht nach Paragraph 451, oder Paragraph 485, vorgeht, die Hauptverhandlung anzuberaumen.
(6)Absatz 6Im Hauptverfahren hat der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft; Zwangsmaßnahmen zu beantragen ist er jedoch nur insofern berechtigt, als dies zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist. Die im 9. Hauptstück geregelten Zwangsmaßnahmen zu beantragen, ist er nicht berechtigt.
(7)Absatz 7Kommt der Privatankläger nicht zur Hauptverhandlung oder stellt er nicht die erforderlichen Anträge, so wird angenommen, dass er auf die Verfolgung verzichtet habe. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 76a Abs. 1 wird nach dem Wort „Kommunikationsdiensten“ die Wendung „und sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG)“ und nach der Wendung „Teilnehmers (§ 90 Abs. 7 TKG)“ die Wendung „oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (§ 3 Z 4 ECG)“ eingefügt.In Paragraph 76 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Kommunikationsdiensten“ die Wendung „und sonstige Diensteanbieter (Paragraph 3, Ziffer 2, ECG)“ und nach der Wendung „Teilnehmers (Paragraph 90, Absatz 7, TKG)“ die Wendung „oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (Paragraph 3, Ziffer 4, ECG)“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 390 Abs. 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 390, Absatz eins, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aIn Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, ist der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs. 1) nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat.“In Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, ist der Privatankläger oder Antragsteller (Paragraph 71, Absatz eins,) nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 393 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 393, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aWird ein Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so hat im Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Privatankläger dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Abs. 4 vorliegt.“Wird ein Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so hat im Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Privatankläger dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Absatz 4, vorliegt.“
12a.Novellierungsanordnung 12a, In § 395 Abs. 1 wird nach der Wendung „Abs. 4“ die Wendung „oder Abs. 4a“ eingefügt.In Paragraph 395, Absatz eins, wird nach der Wendung „Abs. 4“ die Wendung „oder Absatz 4 a, “, eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 514 wird folgender Abs. 46 angefügt:Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 46, angefügt:
„(46)Absatz 46Der Eintrag des Titels von § 66b im Inhaltsverzeichnis sowie § 30 Abs. 1 Z 3a, § 31 Abs. 1, § 49, § 66b, § 67 Abs. 7, § 70 Abs. 2, § 71, § 76a Abs. 1, § 381 Abs. 1 Z 9, § 390 Abs. 1a, § 393a Abs. 4a, § 395 Abs. 1 und § 516a Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 66 Abs. 2 und 4. § 390 Abs. 1a und § 393 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 148/2020 treten mit 31. Dezember 2023 wieder außer Kraft.“Der Eintrag des Titels von Paragraph 66 b, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 49,, Paragraph 66 b,, Paragraph 67, Absatz 7,, Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 71,, Paragraph 76 a, Absatz eins,, Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 390, Absatz eins a,, Paragraph 393 a, Absatz 4 a,, Paragraph 395, Absatz eins und Paragraph 516 a, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 66, Absatz 2 und 4. Paragraph 390, Absatz eins a und Paragraph 393, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, treten mit 31. Dezember 2023 wieder außer Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 516a wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 516 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 66b in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 148/2020 dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.“Paragraph 66 b, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, Sitzung 57.“
Artikel 11
Inkrafttreten
Art. 8Artikel 8,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/20120 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 148/20120 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Artikel 12
Notifikation
Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.
Van der Bellen
Kurz