145. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
|
Gegenstand / Bezeichnung
|
1
|
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
|
2
|
Änderung des Asylgesetzes 2005
|
3
|
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
|
|
|
Artikel 1
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 Z 10 entfällt die Wortfolge „oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990,“ und wird nach der Wendung „vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist“ die Wortfolge „oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 43b Abs. 2 genannt ist“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, entfällt die Wortfolge „oder Paragraph eins, Ziffer eins,, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,,“ und wird nach der Wendung „vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist“ die Wortfolge „oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 43 b, Absatz 2, genannt ist“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 1 wird in Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:In Paragraph 8, Absatz eins, wird in Ziffer 12, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:
Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In §§ 12 Abs. 1 Z 1 und 13 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „ , 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3“ durch die Wendung „und 49 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.In Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins und 13 Absatz eins, wird jeweils die Wendung „ , 49 Absatz eins,, 2 und 4 und 56 Absatz 3 “, durch die Wendung „und 49 Absatz eins,, 2 und 4“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung „und § 56 Abs. 3“.In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wendung „und Paragraph 56, Absatz 3 “,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 21 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ “ die Wendung „oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ “ die Wendung „oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins “, eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 21 Abs. 2 Z 8 wird das Zitat „Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013,“ durch das Zitat „Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019,“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 8, wird das Zitat „Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,,“ durch das Zitat „Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2019,,“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 41 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „die Voraussetzungen des 1. Teiles“ die Wortfolge „mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz eins und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „die Voraussetzungen des 1. Teiles“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 “, eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 41a Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung „Aufenthaltstitel gemäß § 42“ die Wendung „oder § 50a Abs. 1“ eingefügt.In Paragraph 41 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wendung „Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 42 “, die Wendung „oder Paragraph 50 a, Absatz eins “, eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 43b samt Überschrift lautet:Paragraph 43 b, samt Überschrift lautet:
„ „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
§ 43b.Paragraph 43 b,
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben undsie eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,, c, d, f, g oder i AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und
die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 festlegen.“Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, festlegen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 43d wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 43 d, wird folgender Satz angefügt:
„In der Aufnahmevereinbarung ist ferner vorzusehen, dass diese automatisch endet, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung beendet, der Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen oder die „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ rechtskräftig entzogen wurde.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 46 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „oder“ am Ende der lit. c; in der lit. d wird die Bezeichnung „d.“ durch die Bezeichnung „d)“ und der Punkt am Ende der Ziffer durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:In Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt das Wort „oder“ am Ende der Litera c, ;, in der Litera d, wird die Bezeichnung „d.“ durch die Bezeichnung „d)“ und der Punkt am Ende der Ziffer durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Litera e, wird angefügt:
einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 56 Abs. 1 wird die Wendung „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ durch die Wendung „Niederlassungsbewilligung“ ersetzt und nach der Wortfolge „die Voraussetzungen des 1. Teiles“ die Wortfolge „mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2“ eingefügt.In Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wendung „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ durch die Wendung „Niederlassungsbewilligung“ ersetzt und nach der Wortfolge „die Voraussetzungen des 1. Teiles“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 “, eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 56 Abs. 3 lautet:Paragraph 56, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 sind von der zuständigen Niederlassungsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.“Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Absatz eins, sind von der zuständigen Niederlassungsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 57a entfällt die Wortfolge „im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes“ und wird die Wendung „ , insbesondere zum Verfahren,“ durch die Wendung „hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung“ ersetzt.In Paragraph 57 a, entfällt die Wortfolge „im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes“ und wird die Wendung „ , insbesondere zum Verfahren,“ durch die Wendung „hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 62 samt Überschrift lautet:Paragraph 62, samt Überschrift lautet:
„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ausüben undsie eine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, oder j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, ausüben und
die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 festlegen.“Der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung weitere Tätigkeiten, die gemäß der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, als Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, festlegen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 80 Abs. 2 wird das Zitat „PersGV 2014“ durch das Zitat „PersGV 2018“ ersetzt.In Paragraph 80, Absatz 2, wird das Zitat „PersGV 2014“ durch das Zitat „PersGV 2018“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 81 wird folgender Abs. 48 angefügt:Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 48, angefügt:
„(48)Absatz 48Für Drittstaatsangehörige, denen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 56 Abs. 1 erteilt wurde, gilt § 41a Abs. 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der „Niederlassungsbewilligung“ die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ tritt.“Für Drittstaatsangehörige, denen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, erteilt wurde, gilt Paragraph 41 a, Absatz 7, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der „Niederlassungsbewilligung“ die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ tritt.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 82 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32Die §§ 8 Abs. 1 Z 12 und 13, 12 Abs. 1 Z 1, 13 Abs. 1 und 2 Z 3, 21 Abs. 2 Z 6 und 8, 41 Abs. 1 und 2, 41a Abs. 2 Z 1, 43d, 46 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 und 3, 57a sowie 80 Abs. 2 und 81 Abs. 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 8 Abs. 1 Z 10 sowie 43b und 62 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 treten drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 in Kraft.“Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 12 und 13, 12 Absatz eins, Ziffer eins,, 13 Absatz eins und 2 Ziffer 3,, 21 Absatz 2, Ziffer 6 und 8, 41 Absatz eins und 2, 41a Absatz 2, Ziffer eins,, 43d, 46 Absatz eins, Ziffer 2,, 56 Absatz eins und 3, 57a sowie 80 Absatz 2 und 81 Absatz 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 10, sowie 43b und 62 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, treten drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 22 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, lautet:
Familienangehöriger:
der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 73 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23§ 2 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 4 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 19, Absatz 4, wird in Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 52a Abs. 2 lautet:Paragraph 52 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ein Rückkehrberatungsgespräch ist verpflichtend in Anspruch zu nehmen, wenn
gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wird,
gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar oder rechtskräftig wird,
einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt wird odereinem Asylwerber eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt wird oder
gegen einen Asylwerber eine Rückkehrentscheidung durchführbar oder rechtskräftig wird.
Wenn das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (§ 27a AsylG 2005) oder beabsichtigt ist, gegen den Asylwerber oder Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, so kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.“Wenn das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (Paragraph 27 a, AsylG 2005) oder beabsichtigt ist, gegen den Asylwerber oder Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, so kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 52a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 52 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDas Bundesamt hat ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Wird in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 4 die Rückkehrentscheidung aufgrund eines Beschlusses gemäß § 18 Abs. 5 durchführbar oder aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren durchsetzbar, so hat das Bundesverwaltungsgericht dem Fremden das Informationsblatt gemeinsam mit dieser Entscheidung zuzustellen.“Das Bundesamt hat ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Wird in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 die Rückkehrentscheidung aufgrund eines Beschlusses gemäß Paragraph 18, Absatz 5, durchführbar oder aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren durchsetzbar, so hat das Bundesverwaltungsgericht dem Fremden das Informationsblatt gemeinsam mit dieser Entscheidung zuzustellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 56 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15Die §§ 19 Abs. 4 sowie 52a Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Die Paragraphen 19, Absatz 4, sowie 52a Absatz 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz