BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 22. Dezember 2020

Teil I

143. Bundesgesetz:

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes

(NR: GP XXVII RV 470 AB 547 S. 69. BR: 10464 AB 10479 S. 916.)

[CELEX-Nr.: 32007L0059, 32012L0018, 32012L0034, 32016L0797, 32016L0798]

143. Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 10 a, wird folgender Paragraph 10 b, samt Überschrift eingefügt:

„Akteure

Paragraph 10 b,

  1. Absatz einsAkteure sind Eisenbahnunternehmen und andere natürliche oder juristische Personen, die die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen potentiell beeinflussen können.
  2. Absatz 2Akteure sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Hersteller, das sind natürliche oder juristische Personen, die Produkte in Gestalt von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen oder Schienenfahrzeugen herstellen bzw. konstruieren oder herstellen lassen, und die diese Produkte unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen;
    2. Ziffer 2
      Instandhaltungsbetriebe;
    3. Ziffer 3
      Halter;
    4. Ziffer 4
      Dienstleister;
    5. Ziffer 5
      Beförderer, das sind natürliche oder juristische Personen, die Beförderungen nach Maßgabe eines Beförderungsvertrages durchführen;
    6. Ziffer 6
      Absender, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter entweder für sich selbst oder einen Dritten versenden;
    7. Ziffer 7
      Empfänger, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter nach Maßgabe eines Beförderungsvertrages erhalten; wenn die Beförderung der Güter ohne Beförderungsvertrag erfolgt, gilt die natürliche oder juristische Person, die die Güter bei deren Ankunft übernimmt, als Empfänger;
    8. Ziffer 8
      Verlader, das sind natürliche oder juristische Personen, die verpackte Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf einen Wagen oder Container verladen oder die einen Container, einen Schüttgutcontainer, einen Gascontainer mit mehreren Elementen, einen Tankcontainer oder einen ortsbeweglichen Tank auf einen Wagen verladen;
    9. Ziffer 9
      Entlader, das sind natürliche oder juristische Personen:
      1. Litera a
        die einen Container, einen Schüttgutcontainer, einen Gascontainer mit mehreren Elementen, einen Tankcontainer oder einen ortsbeweglichen Tank von einem Wagen entladen;
      2. Litera b
        die verpackte Güter, Kleincontainer, oder ortsbewegliche Tanks von einem Wagen oder Container entladen; oder
      3. Litera c
        die Güter aus einem Tank (Tankwagen, abnehmbarem Tank, ortsbeweglichem Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen oder aus einem Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttcontainer entladen;
    10. Ziffer 10
      Befüller, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter in einen Tank (einschließlich Tankwagen, Wagen mit abnehmbarem Tank, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in einen Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder in einen Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen einfüllen;
    11. Ziffer 11
      Entleerer, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter aus einem Tank (einschließlich Tankwagen, Wagen mit abnehmbarem Tank, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), einem Wagen, einem Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder aus einem Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen entleeren.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Behördenzuständigkeit

Paragraph 12,

  1. Absatz einsSoweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder einer Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf all diesen Eisenbahnen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
    1. Ziffer eins
      alle Angelegenheiten der Hauptbahnen;
    2. Ziffer 2
      folgende Angelegenheiten von vernetzten Nebenbahnen:
      1. Litera a
        die Entscheidung über Anträge nach Paragraphen 14 a,, 14c, 14d, Paragraph 21 a, Absatz 3,, Paragraph 25 und Paragraph 28, Absatz eins ;,
      2. Litera b
        die Erklärung nach Paragraph 28, Absatz 6 ;,
      3. Litera c
        die Entziehung der Konzession gemäß Paragraph 14 e, ;,
    3. Ziffer 3
      folgende Angelegenheiten von nicht vernetzten Nebenbahnen:
      1. Litera a
        die Entscheidung über Anträge nach Paragraphen 14 a,, 14c, 14d und Paragraph 28, Absatz eins ;,
      2. Litera b
        die Erklärung nach Paragraph 28, Absatz 6 ;,
      3. Litera c
        Entziehung der Konzession gemäß Paragraph 14 e, ;,
    4. Ziffer 4
      alle Angelegenheiten der Eisenbahnverkehrsunternehmen;
    5. Ziffer 5
      alle Angelegenheiten der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen, sonstiger in diesem Bundesgesetz geregelten Schulungseinrichtungen und der sachverständigen Prüfer;
    6. Ziffer 6
      die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, über Anträge nach Paragraph 31 g und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb von oder den Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung, über Anträge nach Paragraph 32 d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Hauptbahnen, als auch zum Betrieb auf Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen bestimmt sind;
    8. Ziffer 8
      die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung und über Anträge nach Paragraph 33 c,, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Hauptbahn oder dem Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
    9. Ziffer 9
      die Entscheidung über Anträge nach Paragraph 21, Absatz 6 und die Angelegenheiten des Paragraph 21, Absatz 8, solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb einer Hauptbahn hinaus auch Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentliche Eisenbahnen betreiben;
    10. Ziffer 10
      die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb von Hauptbahnen hinaus auch Nebenbahnen oder Straßenbahnen betreiben;
    11. Ziffer 11
      alle Angelegenheiten des 8., 9., 10. und 11. Teiles einschließlich der Aufsicht über diese Angelegenheiten;
    12. Ziffer 12
      in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung in unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, deren Regelungsgegenstand im Zusammenhang mit der Interoperabilität des Eisenbahnsystems oder mit der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen oder des Verkehrs auf Eisenbahnen steht, der nationalen Sicherheitsbehörde zugewiesen ist.“
  3. Absatz 3Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
    3. Ziffer 3
      zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 42 und 43.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 a, Absatz eins, und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für jedes Jahr einen Bericht über ihre/seine Tätigkeiten im Vorjahr im Zusammenhang mit dem Betrieb von den in den Anwendungsbereich des 11. Teiles fallenden Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und dem Verkehr auf solchen Eisenbahnen zu erstellen. Der Jahresbericht ist bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Jahresbericht hat Angaben über Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Entwicklung der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren im Einklang mit Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 138 vom 11.05.2016 Sitzung 102;
    2. Ziffer 2
      wichtige Änderungen von Bundesgesetzen und auf Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Verordnungen, deren Regelungsgegenstand der Bau oder der Betrieb von im Absatz eins, angeführten Eisenbahnen, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und der Verkehr auf Eisenbahnen ist;
    3. Ziffer 3
      Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, einschließlich der Anzahl und der Ergebnisse von Inspektionen und Audits;
    4. Ziffer 4
      Entwicklungen bei einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen; und
    5. Ziffer 5
      Erfahrungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit der Anwendung der einschlägigen gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM).“

Novellierungsanordnung 4, In den Paragraphen 15 a und 16a wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „bei der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In den Paragraphen 15 b, Absatz eins,, 15f, 15h Absatz 4,, 15j Absatz eins und 16b Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 15 g,, 15h Absatz eins,, 15j Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 15 h, Absatz 2,, 15i Absatz 2 und 16e wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „von der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Paragraphen 15 i, Absatz eins und 15j Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im§ 15j Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 15 h, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Liegen die Voraussetzungen für eine erteilte Verkehrsgenehmigung nicht mehr vor, ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 15 h, Absatz 3, treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

„Hat ein Eisenbahnverkehrsunternehmen sechs Monate lang die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten eingestellt oder innerhalb von sechs Monaten ab Erlassung der Verkehrsgenehmigung noch keine Eisenbahnverkehrsdienste erbracht, hat es dies der Behörde anzuzeigen. Die Behörde ist in diesem Fall befugt, vom Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis zu verlangen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nach wie vor vorliegen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 15 j, werden folgende Absatz 4, und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die Behörden, die rechtskräftige Straferkenntnisse im Sinne des Paragraph 15 c, Ziffer 3, erlassen haben, haben dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 5Die Strafgerichte haben der Behörde das Vorliegen der in Paragraph 15 c, Ziffer eins, genannten rechtskräftigen Verurteilungen unverzüglich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 16 e, lautet der letzte Satz:

„Des Weiteren gilt Paragraph 15 j, Absatz 3, bis 5.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEin zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, dass von ihm für Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn eingesetzte Eisenbahnbedienstete dafür geeignet und zuverlässig sind,
    3. Ziffer 3
      dafür zu sorgen, dass die Schienenfahrzeuge, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör von Personen, die zu deren Benutzung oder Betretung befugt sind, im Rahmen dieser Befugnis gefahrlos benutzt werden können,
    und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 19, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ein zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Schienenfahrzeuge, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben,
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, dass von ihm für Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn eingesetzte Eisenbahnbedienstete dafür geeignet und zuverlässig sind,
    3. Ziffer 3
      dafür zu sorgen, dass die Schienenfahrzeuge, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör von Personen, die zu deren Benutzung oder Betretung befugt sind, im Rahmen dieser Befugnis gefahrlos benutzt werden können,
    und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 19 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes oder genehmigtes Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des 11. Teiles verfügen, haben durch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, Ziviltechniker, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete oder durch im Verzeichnis gemäß Paragraph 40, geführte Personen, jeweils im Rahmen ihres eisenbahntechnischen Fachgebietes, in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden noch entsprechen.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 19 c, wird folgender Paragraph 19 d, samt Überschrift eingefügt:

„Änderung der Zustelladresse, Zustellungsbevollmächtigter

Paragraph 19 d,

  1. Absatz einsEisenbahnunternehmen haben der Behörde Änderungen der Zustelladresse im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unverzüglich bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste im Inland erbringen und über keine Zustelladresse im Inland verfügen, haben
    1. Ziffer eins
      andere natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder
    2. Ziffer 2
      andere juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, wenn diese einen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland haben,
    gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten zu bevollmächtigen und der Behörde namhaft zu machen. Darüber hinaus kann einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Zustelladresse in Österreich im Wege des Triebfahrzeugführers wirksam zugestellt werden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 21 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Ist Verhalten einschließlich der Ausbildung der im Absatz eins, angeführten Bediensteten bereits durch unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Regelungen, durch Bundesgesetz oder in auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen Verordnungen geregelt, so bedarf es für ein solches Verhalten einschließlich der Ausbildung keiner Regelung durch allgemeine Anordnungen.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 21 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Triebfahrzeugführer und andere Betriebsbedienstete, die unmittelbar Zeugen eines Unfalls werden, bei dem eine Person getötet oder augenscheinlich schwer verletzt wird und welcher sich in direkten Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ereignet, sind für einen Zeitraum von 72 Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab denen ihnen bei einem Unfallereignis keine mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Aufgaben mehr zukommen, von jeglicher Arbeitsleistung freizustellen. Dabei ist dem Bediensteten jedenfalls eine notfallpsychologische Betreuung durch hierfür geschulte interne oder externe Kräfte anzubieten. Von der Freistellung dieser Betriebsbediensteten kann abgesehen werden, wenn durch die hierfür geschulten internen oder externen Kräfte festgestellt wird, dass ihre psychologische und medizinische Eignung für die Ausübung ihrer Tätigkeit weiterhin besteht.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 21 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie Mobilität, Innovation und Technologie“, im Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Behörde“, im Absatz 2, Ziffer eins, die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Behörde“ und im Absatz 4, die Wortfolge „des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 21 c, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Behörde hat ein Verzeichnis der Schulungseinrichtungen, deren Betrieb genehmigt ist, mit Name, Anschrift und Kennnummer zu führen und im Internet bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 21 c, Absatz 4, werden folgende Absatz 5, und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 155 a, ist sinngemäß auf Schulungseinrichtungen anzuwenden.
  2. Absatz 6Paragraph 150 a, ist sinngemäß auf die im Absatz 3, angeführten sachverständigen Prüfer anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich. Dies gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des 8. Teiles fallen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    bei Abtragungen, soweit diese nicht ortsfeste Anlagen zum Umschlag von Gütern zwischen der Eisenbahn und anderen Verkehrsträgern beseitigen oder erheblich beschränken.“

Novellierungsanordnung 25, Im 3. Teil entfallen das 8. bis 10. Hauptstück samt Überschriften (Paragraphen 37, bis 39d); das 11. Hauptstück des 3. Teiles erhält die Bezeichnung „8. Hauptstück“.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 40, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Verzeichnis im Internet bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 41, erster Satz lautet:

„In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizer Eidgenossenschaft erteilte Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderliche Rechtsakte, die inhaltlich den nach diesem Bundesgesetz erforderlichen entsprechen, werden letzteren gleichgehalten; ausgenommen davon sind einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, einer nach dem 31. Oktober 2020 erteilten Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und einer nach dem 31. Oktober 2020 erteilten Fahrzeugtypengenehmigung entsprechende Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstige Rechtsakte.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 41 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 47, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Organe der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, der Volksanwaltschaft, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzpolizei und des Bundesheeres dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Die Behörde kann, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, weitere Ausnahmen festsetzen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 53 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat außerdem die Mitbenützung der Eisenbahninfrastruktur für Prüffahrten von Schienenfahrzeugen gegen Kostenersatz einzuräumen:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen, die Schienenfahrzeuge erzeugen;
    2. Ziffer 2
      Antragstellern im Zuge von Ermittlungen in einem von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union oder der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie geführten Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen;
    3. Ziffer 3
      Eisenbahnunternehmen, bevor sie ein Schienenfahrzeug in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet einsetzen.
    Diese Unternehmen und die Antragsteller haben hiebei die Pflichten auf Grund des Paragraph 19, sinngemäß einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 59, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEin Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat nach Konsultation mit den Beteiligten Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Zuweisungsstellen haben zu überprüfen, ob es erforderlich ist, Fahrwegkapazitätsreserven innerhalb des fertig erstellten Netzfahrplanes vorzuhalten, um auf vorhersehbare Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, die nicht bei der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen sind (Ad-Hoc-Begehren), schnell reagieren zu können.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 65 c, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Dies hat auch bei Eisenbahninfrastruktur zu erfolgen, bei der abzusehen ist, dass ihre Kapazität, einschließlich der gemäß Paragraph 65, Absatz 10, vorhersehbaren notwendigen Kapazität, in naher Zukunft nicht ausreichen wird.“

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 67 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Festlegungen treffen, für welche umweltbezogenen Auswirkungen eine Änderung der Wegeentgelte zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 67 i, wird folgender Paragraph 67 j, samt Überschrift eingefügt:

„Entgelte für Instandhaltung

Paragraph 67 j,

Für zum Zwecke der Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur genutzte Fahrwegkapazität können Entgelte erhoben werden. Diese Entgelte dürfen den Nettoertragsverlust, der dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der Instandhaltung entsteht, nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 75 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung – Teil B“ durch die Wortfolge „Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 75 d, samt Überschrift lautet:

„Ausbildung und Qualifikation

Paragraph 75 d,

  1. Absatz einsDie Schulung gemäß Paragraph 75 c, hat den Eisenbahnbediensteten die auf eine Eisenbahn Bezug habenden erforderlichen Streckenkenntnisse, die Betriebsvorschriften und –verfahren, die Systeme für Signalgebung und Zugsteuerung/Zugsicherung, Zugüberwachungen und die für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren zu vermitteln. Die Eisenbahnbediensteten sind zur Feststellung der vermittelten Kenntnisse zu prüfen und das Prüfungsergebnis ist in Zeugnissen zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Bei der Einstellung neuer Triebfahrzeugführer, Zugbegleiter und sonstigem Personal, das sicherheitskritische Aufgaben wahrnimmt, können Eisenbahnverkehrsunternehmen alle zuvor bei anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen absolvierten Schulungen, Qualifizierungen und dort gemachten Erfahrungen berücksichtigen.
  3. Absatz 3Eisenbahnverkehrsunternehmen haben Triebfahrzeugführern, Zugbegleitern und sonstigem Personal, das sicherheitskritische Aufgaben wahrnimmt, den Zugang zu allen verfügbaren Dokumenten, die ihre Schulungen, Qualifikationen und Erfahrungen belegen, sowie die Vervielfältigung dieser Dokumente zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dafür verantwortlich, dass das mit sicherheitskritischen Aufgaben betraute Personal über den dafür notwendigen Ausbildungsstand und über die dafür notwendigen Qualifikationen verfügt.“

Novellierungsanordnung 38, Der 8. Teil lautet:

„8. Teil
Interoperabilität

1. Hauptstück
Geltungsbereich, Zweck

Geltungsbereich

Paragraph 86,

  1. Absatz einsDieser Gesetzesteil gilt für zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörige Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen sowie für Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen betrieben oder betrieben werden sollen.
  2. Absatz 2Dieser Gesetzesteil gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      vernetzte Nebenbahnen, die von Hauptbahnen funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, im Stadt- oder Vorortverkehr genützt werden;
    2. Ziffer 2
      Infrastrukturen und Schienenfahrzeuge, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden;
    3. Ziffer 3
      vernetzte Nebenbahnen, auf denen überwiegend Eisenbahnpersonenverkehrsdienste im Stadt- und Vororteverkehr mit Schienenfahrzeugen erbracht werden, die einen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß EN 15227:2011) und eine Fahrzeugfestigkeit von höchstens 800 kN (Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen;
    4. Ziffer 4
      Schienenfahrzeuge, die einen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß EN 15227:2011) und eine Fahrzeugfestigkeit von höchstens 800 kN (Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen;
    5. Ziffer 5
      Schienenfahrzeuge, die überwiegend für die Erbringung von Eisenbahnpersonenverkehrsdiensten im Stadt- und Vororteverkehr auf vernetzten Nebenbahnen gemäß Ziffer 3, eingesetzt werden, und die mit bestimmten Bauteilen für schwere Schienenfahrzeuge ausgerüstet sind, wenn diese Ausrüstung für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt einer Hauptbahn oder einer anderen als in Ziffer 3, angeführten vernetzten Nebenbahn ausschließlich zu Verbindungszwecken mit einer anderen vernetzten Nebenbahn gemäß Ziffer 3, erforderlich ist.

Zweck

Paragraph 87,

Zweck dieses Gesetzesteiles ist die Sicherstellung der Interoperabilität der vom Geltungsbereich dieses Gesetzesteiles erfassten Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge.

2. Hauptstück
Interoperabilität des Eisenbahnsystems

1. Abschnitt
Allgemeines

Interoperabilität

Paragraph 88,

Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für einen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den dafür erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.

Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

Paragraph 89,

Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) versteht man Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die die Interoperabilität des Eisenbahnsystems gewährleisten.

Grundlegende Anforderungen

Paragraph 90,

Die grundlegenden Anforderungen sind die Gesamtheit aller Bedingungen, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang römisch III der Richtlinie (EU) 2016/797 angeführt sind.

Aufrüstung

Paragraph 91,

Unter Aufrüstung versteht man umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder von Teilen desselben, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten Dossiers, soweit ein solches vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird.

Erneuerung

Paragraph 92,

Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teiles davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird.

Bereitstellung von Daten

Paragraph 93,

Die Behörde hat der mit der Ausarbeitung der TSI beauftragten Eisenbahnagentur der Europäischen Union alle vorhandenen Daten bereitzustellen, die erforderlich sind, um dieser bei der Ausarbeitung, Annahme oder Überarbeitung jeder TSI die Berücksichtigung aller absehbarer Kosten und des absehbaren Nutzens aller geprüften technischen Lösungen sowie der Schnittstelle zwischen ihnen mit dem Ziel zu ermöglichen, die vorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln und zu verwirklichen. Die Eisenbahnunternehmen haben derartige, verfügbare Daten der Behörde zur Verfügung zu stellen.

2. Abschnitt
Interoperabilitätskomponenten

Begriffsbestimmung

Paragraph 94,

Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte.

Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

Paragraph 95,

  1. Absatz einsEs dürfen nur solche Interoperabilitätskomponenten in den inländischen Verkehr gebracht werden, die die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Dies gilt nicht für Interoperabilitätskomponenten, die für andere, vom Geltungsbereich dieses Gesetzesteiles nicht erfasste Anwendungen bestimmt sind.
  2. Absatz 2Unter Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten ist deren erstmalige Bereitstellung in Österreich zu verstehen. Als Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten gilt nicht das Überlassen von Interoperabilitätskomponenten zum Zwecke der Lagerung, der Verschrottung, ihrer Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsprüfung.
  3. Absatz 3Beeinträchtigt eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Erklärung vorliegt, die in Verkehr gebracht worden ist und die bestimmungsgemäß verwendet wird, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, so hat die Behörde mit Verordnung ein Verbot des Inverkehrbringens von und des freien Warenverkehrs mit Komponenten der gleichen Type zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat die Erlassung einer Verordnung nach Absatz 3, der Europäischen Kommission, der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Angabe der der Erlassung einer solchen Verordnung zugrundeliegenden Gründe mitzuteilen, wobei insbesondere zu erläutern ist, ob die betreffende Interoperabilitätskomponente deshalb nicht konform ist, weil
    1. Ziffer eins
      die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,
    2. Ziffer 2
                 die in Anspruch genommenen europäischen Spezifikationen nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.
  5. Absatz 5Die Verordnung ist von der Behörde aufzuheben, wenn die Europäische Kommission der Republik Österreich mitteilt, dass sie das Verbot des Inverkehrbringens von und des freien Warenverkehrs mit dieser Interoperabilitätskomponente für unbegründet hält.
  6. Absatz 6Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Interoperabilitätskomponenten nach Absatz eins, und 3 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in Ausübung dieser Überwachung befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Interoperabilitätskomponenten hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Interoperabilitätskomponenten zu besichtigen und zu prüfen.

Konformität und Gebrauchstauglichkeit

Paragraph 96,

  1. Absatz einsMit einer EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente wird bescheinigt, dass die Interoperabilitätskomponente den Verfahren für die Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit unterzogen wurde, welche in den für sie maßgeblichen TSI festgelegt sind. Ersatzteile von Teilsystemen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der für sie maßgeblichen TSI in Betrieb genommen wurden, dürfen in dieses Teilsystem auch ohne dieses Verfahren eingebaut werden.
  2. Absatz 2Falls es in der für eine Interoperabilitätskomponente maßgeblichen TSI verlangt wird, ist der EG-Erklärung Folgendes beizufügen:
    1. Ziffer eins
      eine von einer oder mehreren benannten Stellen ausgestellte Bescheinigung über ihre Konformität mit den einschlägigen technischen Spezifikationen;
    2. Ziffer 2
      eine von einer oder mehreren benannten Stellen ausgestellte Bescheinigung über ihre Gebrauchstauglichkeit, wobei diese in ihrer eisenbahntechnischen Umgebung, insbesondere im Falle funktionaler Anforderungen, zu prüfen ist.
  3. Absatz 3Das Vorliegen einer EG-Konformitäts- oder einer EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente begründet die widerlegbare Vermutung, dass diese den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht.

EG-Erklärung

Paragraph 97,

  1. Absatz einsFür eine Interoperabilitätskomponente hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine EG-Konformitäts- oder eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung auszustellen. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden. Solche EG-Erklärungen sind vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Datum zu versehen und zu unterzeichnen.
  2. Absatz 2Die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente sind von der benannten Stelle zu bewerten, die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter beauftragt haben, wenn dies in der die Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Hat eine Interoperabilitätskomponente auch noch anderen Anforderungen, die in anderen in Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien ergangenen Bundesgesetzen normiert sind, zu entsprechen, muss aus der EG-Erklärung auch die Erfüllung dieser anderen Anforderungen ersichtlich sein.
  4. Absatz 4Haben der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter entgegen Absatz eins, keine EG-Konformitäts- oder keine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ausgestellt, entgegen Absatz 2, keine benannte Stelle mit der Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit beauftragt oder entspricht die EG-Konformitäts- oder die EG- Gebrauchstauglichkeitserklärung nicht dem Absatz 3,, gehen die Verpflichtungen der Absatz eins, bis 3 auf denjenigen über, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt.

Unrichtige EG-Erklärung

Paragraph 98,

Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, als nicht konform oder gebrauchstauglich, hat die Behörde mit Bescheid die betreffende EG-Konformitäts- oder die betreffende EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für ungültig zu erklären.

3. Abschnitt
Teilsysteme

Begriffsbestimmung

Paragraph 99,

  1. Absatz einsUnter Teilsystemen versteht man die in Anhang römisch II der Richtlinie (EU) 2016/797 angeführten strukturellen und funktionalen Teile des Eisenbahnsystems.
  2. Absatz 2Unter „mobiles Teilsystem“ versteht man das Teilsystem „Fahrzeuge“ und das Teilsystem „fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“.
  3. Absatz 3Nationale Vorschriften im Sinne diese Gesetzesteiles sind rechtlich verbindliche Normen, die die Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und die Sicherheit des Verkehrs auf Eisenbahnen regeln und welche für Eisenbahnunternehmen und sonstige Dritte gelten.

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Paragraph 100,

  1. Absatz einsDie Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Liegt für ein strukturelles Teilsystem eine EG-Prüferklärung über die Konformität mit den dafür einschlägigen TSI oder eine Prüferklärung über die Konformität mit nationalen Vorschriften vor, gilt die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht. Es dürfen dabei nur solche nationalen Vorschriften Gegenstand einer Prüferklärung sein, die der Europäischen Kommission notifiziert worden sind.
  2. Absatz 2Notifizierte nationale Vorschriften dürfen nur in folgenden Fällen Gegenstand einer Prüferklärung sein:
    1. Ziffer eins
      wenn bestimmte, die grundlegenden Anforderungen betreffende Aspekte in den TSI nicht oder nicht vollständig behandelt werden oder die grundlegenden Anforderungen betreffende einzelne technische Aspekte in einem Anhang der TSI eindeutig als offene Punkte benannt werden;
    2. Ziffer 2
      wenn die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI gemäß Paragraph 100, Absatz , notifiziert wurde;
    3. Ziffer 3
      bei nationalen Vorschriften zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich auf die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Schienenfahrzeuges mit dem Netz abgestellt wird;
    4. Ziffer 4
      wenn Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge nicht vom Gegenstand einer TSI erfasst sind;
    5. Ziffer 5
      als vorläufige dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall, oder
    6. Ziffer 6
      wenn ein Sonderfall die Anwendung technischer Vorschriften, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erfordert.
  3. Absatz 3Der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union sind von der Behörde zu notifizieren:
    1. Ziffer eins
      die Änderung bereits notifizierter nationaler Vorschriften;
    2. Ziffer 2
      die nationalen Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn eine TSI nicht oder nicht vollständig angewendet wird;
    3. Ziffer 3
      nationale Vorschriften, die nach Veröffentlichung oder Überarbeitung einer TSI überflüssig geworden sind.
  4. Absatz 4Entwürfe neuer nationaler Vorschriften, die nur dann erlassen werden dürfen, wenn eine TSI nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht, hat die Behörde der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Kenntnisnahme zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung vorzulegen.
  5. Absatz 5Der Erlass einer neuen nationalen Vorschrift ist der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union von der Behörde zu notifizieren.
  6. Absatz 6Bei der Notifizierung neuer nationaler Vorschriften und der im Absatz 3, angeführten nationalen Vorschriften hat die Behörde zu begründen, inwieweit diese nationalen Vorschriften notwendig sind, um solche grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, die noch nicht von den TSI erfasst sind.

Nichtanwendbarkeit der TSI

Paragraph 101,

  1. Absatz einsIn folgenden Fällen hat die Behörde auf Antrag bestimmte TSI zur Gänze oder teilweise mit Bescheid für nicht anwendbar zu erklären:
    1. Ziffer eins
      bei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder eines Teiles davon oder die Erneuerung oder Aufrüstung eines bestehenden Teilsystems oder eines Teiles davon betreffen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder die Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages sind;
    2. Ziffer 2
      bei Vorhaben, die die Erneuerung, Erweiterung oder Aufrüstung eines bestehenden Teilsystems, oder eines Teiles davon betreffen, wenn die Anwendung dieser betreffenden TSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und/oder die Unvereinbarkeit mit dem Eisenbahnsystem, wie etwa in Bezug auf das Lichtraumprofil, die Spurweite, den Gleisabstand oder die elektrische Spannung beeinträchtigen würde; oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Bedingungen für eine rasche Wiederherstellung des Eisenbahnnetzes nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe eine teilweise oder vollständige Anwendung der entsprechenden TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben; in diesem Falle ist die Nichtanwendbarkeit der TSI auf den Zeitraum bis zur Wiederherstellung des Netzes zu begrenzen.
  2. Absatz 2In den im Absatz eins, Ziffer eins, und 2 angeführten Fällen hat die Behörde der Europäische Kommission den Antrag auf vollständige oder teilweise Nichtanwendung der TSI zusammen mit einem Dossier zu übermitteln, in dem der Antrag begründet wird und sie hat darin auch die Ausweichbestimmungen zu nennen, die sie anstatt der TSI anzuwenden beabsichtigt. In dem im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Fall ist vor Bescheiderlassung die Beschlussfassung der Europäischen Kommission abzuwarten. Erfolgt innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrages und eines vollständigen Dossiers bei der Europäischen Kommission keine Entscheidung der Europäischen Kommission, gilt der Antrag als genehmigt.
  3. Absatz 3In den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Fällen hat die Behörde
    1. Ziffer eins
      der Europäischen Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden TSI ein Verzeichnis der Vorhaben, die sich ihres Erachtens in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      die Europäische Kommission über ihre Absicht zu unterrichten, ganz oder teilweise von der Anwendung einer oder mehrerer TSI abzusehen.
  4. Absatz 4Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium sind solche, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass ihre Durchführbarkeit in der geplanten Form durch eine Änderung der technischen Spezifikationen beeinträchtigt werden könnte.

Verfahren zur Ausstellung der EG-Prüferklärung

Paragraph 102,

  1. Absatz einsZur Ausstellung der für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, von mobilen Teilsystemen und von Schienenfahrzeugen erforderlichen EG-Prüferklärung hat der Antragsteller eine oder mehrere benannte oder bestimmte Stellen mit der Durchführung des EG-Prüfverfahrens gemäß Anhang römisch IV der Richtlinie (EU) 2016/797 zu beauftragen. Antragsteller ist der Auftraggeber, der Hersteller oder deren Bevollmächtigter. Auftraggeber ist, wer den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder die Aufrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt.
  2. Absatz 2Die EG-Prüferklärung für ein Teilsystem ist vom Antragsteller abzugeben. Dabei hat der Antragsteller alleinverantwortlich die Erklärung abzugeben, dass das betreffende Teilsystem den jeweiligen Prüfverfahren unterworfen wurde und die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechtes und aller einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt. Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und vom Antragsteller unterzeichnet sein.
  3. Absatz 3Der Auftrag der mit der EG-Prüfung eines Teilsystems betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat im Einklang mit den jeweiligen TSI auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, zu umfassen.
  4. Absatz 4Dem Antragsteller obliegt die Erstellung des technischen Dossiers, das der EG-Prüferklärung beiliegen muss. Dieses technische Dossier hat alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten zu enthalten. Ferner hat es alle Angaben über Einsatzbedingungen und –beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Regelung und Instandhaltung zu enthalten.
  5. Absatz 5Im Falle der Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems, die eine Änderung des technischen Dossiers bewirkt und die Gültigkeit der bereits durchgeführten Prüfverfahren beeinträchtigt, hat der Antragsteller zu prüfen, ob die Ausstellung einer neuen EG-Prüferklärung notwendig ist.
  6. Absatz 6Eine benannte Stelle und eine bestimmte Stelle können Zwischenprüfbescheinigungen ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen.
  7. Absatz 7Wenn es nach den einschlägigen TSI zulässig ist, kann die benannte Stelle Prüfbescheinigungen für eines oder mehrere Teilsysteme oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen.

Nichtübereinstimmung von Teilsystemen mit grundlegenden Anforderungen

Paragraph 103,

  1. Absatz einsNur in dem Fall, dass die Behörde feststellt, dass ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung samt technischem Dossier vorliegt, nicht diesem Gesetz, nicht den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Rechtsvorschriften und insbesondere nicht den grundlegenden Anforderungen in vollem Umfang entspricht, kann sie ergänzende Prüfungen verlangen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat der Europäischen Kommission unter Angabe von Gründen umgehend mitzuteilen, welche ergänzenden Prüfungen verlangt wurden. Dabei hat sie der Europäischen Kommission zu erklären, ob das Nichtentsprechen des strukturellen Teilsystems auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen oder einer TSI, auf eine mangelhafte Anwendung einer TSI oder auf eine unvollständige TSI zurückzuführen ist.

4. Abschnitt
Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen

Erforderlichkeit einer Genehmigung zur Inbetriebnahme

Paragraph 104,

Für die Inbetriebnahme neuer Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“, erneuerter oder aufgerüsteter bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist eine Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich. Für die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ ist dann keine Genehmigung zur Inbetriebnahme erforderlich, wenn die Behörde gemäß Paragraph 107, entschieden hat, dass eine solche nicht erforderlich ist.

Antrag

Paragraph 105,

  1. Absatz einsDie Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Dossier in zweifacher Ausfertigung beizugeben, in dem Folgendes durch Unterlagen belegt ist:
    1. Ziffer eins
      die Prüferklärungen;
    2. Ziffer 2
      die aufgrund der einschlägigen TSI, nationaler Vorschriften und Register festgestellte technische Kompatibilität der neuen Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden;
    3. Ziffer 3
      die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und gemeinsamen Sicherheitsmethoden festgestellte sichere Integration der neuen Teilsysteme;
    4. Ziffer 4
      im Falle der Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) umfassen, die positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 19, der Richtlinie (EU) 2016/797, und im Falle der Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Artikel 30, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.
  2. Absatz 2Innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrages hat die Behörde dem Antragsteller mitzuteilen, ob das Dossier vollständig ist oder nicht. Ist das Dossier unvollständig, hat sie dem Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist die Vervollständigung des Dossiers aufzutragen.

Ermittlungsverfahren und Bescheiderlassung

Paragraph 106,

  1. Absatz einsIm Ermittlungsverfahren hat die Behörde die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz des Dossiers zu überprüfen und im Falle von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung die Übereinstimmung mit der positiven Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, die gemäß Artikel 19, der Richtlinie (EU) 2016/797 getroffen wurde, und gegebenenfalls die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Artikel 30, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.
  2. Absatz 2Bei positivem Ergebnis der gemäß Absatz eins, durchgeführten Überprüfung und wenn das Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht, hat die Behörde innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen die beantragte Genehmigung zur Inbetriebnahme zu erteilen.

Entscheidung über eine Genehmigungspflicht bei Erneuerung oder Aufrüstung

Paragraph 107,

  1. Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde zu entscheiden, ob die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ einer neuen Genehmigung zur Inbetriebnahme bedarf. Dem Antrag ist ein Dossier mit der Beschreibung des Vorhabens beizugeben. Es gilt Paragraph 105, Absatz 2,
  2. Absatz 2Im Falle von Vorhaben zur streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung hat die Behörde die Eisenbahnagentur der Europäischen Union vom Antrag zu unterrichten und mit dieser eng zusammenzuarbeiten.
  3. Absatz 3Die Behörde hat zu entscheiden, dass eine neue Genehmigung zur Inbetriebnahme für die Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      wenn durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems beeinträchtigt werden könnte;
    2. Ziffer 2
      wenn die Erteilung einer neuen Genehmigung zur Inbetriebnahme in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist; oder
    3. Ziffer 3
      wenn an den Werten der Parameter, auf deren Grundlage die Genehmigung zur Inbetriebnahme bereits erteilt wurde, Änderungen vorgenommen werden.
  4. Absatz 4Die Behörde hat innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen über den Antrag zu entscheiden.

Harmonisierte Einführung des „Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems“ (ERTMS)

Paragraph 108,

  1. Absatz einsIm Falle von Teilsystemen „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, die die Ausrüstung mit dem „Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems“ (ETCS) und/oder mit dem globalen Mobilfunksystem für Bahnanwendungen (GSM-R) umfassen, ist vor Ausschreibung und Vergabe für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung eine positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union notwendig und zu beantragen. Der Antrag ist bei der in Artikel 12, der Verordnung (EU) 2016/796 genannten zentralen Einlaufstelle einzubringen. Dem Antrag ist ein Dossier beizugeben, das Folgendes zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Entwurf der Leistungsbeschreibung oder die Beschreibung der geplanten technischen Lösungen;
    2. Ziffer 2
      schriftliche Unterlagen zu den Bedingungen, die für die technische und operative Kompatibilität des Teilsystems mit den Schienenfahrzeugen, die in dem betreffenden Eisenbahnnetz betrieben werden sollen, erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      schriftliche Unterlagen zu der Übereinstimmung der geplanten technischen Lösungen mit den einschlägigen TSI; und
    4. Ziffer 4
      alle sonstigen relevanten Dokumente wie Stellungnahmen der Behörde, Prüferklärungen oder Konformitätsbescheinigungen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann eine Stellungnahme zu einem gemäß Artikel 19, der Richtlinie (EU) 2016/797 bei der Eisenbahnagentur der Europäischen Union eingebrachten Antrag abgeben, und zwar vor der Antragstellung gegenüber dem Antragsteller oder nach Antragstellung gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union.
  3. Absatz 3Wurde nach Erlassung einer positiven Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union eine Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder eine Änderung der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen vorgenommen, hat derjenige, dessen Antrag die positive Entscheidung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zugrunde liegt, unverzüglich der Behörde darüber im Wege über die in Artikel 12, der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentralen Anlaufstelle zu unterrichten.

5. Abschnitt
Mobile Teilsysteme

Inverkehrbringen

Paragraph 109,

Mobile Teilsysteme dürfen von einem Antragsteller nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Insbesondere hat der Antragsteller sicherzustellen, dass die einschlägige Prüferklärung vorliegt. Antragsteller ist der Auftraggeber, der Hersteller oder deren Bevollmächtigter. Auftraggeber ist, wer den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder die Aufrüstung des mobilen Teilsystems in Auftrag gibt.

6. Abschnitt
Schienenfahrzeuge

Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung

Paragraph 110,

  1. Absatz einsSoweit nicht die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zuständig ist, ist die Behörde für die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen für Schienenfahrzeuge und für die Erteilung einer Fahrzeugtypengenehmigung für Schienenfahrzeuge entsprechend den Vorgaben in den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten zuständig.
  2. Absatz 2Die Behörde ist für die Erledigung von Anträgen auf Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen zuständig,
    1. Ziffer eins
      wenn das im Antrag angegebene Verwendungsgebiet des Schienenfahrzeuges ausschließlich in der Republik Österreich liegt, und
    2. Ziffer 2
      wenn im Antrag die Wahrnehmung der Zuständigkeit der Behörde beantragt ist.
  3. Absatz 3Unter Verwendungsgebiet eines Schienenfahrzeuges sind Eisenbahnen oder Netze von Eisenbahnen zu verstehen, auf denen ein Schienenfahrzeug verwendet werden soll, und die in einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen.
  4. Absatz 4Im Ermittlungsverfahren können auch Stellungnahmen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen eingeholt werden.
  5. Absatz 5Ein Schienenfahrzeug darf erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn für das Schienenfahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.
  6. Absatz 6Ein Schienenfahrzeug, für dessen Einsatz auf Eisenbahnen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, darf nur auf solchen Eisenbahnen in Betrieb genommen werden, die von dem Verwendungsgebiet, das in einer solchen Genehmigung ausgewiesen ist, erfasst sind.
  7. Absatz 7Keine Genehmigung für das Inverkehrbringen ist für die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen für folgende Fahrten erforderlich, wenn diese unter der Leitung von im Verzeichnis gemäß Paragraph 40, geführten Personen erfolgen und Vorkehrungen getroffen sind, die sicherstellen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahn und der Verkehr auf der Eisenbahn nicht gefährdet sind:
    1. Ziffer eins
      außerhalb des allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehrs stattfindende Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen;
    2. Ziffer 2
      Überstellungsfahrten, Probefahrten oder Messfahrten mit Schienenfahrzeugen, die für den Export bestimmt sind und für die keine Genehmigung für das Inverkehrbringen durch die Behörde erteilt werden soll;
    3. Ziffer 3
      Überstellungsfahrten eines Schienenfahrzeuges auf einer Eisenbahn, auf der es genehmigungsgemäß nicht betrieben werden darf;
    4. Ziffer 4
      Überstellungsfahrten eines ausländischen Schienenfahrzeuges im Transit durch Österreich;
    5. Ziffer 5
      Interessenten- und Demonstrationsfahrten mit Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf denen sie antragsgemäß betrieben werden sollen;
    6. Ziffer 6
      Ausbildungsfahrten für Eisenbahnbedienstete mit Schienenfahrzeugen, für die die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt ist und nur auf solchen Eisenbahnen, auf denen sie antragsgemäß betrieben werden sollen;
    7. Ziffer 7
      vereinzelt stattfindende Sonderfahrten für einen begrenzten Teilnehmerkreis zur Vorstellung ausländischer Schienenfahrzeuge im Rahmen des geplanten Überganges der Verfügungsberechtigung; und
    8. Ziffer 8
      vereinzelt stattfindende Fahrten mit Schienenfahrzeugen, deren Verfügungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat haben und diese Schienenfahrzeuge in diesem Staat verwendet werden dürfen, zum Zwecke der Gleis-Instandhaltung.

Dateneingabe in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen

Paragraph 111,

Für die Übermittlung von Angaben zu den von ihr erteilten Fahrzeugtypgenehmigungen zwecks Eintragung in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen ist die Behörde zuständig.

Prüfung vor Nutzung eines genehmigten Schienenfahrzeuges

Paragraph 112,

Bevor ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Schienenfahrzeug in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet einsetzt, hat es sich zu vergewissern:

  1. Ziffer eins
    dass für das Schienenfahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde und dass es ordnungsgemäß in europäischen Fahrzeugeinstellungsregister registriert ist;
  2. Ziffer 2
    dass das Schienenfahrzeug mit der Eisenbahn, auf der es eingesetzt wird, kompatibel ist, und zwar auf Grundlage des Infrastrukturregisters, der einschlägigen TSI oder anderer, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen gebührenfrei und innerhalb einer angemessenen Frist bereitzustellenden Informationen, falls ein derartiges Infrastrukturregister nicht besteht oder unvollständig ist; und
  3. Ziffer 3
    dass sich das Schienenfahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt, und zwar unter Berücksichtigung des Sicherheitsmanagementsystems und der TSI „Betriebsführung und Verkehrssteuerung“.
Dafür ist es zulässig, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen in Zusammenarbeit mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen Prüffahrten durchführt.

Nichterfüllung grundlegender Anforderungen

Paragraph 113,

  1. Absatz einsStellt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen während des Betriebes eines Schienenfahrzeuges fest, dass dieses eine der geltenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so hat es die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die zur Herstellung der Übereinstimmung des Schienenfahrzeuges mit den betreffenden grundlegenden Anforderungen erforderlich sind. Liegen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen Hinweise vor, dass die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen für das Schienenfahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorlag, hat es darüber die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, die Bundesministerin/den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die nationalen Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Schienenfahrzeug betrieben werden darf, zu unterrichten.
  2. Absatz 2Ergeben Ermittlungen der Behörde, dass ein Schienenfahrzeug, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine der grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, hat diese den Halter des Schienenfahrzeuges und das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das dieses Schienenfahrzeug betreibt, davon in Kenntnis zu setzen und aufzufordern, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die zur Herstellung der Übereinstimmung des Schienenfahrzeuges mit den betreffenden grundlegenden Anforderungen erforderlich sind. Darüber hat die Behörde die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und die nationalen Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Schienenfahrzeug betrieben werden darf oder in denen ein Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Schienenfahrzeuges desselben Fahrzeugtyps noch anhängig ist, zu unterrichten.
  3. Absatz 3Hat die Behörde eine von ihr erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Schienenfahrzeuges ausgesetzt, widerrufen oder von Amts wegen geändert, so hat sie davon unverzüglich die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unter Angabe der Gründe für diese Maßnahmen zu unterrichten.
  4. Absatz 4Widerruft die Behörde eine von ihr erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Schienenfahrzeuges, so darf das betreffende Schienenfahrzeug nicht mehr eingesetzt und sein Verwendungsgebiet nicht erweitert werden.
  5. Absatz 5Widerruft die Behörde eine von ihr erteilte Fahrzeugtypengenehmigung, so dürfen darauf aufbauende Schienenfahrzeuge von deren Inhabern nicht in den Verkehr gebracht werden; falls derartige Schienenfahrzeuge bereits in Verkehr gebracht wurden, sind sie von ihren Inhabern aus dem Verkehr zu nehmen.
  6. Absatz 6Beschränkt sich in den in Absatz eins, und 2 angeführten Fällen die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen auf einen Teil des Verwendungsgebietes des betreffenden Schienenfahrzeuges und bestand die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen bereits zum Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Schienenfahrzeuges erteilt hat, so hat die Behörde diese Genehmigung entweder auf Antrag des Halters des Schienenfahrzeuges oder von Amts wegen so zu ändern, dass die betreffenden Teile des Verwendungsgebietes des betreffenden Schienenfahrzeuges ausgeschlossen werden.

3. Hauptstück
Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister

Registrierung von Schienenfahrzeugen

Paragraph 114,

  1. Absatz einsDer Halter eines Schienenfahrzeuges hat das Schienenfahrzeug vor seiner erstmaligen Verwendung und die Änderung aller auf das Schienenfahrzeug bezogenen Daten im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister registrieren zu lassen. Weiters hat der Halter für die Rücknahme der Eintragung eines Schienenfahrzeuges aus dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister zu sorgen, wenn das Schienenfahrzeug dauernd außer Betrieb genommen oder abgewrackt wird.
  2. Absatz 2Halter ist, wer als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Schienenfahrzeug als Beförderungsmittel nutzt und als solcher in dem für dieses Schienenfahrzeug angelegten Datensatz des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters eingetragen ist.
  3. Absatz 3Zuständig für die Durchführung von Eintragungen in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister ist die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH.

Europäische Fahrzeugnummer

Paragraph 115,

  1. Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat einem Schienenfahrzeug im Zuge der erstmaligen Registrierung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eine europäische Fahrzeugnummer zuzuweisen. Einem Schienenfahrzeug darf nur einmal eine europäische Fahrzeugnummer zugewiesen werden, es sei denn, in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/797 ist etwas anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Der Halter des Schienenfahrzeuges hat dafür zu sorgen, dass auf jedem vom ihm gehaltenen Schienenfahrzeug eine europäische Fahrzeugnummer angebracht ist.

Eintragungsverfahren

Paragraph 116,

  1. Absatz einsDer Halter eines Schienenfahrzeuges, das im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister erfasst sein muss, hat dessen Eintragung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister und die Änderung aller auf das Schienenfahrzeug bezogenen Daten oder die Rücknahme einer bereits erfolgten Eintragung aus dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister zu beantragen. Der Antrag hat dem im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/614 vorgegebenen Formblatt zu entsprechen und alle im Formblatt abgefragten Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat zur Entscheidung über Anträge auf Eintragungen in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister das AVG anzuwenden. Die beantragten Eintragungen in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister dürfen nur dann erfolgen, wenn die vom Antragsteller bekanntgegebenen Eintragungsdaten vollständig und richtig sind und das betreffende Schienenfahrzeug gemäß dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen aufscheinenden Verwendungsgebiet auf Eisenbahnen in Österreich eingesetzt werden darf. Mit der Durchführung der Eintragungen in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister gilt der darauf gerichtete Antrag als erledigt.
  3. Absatz 3Ist eine Beschwerde gegen einen von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH erlassenen Bescheid gänzlich oder teilweise berechtigt, hat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde darin zu bestehen, dass die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verpflichtet wird, der Beschwerde im Umfang ihrer Berechtigung zu entsprechen.

Auskunft über Daten und Angaben

Paragraph 117,

  1. Absatz einsDie Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass
    1. Ziffer eins
      der Behörde, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      Personen, die im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister als für die Instandhaltung zuständige Stelle eingetragen sind, im Hinblick auf die ihnen in dieser Eigenschaft zugewiesenen Schienenfahrzeuge und auf ihre Person,
    3. Ziffer 3
      Personen, die Schienenfahrzeuge im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister registriert haben lassen, im Hinblick auf diese Schienenfahrzeuge und auf ihre Person,
    4. Ziffer 4
      der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,
    5. Ziffer 5
      Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge, die auf ihren Eisenbahnen betrieben werden oder betrieben werden sollen,
    6. Ziffer 6
      Eisenbahnverkehrsunternehmen im Hinblick auf die Schienenfahrzeuge, die von ihnen befördert werden oder befördert werden sollen, oder
    7. Ziffer 7
      der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf in solche Vorfälle involvierte Schienenfahrzeuge,
    Auskunft über die im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer solchen Auskunftserteilung gewährleistet wird.

4. Hauptstück
Infrastrukturregister

Paragraph 118,

  1. Absatz einsIm Infrastrukturregister haben die gemäß der jeweiligen TSI für die jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon die Werte der Netzparameter angegeben zu sein. Die Werte der im Infrastrukturregister erfassten Parameter dienen gemeinsam mit den Werten der im Register der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen erfassten Parameter zur Prüfung der technischen Kompatibilität zwischen einem Schienenfahrzeug und dem Eisenbahnnetz, auf dem es eingesetzt werden soll. Im Infrastrukturregister können auch Einsatzbedingungen für ortsfeste Einrichtungen und sonstige Beschränkungen festgelegt sein.
  2. Absatz 2Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die gemäß Absatz eins, erforderlichen Werte der Netzparameter zu übermitteln.
  3. Absatz 3Das Infrastrukturregister ist von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nach den Anforderungen der gemeinsamen Spezifikation der Europäischen Kommission für das nationale Infrastrukturregister zu errichten, zu führen und zu aktualisieren.
  4. Absatz 4Für den Inhalt, das Datenformat, die funktionelle und technische Architektur, die Betriebsweise sowie die Regelungen für die Dateneingabe und Datenabfrage sind die gemeinsamen Spezifikationen für das Infrastrukturregister, welche die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließt, maßgeblich.
  5. Absatz 5Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat das Infrastrukturregister auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 125, samt Überschrift lautet:

„Anwendungsbereich

Paragraph 125,

  1. Absatz einsEisenbahnen im Sinne dieses Gesetzesteiles sind die zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörigen Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen.
  2. Absatz 2Dieser Gesetzesteil regelt die Berechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen durch Triebfahrzeugführer auf Eisenbahnen.
  3. Absatz 3Dieser Gesetzesteil gilt nicht für Personen, die ausschließlich Triebfahrzeuge selbständig führen und bedienen:
    1. Ziffer eins
      innerhalb bestimmter, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegter lokaler und funktional getrennter Betriebsbereiche von Eisenbahnen, wenn das selbständige Führen und Bedienen des Triebfahrzeuges eisenbahnbetrieblichen Hilfstätigkeiten oder dem Verkehr von und zu Anschlussbahnen dient; oder
    2. Ziffer 2
      auf vernetzten Nebenbahnen, die von Hauptbahnen funktional getrennt sind und die nur für die Personen- und Güterbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 126, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 40a, Paragraph 130, samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit

Paragraph 130,

Zuständig für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis, für die Aktualisierung von Einzelangaben einer Fahrerlaubnis, für die Erneuerung einer Fahrerlaubnis oder für die Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis sowie für die Entziehung einer Fahrerlaubnis und die Aussetzung einer Fahrerlaubnis ist die Behörde.“

Novellierungsanordnung 40b, In den Paragraphen 136, Absatz 2,, 137 Absatz 2,, 138, 139 Absatz eins, bis 3 und 140 Absatz eins, bis 3 wird die Wortfolge „der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt. Im Paragraph 139, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 143, Absatz eins, lautet:

„Die Ausstellung einer Bescheinigung, die Aktualisierung von Einzelangaben einer Bescheinigung, die Erneuerung einer Bescheinigung sowie die Entziehung oder Aussetzung einer Bescheinigung obliegt dem Eisenbahnunternehmen, dem der darin angeführte Triebfahrzeugführer angehört und ist nur dann zulässig, wenn das Eisenbahnunternehmen entweder Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung oder einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung ist.“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 145, entfallen die Absatz 3, bis 5.

Novellierungsanordnung 42a, Im Paragraph 146, Absatz 6, wird die Wortfolge „die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „die Behörde“ und im Paragraph 147, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In den Paragraphen 148,, 149, 150a Absatz eins, und 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 150 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „von ihm bestellte“ durch die Wortfolge „von ihr bestellte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 150 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „von der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 150 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Bestellung eines sachverständigen Prüfers ist von der Behörde zu widerrufen, wenn der bestellte sachverständige Prüfer die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 152, samt Überschrift lautet:

„Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

Paragraph 152,

  1. Absatz einsDer Betrieb einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf der Genehmigung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn die Eignung zum Betrieb einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nachgewiesen ist. Es sind Unterlagen vorzulegen, anhand derer nachgewiesen wird, dass eine Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vor allem dadurch sichergestellt ist, dass das entsprechend qualifizierte Schulungspersonal und die notwendigen Lehrbehelfe, Anlagen und Betriebsmittel vorhanden sind.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat die den Ausbildungsaufgaben angemessene technische und betriebliche Kompetenz und Eignung zur Organisation von Ausbildungsgängen zu belegen. Er muss über ausreichendes Personal und Ausrüstung verfügen und in einem für die Ausbildung geeigneten Umfeld tätig sein, das Triebfahrzeugführer auf die Prüfungen zur Erlangung oder Aufrechterhaltung von Fahrerlaubnissen und Bescheinigungen vorbereitet. Insbesondere muss der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      über eine wirksame Managementstruktur verfügen, die gewährleistet, dass die Ausbilder die angemessene Befähigung und Erfahrung besitzen, um eine Ausbildung gemäß den gesetzlichen Anforderungen durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      im notwendigen Umfang über Personal, Einrichtungen, Ausrüstung und Unterbringung verfügen, die der angebotenen Ausbildung und der erwarteten Zahl der Auszubildenden angemessen sind;
    3. Ziffer 3
      sicherstellen, dass die praktische Ausbildung durch Ausbilder erfolgt, die Inhaber sowohl einer gültigen Fahrerlaubnis als auch einer gültigen Bescheinigung sind, die den Gegenstand der Ausbildung oder Eisenbahnen/Schienenfahrzeuge ähnlicher Art abdeckt, und über eine mindestens dreijährige berufliche Fahrpraxis verfügen. Ist der Ausbilder nicht Inhaber einer gültigen Bescheinigung für die betreffende Eisenbahn und/oder das betreffende Schienenfahrzeug, muss ein Triebfahrzeugführer mit einer Bescheinigung für diese Eisenbahn bzw. dieses Schienenfahrzeug bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten von Triebfahrzeugführern anwesend sein;
    4. Ziffer 4
      die Methodik darlegen, die er anzuwenden beabsichtigt, um Inhalt, Organisation und Dauer der Ausbildungsgänge, Ausbildungspläne und Kompetenzregelungen zu gewährleisten;
    5. Ziffer 5
      Systeme zur Erfassung der Ausbildungstätigkeiten bereitstellen, einschließlich Informationen über Teilnehmer, Ausbilder und Zahl und Zweck der Ausbildungsgänge;
    6. Ziffer 6
      ein Qualitätsmanagementsystem oder gleichwertige Verfahren eingerichtet haben, um Einhaltung und Adäquatheit der Systeme und Verfahren zu überwachen, mit denen sichergestellt wird, dass die Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen genügt;
    7. Ziffer 7
      ein Kompetenzmanagement bereitstellen und eine laufende Weiterbildung und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der beruflichen Qualifikation der Ausbilder durchführen;
    8. Ziffer 8
      Verfahren darlegen, mit denen Ausbildungsmethoden, Instrumente und Ausrüstung auf aktuellem Stand gehalten werden, einschließlich Ausbildungsunterlagen, Ausbildungssoftware, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellte Dokumente wie Regelwerke zu Betriebsregeln, Signalen oder Sicherheitssystemen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat ein Verzeichnis aller im Inland befindlichen Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen mit Name, Anschrift und Kennnummer zu führen und im Internet bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 155 a, Absatz eins, und 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 155 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „von der Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49a, Paragraph 156, Absatz 3, entfällt. Im Paragraph 156, Absatz eins, und 2 wird die Wortfolge „Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49b, Im Paragraph 157, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49c, Im Paragraph 158, lautet der Einleitungssatz und die Ziffer eins :,

„Die Behörde hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

  1. Ziffer eins
    dem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,“

Novellierungsanordnung 49d, Im Paragraph 161 b, werden die Wortfolgen „die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ durch die Wortfolgen „die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49e, Im Paragraph 161 e, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49f, Im Paragraph 161 e, Absatz 2, tritt an die Stelle des zweiten und dritten Satzes folgender Satz:

„Die Behörde hat in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass in den Gutachten dokumentierte Mängel behoben werden.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 176 b, samt Überschrift entfällt; die Paragraphen 162, bis 165 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 225.“ bis „§ 228.“; die Paragraphen 166, bis 176a erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 231.“ bis „§ 242.“; Paragraphen 177, und 178 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 244.“ bis „§ 245.“.

Novellierungsanordnung 51, Die Paragraphen 161 a, bis 161f erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 162.“ bis „§ 167.“

Novellierungsanordnung 52, Der 10. Teil erhält die Bezeichnung „13. Teil“; nach dem 9. Teil werden folgende 10., 11. und 12. Teile eingefügt:

„10. Teil
Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen

1. Hauptstück
Benannte Stellen

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung

Paragraph 168,

Benannte Stellen sind für die im 8. Teil vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

  1. Ziffer eins
    aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, heranzuziehende akkreditierte, gemäß Paragraph 175, benannte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich oder
  2. Ziffer 2
    sonstige heranzuziehende Stellen mit Sitz außerhalb Österreichs, die die Europäische Kommission in einem Verzeichnis der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen veröffentlicht hat.

2. Abschnitt
Anforderungen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 169,

  1. Absatz einsEine Konformitätsbewertungsstelle muss über Rechtspersönlichkeit verfügen und nach österreichischem Recht errichtet sein.
  2. Absatz 2Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen, die ihr nach Maßgabe der einschlägigen TSI zugewiesen werden und im Rahmen derer sie benannt werden soll, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Konformitätsbewertungsstelle selbst, in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden sollen.
  3. Absatz 3Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art oder jede Kategorie eines Produkts, im Rahmen dessen sie benannt werden soll, über Folgendes zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben erfüllen zu können;
    2. Ziffer 2
      die maßgeblichen Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Möglichkeit der Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen;
    3. Ziffer 3
      über geeignete Grundsätze und Verfahren, bei denen zwischen Aufgaben, die sie als benannte Konformitätsbewertungsstelle wahrnehmen soll, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
    4. Ziffer 4
      geeignete Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Struktur sowie der Grad der Komplexität der jeweiligen Produktkategorie und der Massenfertigungs- und Seriencharakter des Herstellungsprozesses gebührend berücksichtigt werden.
  4. Absatz 4Einer Konformitätsbewertungsstelle müssen alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, in angemessener Weise zu erledigen. Weiters muss sie Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.
  5. Absatz 5Die für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständigen Mitarbeiter haben über folgende Fähigkeiten zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle benannt wurde;
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen;
    3. Ziffer 3
      angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen sowie des einschlägigen Unionsrechtes; und
    4. Ziffer 4
      die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

Haftpflichtversicherung

Paragraph 170,

Eine Konformitätsbewertungsstelle hat gegen die Folgen einer Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Vorkehrungen

Paragraph 171,

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 177, und 178 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben.

3. Abschnitt
Benennung

Verfahren

Paragraph 172,

  1. Absatz einsEine Konformitätsbewertungsstelle, die benannt werden will, hat ihre Benennung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls und des Produktes oder der Produkte, für die die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht sowie die Akkreditierungsurkunde beizulegen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat eine Konformitätsbewertungsstelle, die ihre Benennung beantragt hat, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mittels des elektronischen Benennungsinstrumentes, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird, zu benennen, wenn diese die in den Paragraphen 169, bis 171 angeführten Anforderungen erfüllt.
  3. Absatz 3Weist die Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie im Akkreditierungsverfahren die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen erfüllt hat, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in den Paragraphen 169, bis 171 angeführten Anforderungen erfüllt, soweit diese anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
  4. Absatz 4Mit der durchgeführten Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde ist der darauf gerichtete Antrag der Konformitätsbewertungsstelle erledigt. Die Behörde hat die Konformitätsbewertungsstelle über die durchgeführte Benennung zu unterrichten.

Angaben

Paragraph 173,

Die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder -modulen und dem Produkt oder den Produkten sowie die einschlägige Akkreditierungsurkunde zu enthalten.

Aufnahme der Tätigkeit

Paragraph 174,

Eine benannte Konformitätsbewertungsstelle darf erst dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Benennung durch die Behörde erhoben haben.

Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf einer Benennung

Paragraph 175,

  1. Absatz einsStellt die Behörde fest, dass eine von ihr benannte Konformitätsbewertungsstelle die in den Paragraphen 169, bis 171 angeführten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie sonst ihren Pflichten nicht mehr nachkommt, hat sie unter Berücksichtigung des Ausmaßes, in dem diesen Anforderungen oder Pflichten nicht nachgekommen wird, die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen. Davon hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Wird eine Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde geändert, ausgesetzt oder widerrufen, hat die betreffende Konformitätsbewertungsstelle die Akten der von diesen Maßnahmen betroffenen Tätigkeiten einer anderen benannten Stelle für Zwecke der Aktenweiterbearbeitung zur Verfügung zu stellen oder für die Behörde und für die mit der Marktüberwachung betrauten Behörden auf deren Verlangen bereitzuhalten. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn eine benannte Stelle ihre Tätigkeiten einstellt.
  3. Absatz 3Bei Ermittlungen der Europäischen Kommission über das Vorliegen der Kompetenz einer benannten Stelle hat die Behörde der Europäischen Kommission auf deren Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlagen der Benennung oder über die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden benannten Stelle zu erteilen.
  4. Absatz 4Wird die Behörde von der Europäischen Kommission über ihre Feststellung darüber unterrichtet, dass eine von ihr benannte Stelle die Voraussetzungen für ihre Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt, und von ihr aufgefordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, umfassend auch den Widerruf der Benennung, hat sie von Amts wegen zu ermitteln, ob eine Einschränkung, eine Aussetzung oder ein Widerruf der von ihr durchgeführten Benennung erforderlich ist.

4. Abschnitt
Pflichten einer benannten Stelle

Tätigkeiten

Paragraph 176,

  1. Absatz einsEine benannte Stelle hat Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der einschlägigen TSI durchzuführen.
  2. Absatz 2Eine benannte Stelle hat Konformitätsbewertungen, soweit dies möglich ist, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden sind. Sie hat ihre Tätigkeit unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Herstellungsprozesses auszuüben.
  3. Absatz 3Stellt eine benannte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in der einschlägigen TSI oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, darf sie keine Konformitätsbescheinigung ausstellen. Sie hat jedoch den Hersteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm die Gelegenheit einzuräumen, Korrekturmaßnahmen vorzunehmen.
  4. Absatz 4Hat eine benannte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen, die in der einschlägigen TSI oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, nicht mehr erfüllt, so hat sie den Hersteller zu geeigneten Korrekturmaßnahmen aufzufordern und die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zu widerrufen. Werden vom Hersteller keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen die Korrekturmaßnahmen nicht die nötige Wirkung, so hat die benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen mit Einschränkungen zu versehen, sie auszusetzen oder sie zu widerrufen.

Unparteilichkeit

Paragraph 177,

  1. Absatz einsEine benannte Stelle muss vom Hersteller des Produktes, welches von ihr bewertet wird, unabhängig sein und darf auch mit dem Hersteller des Produktes in keiner ihre Unabhängigkeit beeinträchtigenden Verbindung stehen.
  2. Absatz 2Gehört einem Fachverband oder Wirtschaftsverband eine benannte Stelle an, die Produkte bewertet, an deren Planung, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Fachverband oder diesem Wirtschaftsverband vertreten werden, muss deren Unabhängigkeit von diesen Unternehmen und das Nichtbestehen von Interessenskonflikten nachgewiesen sein.
  3. Absatz 3Die Tätigkeit der obersten Führungsebene einer benannten Stelle und die Tätigkeit deren Bewertungspersonals hat unparteiisch zu sein.
  4. Absatz 4Eine benannte Stelle, ihre oberste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Planer, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der Produkte, die sie bewerten, noch Bevollmächtigte dieser Beteiligten sein. Dadurch ist aber nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten ausgeschlossen, die für die Tätigkeit der benannten Stelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch.
  5. Absatz 5Eine benannte Stelle, ihre oberste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an der Planung, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte teilnehmen, noch die an diesen Tätigkeiten Beteiligten vertreten.
  6. Absatz 6Eine benannte Stelle darf sich nicht mit Tätigkeiten, insbesondere Beratungsdienstleistungen, befassen, die ihre Unabhängigkeit bei ihrer Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen, für die sie benannt ist, beeinträchtigen können.
  7. Absatz 7Eine benannte Stelle hat zu gewährleisten, dass die Tätigkeit ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigt.
  8. Absatz 8Eine Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungen mit der größtmöglichen Professionalität und erforderlichen Fachkompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten auswirken könnten. Dies gilt speziell für die Einflussnahmen derjenigen, die ein Interesse an einem bestimmten Ergebnis dieser Tätigkeit haben.

Mitarbeiter

Paragraph 178,

  1. Absatz einsDie Mitarbeiter einer benannten Stelle haben eine berufliche Verschwiegenheit in Bezug auf Informationen zu wahren, welche sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der einschlägigen TSI oder einer nationalen Vorschrift erhalten. Dies gilt nicht gegenüber österreichischen Behörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben.
  2. Absatz 2Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals einer benannten Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

Zweigunternehmen, Vergabe von Unteraufträgen

Paragraph 179,

  1. Absatz einsVergibt eine benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt diese einem Zweigunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die in den Paragraphen 169, und 170 sowie 176 bis 178 angeführten Anforderungen erfüllt. Von einer solchen Vergabe oder Übertragung von Konformitätsbewertungsaufgaben ist die Behörde zu unterrichten.
  2. Absatz 2Eine benannte Stelle hat die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, zu tragen, und zwar unabhängig davon, wo die Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen niedergelassen sind.
  3. Absatz 3Die Vergabe von Tätigkeiten an Unterauftragnehmer oder die Übertragung von Tätigkeiten an Zweigunternehmen darf durch eine benannte Stelle darf nur dann erfolgen, wenn dem der Auftraggeber dieser Tätigkeiten zugestimmt hat.
  4. Absatz 4Eine benannte Stelle hat für die Behörde die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und Unterlagen über die vom Unterauftragnehmer oder dem Zweigunternehmen gemäß der einschlägigen TSI ausgeführten Arbeiten bereitzuhalten.

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 180,

  1. Absatz einsEine benannte Stelle hat der Behörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung;
    2. Ziffer 2
      alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Benennung;
    3. Ziffer 3
      jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungen, das sie von mit der Marktüberwachung betrauten Behörden erhalten hat;
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten sie ausgeführt hat, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.
  2. Absatz 2Benannte Stellen haben anderen benannten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungen für dieselben Produkte nachgehen, einschlägige Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
  3. Absatz 3Benannte Stellen haben der Eisenbahnagentur der Europäischen Union von ihnen ausgestellte EG-Prüfbescheinigungen für Teilsysteme sowie von ihnen ausgestellte EG-Konformitäts- und EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten zu übermitteln.

Mitwirkungspflichten

Paragraph 181,

  1. Absatz einsEine benannte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und an den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass das Bewertungspersonal darüber informiert wird. Die von der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente sind von der benannten Stelle als allgemeine Leitlinie anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Konformitätsbewertungsstelle, die für die Teilsysteme „fahrwegseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ und/oder „fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ benannt ist, hat an den Tätigkeiten der nach Artikel 29, der Verordnung (EU) 2016/797 geschaffenen ERTMS-Arbeitsgruppe mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass das Bewertungspersonal darüber informiert wird. Die Konformitätsbewertungsstelle hat die von der ERTMS-Arbeitsgruppe erarbeiteten Leitlinien anzuwenden.
  3. Absatz 3Hält eine benannte Stelle gemäß Absatz 2, die Anwendung der von der ERTMS-Arbeitsgruppe erarbeiteten Leitlinien für nicht angebracht oder unmöglich, so hat sie dies der ERTMS-Arbeitsgruppe zwecks Erörterung und fortlaufenden Verbesserung der Leitlinien mitzuteilen.

Beteiligung an einer sektoralen Gruppe

Paragraph 182,

Benannte Stellen haben sich an einer sektoralen Gruppe, die die Europäische Kommission zwecks Koordinierung und Kooperation zwischen nach der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen errichtet hat, direkt oder über bestimmte Bevollmächtigte zu beteiligen.

2. Hauptstück

Bestimmte Stellen

Paragraph 183,

  1. Absatz einsBestimmte Stellen sind für die gemäß dem 8. Teil vorgesehenen, nach nationalen Vorschriften durchzuführenden Prüfungsverfahren aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Absatz 3, bestimmte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich.
  2. Absatz 2Für Konformitätsbewertungsstellen, die eine Bestimmung anstreben, gelten die in den Paragraphen 169, bis 171 angeführten Anforderungen mit der Maßgabe, dass abweichend von Paragraph 169, Absatz 5, Ziffer 3, die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis des nationalen Rechts verfügen müssen. Desweiteren gelten für sie die Paragraphen 177, und 178 sinngemäß.
  3. Absatz 3Für die Bestimmung einer Konformitätsbewertungsstelle durch die Behörde gilt Paragraph 172, Absatz eins, und 3 sinngemäß. Die Bestimmung ist zu erteilen, wenn die im Absatz 2, angeführten Anforderungen erfüllt sind. Die Behörde hat ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Bestimmung erteilt hat, zu führen und im Internet bereitzustellen.
  4. Absatz 4Für bestimmte Stellen gelten die Paragraphen 175, Absatz eins, erster Satz, 176 Absatz 2, bis 4 und 180 Absatz eins, sinngemäß und Paragraph 176, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass bestimmte Stellen Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der einschlägigen nationalen Vorschriften durchzuführen haben.

3. Hauptstück

Akkreditierte interne Stelle

Paragraph 184,

  1. Absatz einsEin Hersteller eines Produktes kann Konformitätsbewertungsverfahren, die in den Modulen A1, A2, C1 oder C2 gemäß Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008 und in den Modulen CA1 und CA2 gemäß Anhang römisch eins des Beschlusses 2010/713/EU festgelegt sind, von einer akkreditierten internen Stelle durchführen lassen. Diese interne Stelle hat einen eigenen und gesonderten Teil des Herstellers darzustellen und sie darf sich nicht an der Planung, der Herstellung, Lieferung, Installation, Verwendung oder Wartung der durch sie zu bewertenden Produkte beteiligen.
  2. Absatz 2Eine akkreditierte interne Stelle hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie muss gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditiert sein;
    2. Ziffer 2
      Sie und ihre Mitarbeiter müssen von dem Unternehmen, dem sie angehören, organisatorisch unterscheidbar sein und darin über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten; dies ist im Akkreditierungsverfahren nachzuweisen;
    3. Ziffer 3
      Weder sie noch ihre Mitarbeiter dürfen für die Planung, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen bewerteten Produkte verantwortlich sein und weder sie noch ihre Mitarbeiter dürfen Tätigkeiten nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnte;
    4. Ziffer 4
      Die interne Stelle darf ihre Leistungen nur für das Unternehmen erbringen, dem sie angehört.
  3. Absatz 3Der Behörde sind auf Verlangen Informationen über die Akkreditierung einer internen Stelle von den Unternehmen, dem sie angehört, oder von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

11. Teil
Spezielle Sicherheitsbestimmungen

1. Hauptstück

Geltungsbereich

Paragraph 185,

  1. Absatz einsDieser Gesetzesteil gilt für zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörige Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen sowie für Schienenfahrzeuge, die auf solchen Eisenbahnen betrieben oder betrieben werden sollen.
  2. Absatz 2Dieser Gesetzesteil gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      vernetzte Nebenbahnen, die von Hauptbahnen funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, im Stadt- oder Vorortverkehr genützt werden sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich auf solchen Eisenbahnen Eisenbahnverkehrsdienste erbringen;
    2. Ziffer 2
      Infrastrukturen und Schienenfahrzeuge, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden.
    3. Ziffer 3
      vernetzte Nebenbahnen, auf denen überwiegend Eisenbahnpersonenverkehrsdienste im Stadt- und Vororteverkehr mit Schienenfahrzeugen erbracht werden, die einen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß EN 15227:2011) und eine Fahrzeugfestigkeit von höchstens 800 kN (Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen;
    4. Ziffer 4
      Schienenfahrzeuge, die einen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß EN 15227:2011) und eine Fahrzeugfestigkeit von höchstens 800 kN (Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen;
    5. Ziffer 5
      Schienenfahrzeuge, die überwiegend für die Erbringung von Eisenbahnpersonenverkehrsdiensten im Stadt- und Vororteverkehr auf vernetzten Nebenbahnen gemäß Ziffer 3, eingesetzt werden, und die mit bestimmten Bauteilen für schwere Schienenfahrzeuge ausgerüstet sind, wenn diese Ausrüstung für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt einer Hauptbahn oder einer anderen als in Ziffer 3, angeführten vernetzten Nebenbahn ausschließlich zu Verbindungszwecken mit einer anderen vernetzten Nebenbahn gemäß Ziffer 3, erforderlich ist.

2. Hauptstück
Nationale Vorschriften

Begriffsbestimmung

Paragraph 186,

 Nationale Vorschriften im Sinne dieses Gesetzesteils sind rechtlich verbindliche Normen, in denen die die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf Eisenbahnen betreffende Anforderungen, insbesondere technische Anforderungen, enthalten sind und die für Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder für Dritte gelten.

Erlassung nationaler Vorschriften

Paragraph 187,

  1. Absatz einsNeue nationale Vorschriften dürfen nur mehr in folgenden Fällen erlassen werden:
    1. Ziffer eins
      wenn Vorschriften in Bezug auf vorhandene Sicherheitsmethoden nicht von einer gemeinsamen Sicherheitsmethode abgedeckt sind;
    2. Ziffer 2
      wenn Betriebsvorschriften von unter diesen Gesetzesteil fallenden Eisenbahnen von den TSI noch nicht abgedeckt sind;
    3. Ziffer 3
      als dringende Präventivmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall oder einer Störung;
    4. Ziffer 4
      wenn eine bereits notifizierte nationale Vorschrift überarbeitet werden muss; oder
    5. Ziffer 5
      wenn Vorschriften mit Anforderungen an das Personal, das sicherheitskritische Aufgaben wahrnimmt, einschließlich Auswahlkriterien, physische und psychische Eignung und Berufsausbildung, noch nicht von einer TSI oder der Richtlinie 2007/59/EG abgedeckt sind.
  2. Absatz 2Die Behörde hat der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union mit Hilfe des geeigneten IT-Systems gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2016/796 einen ausreichend ausgearbeiteten Entwurf für eine neue nationale Vorschrift zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung zur Prüfung vorzulegen. Diese Übermittlung hat rechtzeitig und innerhalb der in Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Fristen vor der geplanten rechtlichen Verbindlichmachung der vorgeschlagenen neuen nationalen Vorschrift zu erfolgen.
  3. Absatz 3Im Falle dringlicher Präventionsmaßnahmen können neue nationale Vorschriften unverzüglich rechtlich verbindlich und anwendbar gemacht werden. Solche nationalen Vorschriften sind gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/796 zu notifizieren.
  4. Absatz 4Die Behörde hat der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union neue nationale Vorschriften unter Nutzung des geeigneten IT-Systems gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2016/796 zu notifizieren.

3. Hauptstück
Sicherheitsmanagementsystem

Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 188,

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz in Österreich haben ein Sicherheitsmanagementsystem einzuführen und sonstige Eisenbahnunternehmen können ein Sicherheitsmanagementsystem einführen, um sicherzustellen, dass beim Betrieb von Eisenbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und dem Verkehr auf Eisenbahnen mindestens die gemeinsamen Sicherheitsziele erreicht werden können, die in den TSI festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt und die einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden und die notifizierten nationalen Sicherheitsvorschriften angewendet werden.

Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 189,

  1. Absatz einsAlle wichtigen Elemente eines Sicherheitsmanagementsystems, insbesondere die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Organisation, sind zu dokumentieren.

Inhalt des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 190,

  1. Absatz einsDas Sicherheitsmanagementsystem hat aufzuzeigen, auf welche Weise die Geschäftsleitung die Kontrolle in den verschiedenen Bereichen sicherstellt, das Personal und seine Vertreter auf allen Ebenen einbezogen werden und die fortlaufende Verbesserung des Sicherheitsmanagements gewährleistet wird. Es hat ein eindeutiges Bekenntnis zur durchgängigen Anwendung von Kenntnissen des Faktors Mensch und von Methoden im Umgang damit zu enthalten. Es ist so zu gestalten, dass damit eine Kultur des gegenseitigen Vertrauens und des wechselseitigen Lernens gefördert wird, durch die das Personal ermutigt wird, zum Ausbau der Sicherheit beizutragen, während gleichzeitig die Vertraulichkeit gewährleistet wird.
  2. Absatz 2Das Sicherheitsmanagementsystem hat der Betriebsart, dem Betriebsumfang und dem geographischen Tätigkeitsgebiet und anderen Merkmalen der ausgeübten Tätigkeit Rechnung zu tragen. Es hat die Kontrolle aller Risiken, die mit der Tätigkeit des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, einschließlich Instandhaltungsarbeiten und Materialbeschaffung sowie des Einsatzes von Auftragnehmern, verbunden sind, zu gewährleisten. Soweit angezeigt und angemessen hat das Sicherheitsmanagementsystem auch die Risiken zu berücksichtigen, die sich aus der Tätigkeit anderer Akteure als Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Halter, Dienstleister, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer ergeben.
  3. Absatz 3Das Sicherheitsmanagementsystem jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmens hat die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus der betrieblichen Tätigkeit verschiedener Eisenbahnverkehrsunternehmen auf seiner Eisenbahninfrastruktur ergeben, und zu gewährleisten, dass alle Eisenbahnverkehrsunternehmen im Einklang mit den TSI, den nationalen Sicherheitsvorschriften und den Anforderungen ihrer Sicherheitsbescheinigung tätig sein können.
  4. Absatz 4Sicherheitsmanagementsysteme haben der Zielsetzung Rechnung zu tragen, die Notfallverfahren des Eisenbahninfrastrukturunternehmens mit allen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die seine Eisenbahninfrastruktur nutzen, und mit den Notfalldiensten zu koordinieren, um ein schnelles Eingreifen der Rettungsdienste zu erleichtern sowie mit allen sonstigen Akteuren, die in einer Notsituation hinzugezogen werden können. Bei grenzüberschreitender Infrastruktur ist die erforderliche Koordinierung und Vorbereitung der zuständigen Notfalldienste beiderseits der Grenze durch die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Infrastrukturbetreibern zu erleichtern.

Grundelemente des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 191,

  1. Absatz einsDas Sicherheitsmanagementsystem hat folgende Grundelemente zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Sicherheitsordnung, die von zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten genehmigt und dem gesamten Personal mitgeteilt wird;
    2. Ziffer 2
      die Organisation betreffende qualitative und quantitative Ziele zur Erhaltung und Verbesserung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn sowie die zur Erreichung dieser Ziele erstellten Pläne und Verfahren;
    3. Ziffer 3
      Verfahren zur Einhaltung bestehender, neuer und geänderter Normen technischer und betrieblicher Art oder anderer Vorgaben, die in TSI, nationalen Sicherheitsvorschriften, in einschlägigen Bundesgesetzen oder in Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen ergangen sind, oder in auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen eisenbahnrechtlichen Bescheiden festgelegt sind; Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Normen oder anderen Vorgaben während der gesamten Lebensdauer des verwendeten Materials und während der gesamten Dauer des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn erfüllt werden;
    4. Ziffer 4
      Verfahren und Methoden für die Ermittlung von Risiken, die Durchführung von Risikobewertungen und die Anwendung von Maßnahmen zur Risikokontrolle für den Fall, dass sich aus geänderten Betriebsbedingungen oder dem Einsatz von neuem Material Risiken für Eisenbahnanlagen, den Betrieb der Eisenbahn, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn, dem Verkehr auf der Eisenbahn oder die Schnittstelle zwischen Mensch, Maschine und Organisation ergeben;
    5. Ziffer 5
      Schulungsprogramme für das Personal und Systeme, die sicherstellen, dass die Qualifikation des Personals aufrechterhalten und die Arbeit dementsprechend ausgeführt wird, einschließlich Vorkehrungen für die physische und psychische Eignung;
    6. Ziffer 6
      Vorkehrungen für einen ausreichenden Informationsfluss innerhalb der Organisation und gegebenenfalls zwischen Organisationen des Eisenbahnsystems;
    7. Ziffer 7
      Verfahren und Formate für die Dokumentierung von Sicherheitsinformationen und Bestimmung von Verfahren zur Kontrolle der Konfiguration von entscheidenden Sicherheitsinformationen;
    8. Ziffer 8
      Verfahren, die sicherstellen, dass Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und sonstige gefährliche Ereignisse gemeldet, untersucht und ausgewertet werden und die erforderlichen Präventionsmaßnahmen ergriffen werden;
    9. Ziffer 9
      die Bereitstellung von Einsatz-, Alarm- und Informationsplänen in Absprache mit den zuständigen Behörden; und
    10. Ziffer 10
      Bestimmungen über regelmäßige interne Nachprüfungen des Sicherheitsmanagementsystems.
  2. Absatz 2Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben entsprechend den Ergebnissen der Bewertung der Risiken, die sich aus ihren eigenen Tätigkeiten ergeben, jedes weitere Element in das Sicherheitsmanagementsystem aufzunehmen, das erforderlich ist, um Sicherheitsrisiken abzudecken.

Hilfe für Unfallopfer

Paragraph 192,

Nach einem schweren Unfall haben die daran beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen den Fahrgästen, die Opfer des schweren Unfalls geworden sind, Hilfe anzubieten, bestehend in der Unterstützung bei Beschwerdeverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 und anderen in einem solchen Zusammenhang eingerichteten unionsrechtlichen Beschwerdeverfahren, und unter anderem bestehend in der Leistung psychologischer Hilfe für diese Fahrgäste und deren Familienangehörige.

Sicherheitsbericht

Paragraph 193,

Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz in Österreich haben der Behörde jedes Jahr vor dem 31. Mai einen Sicherheitsbericht vorzulegen, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und der Folgendes zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    Angaben darüber, wie die unternehmensbezogenen Sicherheitsziele erreicht wurden, sowie die Ergebnisse der Sicherheitspläne;
  2. Ziffer 2
    eine Darstellung über die Entwicklung der österreichischen und der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, soweit sie für das jeweilige Eisenbahnunternehmen von Belang sind;
  3. Ziffer 3
    die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;
  4. Ziffer 4
    Angaben über Mängel und Störungen der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn, die für die Behörde von Bedeutung sein können, einschließlich einer Zusammenfassung der von den einschlägigen Akteuren mitgeteilten Risiken; und
  5. Ziffer 5
    einen Bericht über die Anwendung der einschlägigen gemeinsamen Sicherheitsmethoden.

4. Hauptstück
Einheitliche Sicherheitsbescheinigung

Erforderlichkeit

Paragraph 194,

Die Ausübung von Zugang auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen darf nur solchen Eisenbahnverkehrsunternehmen gewährt werden, die Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung sind. Mit der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung ist nachgewiesen, dass das betreffende Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt hat und in der Lage ist, einen sicheren Betrieb im geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet durchzuführen. Aus dieser einheitlichen Sicherheitsbescheinigung muss ersichtlich sein, dass die vom Zugang betroffenen Eisenbahnen im geographischen Tätigkeitsgebiet des Eisenbahnverkehrsunternehmens liegen. Weiters muss der auf diesen Eisenbahnen zu erbringende Eisenbahnverkehrsdienst als von der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erfasste Art und Umfang des Betriebes aufscheinen.

Ausstellung, Aktualisierung und Erneuerung

Paragraph 195,

  1. Absatz einsSoweit nicht die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zuständig ist, ist die Behörde für die Ausstellung, Erneuerung und Aktualisierung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung entsprechend den Vorgaben in den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2016/798 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten zuständig.
  2. Absatz 2Die Behörde ist für die Erledigung von Anträgen auf Ausstellung, Erneuerung und Aktualisierung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zuständig,
    1. Ziffer eins
      wenn das im Antrag angegebene geographische Tätigkeitsgebiet ausschließlich in der Republik Österreich liegt, und
    2. Ziffer 2
      wenn im Antrag angegeben wird, dass sie zuständig sein soll.
  3. Absatz 3Unter einem geographischen Tätigkeitsgebiet sind Eisenbahnen oder Netze von Eisenbahnen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen, auf denen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auszuüben beabsichtigt.
  4. Absatz 4Im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung sind sowohl die Eisenbahnagentur der Europäischen Union als auch die Behörde berechtigt, Vor-Ort-Besuche und Vor-Ort-Inspektionen beim antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie Audits durchzuführen.
  5. Absatz 5Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat eine Aktualisierung der Sicherheitsbescheinigung zu beantragen, wenn Art und Umfang des Betriebes wesentlich geändert werden oder das geographische Tätigkeitsgebiet erweitert wird.
  6. Absatz 6Im Ermittlungsverfahren können auch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Sachverständige bestellt werden.
  7. Absatz 7Die Behörde hat über Anträge auf Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden.

Einschränkung oder Widerruf

Paragraph 196,

Sind die Voraussetzungen für eine von der Behörde ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte einheitliche Sicherheitsbescheinigung nicht mehr oder nicht mehr gänzlich gegeben, hat sie eine solche unter Angabe von Gründen zu widerrufen oder einzuschränken. Davon hat die Behörde die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu unterrichten.

Überprüfung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen

Paragraph 197,

  1. Absatz einsDie Behörde kann vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bei einer wesentlichen Änderung unmittelbar anzuwendender Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die von ihr ausgestellte, aktualisierte oder erneuerten einheitliche Sicherheitsbescheinigung noch vorliegen, verlangen. Dies gilt sinngemäß auch für die Eisenbahnagentur der Europäischen Union im Hinblick auf von ihr ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte einheitliche Sicherheitsbescheinigungen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen.
  3. Absatz 3Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat der Behörde das Ergebnis seiner Überprüfung und seine darauf fußende weitere Vorgangsweise mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch zugunsten der Eisenbahnagentur der Europäischen Union für eine von ihr verlangte Überprüfung.

5. Hauptstück
Sicherheitsgenehmigung

Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 198,

 Zur Verwaltung und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen bedarf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen einer Sicherheitsgenehmigung, deren Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung der Behörde obliegt.

Antrag

Paragraph 199,

Die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind Nachweise beizugeben, die belegen,

  1. Ziffer eins
    dass das antragstellende Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anzuwendenden Unionsrecht entsprechendes Sicherheitsmanagementsystem und
  2. Ziffer 2
    dass Verfahren und Bestimmungen zur Erfüllung der für eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn erforderlichen Anforderungen, wozu gegebenenfalls die Instandhaltung und der Betrieb der Verkehrssteuerungs- und Signalgebungsverfahren gehört,
eingeführt hat. Der Nachweis gemäß Ziffer eins, gilt jedenfalls dann als erbracht anzusehen, wenn das eingerichtete Sicherheitsmanagementsystem von einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert worden ist. Aus dem vorzulegenden Zertifikat hat ersichtlich zu sein, dass das Sicherheitsmanagementsystem den Paragraphen 189, bis 191 sowie unionsrechtlich vorgegebenen Kriterien entspricht und geeignet ist, die im Paragraph 188, angeführten Ziele zu erreichen. Das Zertifikat darf längstens ein Jahr vor der Einbringung des Antrages um Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung ausgestellt worden sein.

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 200,

Die Sicherheitsgenehmigung ist zu erteilen,

  1. Ziffer eins
    wenn das eingeführte Sicherheitsmanagementsystem diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbaren Unionsrecht entspricht und
  2. Ziffer 2
    wenn die eingeführten Verfahren und Bestimmungen zur Erfüllung der für eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn erforderlichen Anforderungen, wozu gegebenenfalls die Instandhaltung und der Betrieb des Verkehrssteuerungs- und Signalgebungsverfahren gehört, geeignet sind eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn zu gewährleisten.
Mit der Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gelten das eingeführte Sicherheitsmanagementsystem einschließlich der eingeführten Verfahren und Bestimmungen zur Erfüllung der für eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn erforderlichen Anforderungen als genehmigt.

Gültigkeit und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 201,

Die Sicherheitsgenehmigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu versehen. Sie ist auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dem die im Paragraph 199, angeführten Nachweise beizulegen sind, von der Behörde zu erneuern, wenn die im Paragraph 200, angeführten Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.

Aktualisierung der Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 202,

  1. Absatz einsDas Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine Aktualisierung der Sicherheitsgenehmigung durch die Behörde zu beantragen, wenn die Teilsysteme Infrastruktur, Signalgebung oder Energieversorgung oder die Grundsätze für ihren Betrieb und ihre Instandhaltung wesentlich geändert werden.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind Nachweise über die aktualisierten, im Paragraph 199, Ziffer 2, angeführten Verfahren und Bestimmungen beizugeben. Die Behörde hat die Sicherheitsgenehmigung zu aktualisieren, wenn die aktualisierten Verfahren und Bestimmungen zur Erfüllung der für eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn erforderlichen Anforderungen, wozu gegebenenfalls die Instandhaltung und der Betrieb des Verkehrssteuerungs- und Signalgebungsverfahren gehört, geeignet sind eine sichere Planung und Instandhaltung sowie einen sicheren Betrieb der Eisenbahn zu gewährleisten.

Widerruf, Einschränkung

Paragraph 203,

Sind die Voraussetzungen für eine ausgestellte, aktualisierte oder erneuerte Sicherheitsgenehmigung nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Sicherheitsgenehmigung entweder einzuschränken oder zu widerrufen.

Mitteilungspflicht der Behörde

Paragraph 204,

Die Behörde hat die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen über die Ausstellung, Erneuerung, Aktualisierung und den Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Datums der Ausstellung, Erneuerung oder des Widerrufes der Sicherheitsgenehmigung, des Geltungsbereiches und der Gültigkeitsdauer einer ausgestellten oder erneuerten Sicherheitsgenehmigung zu unterrichten. Ist die Sicherheitsgenehmigung widerrufen worden, sind der Eisenbahnagentur der Europäischen Union überdies die Gründe für den Widerruf mitzuteilen.

Entscheidungspflicht

Paragraph 205,

Die Behörde hat über Anträge auf Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden. Im Ermittlungsverfahren können auch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung als Sachverständige bestellt werden.

Überprüfung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Paragraph 206,

  1. Absatz einsDie Behörde kann vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei einer wesentlichen Änderung unmittelbar anzuwendender Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die von ihm ausgestellte, aktualisierte oder erneuerten Sicherheitsgenehmigung noch vorliegen, verlangen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Überprüfung eine ihrer Art und ihrem Umfang angemessene Frist zu setzen.
  3. Absatz 3Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat der Behörde das Ergebnis seiner Überprüfung und seine darauf fußende weitere Vorgangsweise mitzuteilen.

6. Hauptstück
Instandhaltung von Schienenfahrzeugen

Zuweisung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle

Paragraph 207,

 Ein Schienenfahrzeug darf nur dann auf einer Eisenbahn betrieben werden, wenn ihm eine für die Instandhaltung zuständige Stelle, die für dessen Instandhaltung zuständig ist, zugewiesen ist, und diese für die Instandhaltung zuständige Stelle im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister für dieses Schienenfahrzeug registriert ist.

Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle

Paragraph 208,

Eine für die Instandhaltung zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Schienenfahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.

Instandhaltungssystem

Paragraph 209,

  1. Absatz einsZur Erfüllung ihrer Aufgabe hat eine für die Instandhaltung zuständige Stelle ein Instandhaltungssystem für in ihren Aufgabenbereich fallende Schienenfahrzeuge einzurichten und mittels dieses Systems wie folgt zu verfahren:
    1. Ziffer eins
      Sie hat sicherzustellen, dass die Instandhaltung der Schienenfahrzeuge gemäß den Instandhaltungsunterlagen jedes Schienenfahrzeuges und den anwendbaren Anforderungen, einschließlich Instandhaltungsbestimmungen und einschlägigen Bestimmungen der TSI erfolgt;
    2. Ziffer 2
      Sie hat die in den CSM festgelegten erforderlichen Methoden für die Evaluierung und Bewertung von Risiken, gegebenenfalls mit anderen Akteuren, anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      Sie hat dafür zu sorgen, dass ihre Auftragnehmer Maßnahmen zur Risikobegrenzung ergreifen und hiezu die CSM für die Überwachung anwenden und dass dies vertraglich vereinbart wird; und
    4. Ziffer 4
      Sie hat die Nachvollziehbarkeit ihrer Instandhaltungstätigkeiten sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die für die Instandhaltung zuständige Stelle hat der Behörde und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union die unter Absatz eins, Ziffer 3, angeführten vertraglichen Vereinbarungen auf Verlangen offenzulegen.

Funktionen des Instandhaltungssystems

Paragraph 210,

  1. Absatz einsDas Instandhaltungssystem hat folgende Funktionen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      eine Managementfunktion zur Beaufsichtigung und Koordinierung der unter Ziffer 2, bis 4 genannten Instandhaltungsfunktionen und zur Gewährleistung des sicheren Zustandes des Schienenfahrzeuges beim Betrieb auf Eisenbahnen;
    2. Ziffer 2
      eine Instandhaltungsentwicklungsfunktion mit Zuständigkeit für die Verwaltung der Instandhaltungsunterlagen, einschließlich des Konfigurationsmanagements, auf der Grundlage von Konstruktions- und Betriebsdaten sowie Leistung und Erfahrungen;
    3. Ziffer 3
      eine Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion zur Verwaltung der Abzweigung von Schienenfahrzeugen zur Instandhaltung und deren Wiederinbetriebnahme nach der Instandhaltung;
    4. Ziffer 4
      eine Instandhaltungserbringungsfunktion zur Erbringung der technischen Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges oder von Teilen davon, einschließlich der Betriebsfreigabeunterlagen.
  2. Absatz 2Die für die Instandhaltung zuständige Stelle hat jedenfalls die Managementfunktion selbst auszuführen. Die Instandhaltungsentwicklungsfunktion, die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion und die Instandhaltungserbringungsfunktion kann die für die Instandhaltung zuständige Stelle jedoch ganz oder in Teilen an andere Vertragspartner wie etwa Ausbesserungswerke untervergeben.
  3. Absatz 3Die für die Instandhaltung zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass alle Funktionen des Instandhaltungssystems die Anforderungen und Bewertungskriterien, die in den gemäß Artikel 14, Absatz 8, Litera a,) der Richtlinie (EU) 2016/798 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, erfüllen.
  4. Absatz 4Ausbesserungswerke haben die Anforderungen anzuwenden, die in den gemäß Artikel 14, Absatz 8, Litera a,) der Richtlinie (EU) 2016/798 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt werden und die sich auf die zu zertifizierenden Funktionen und Tätigkeiten beziehen.

Zertifizierung des Instandhaltungssystems für Güterwagen

Paragraph 211,

  1. Absatz einsEine für die Instandhaltung von Güterwagen zuständige Stelle darf diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie über eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung verfügt, die von einer gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 entsprechend akkreditierten Zertifizierungsstelle entsprechend den Vorgaben der gemäß Artikel 14, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2016/798 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte auszustellen ist.
  2. Absatz 2Die Zertifizierungsstelle hat der Behörde und der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die Aussetzung oder den Widerruf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung unverzüglich mitzuteilen.

7. Hauptstück
Risikobegrenzung

Maßnahmen

Paragraph 212,

  1. Absatz einsEisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben:
    1. Ziffer eins
      gegebenenfalls in gegenseitiger Zusammenarbeit und in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, erforderliche Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchzuführen, wobei sie die in den gemeinsamen Sicherheitsmethoden festgelegten Methoden für die Evaluierung und Bewertung von Risiken anzuwenden haben;
    2. Ziffer 2
      in ihren Sicherheitsmanagementsystemen Risiken Rechnung zu tragen, die mit den Tätigkeiten von anderen Akteuren und Dritten verbunden sind;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls andere Akteure, wie insbesondere Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Halter, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, vertraglich dazu zu verpflichten, Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchzuführen; und
    4. Ziffer 4
      dafür zu sorgen, dass ihre Auftragnehmer Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchführen und hiefür die gemeinsamen Sicherheitsmethoden für Überwachungsverfahren anwenden und dass dies in den vertraglichen Vereinbarungen vorgeschrieben wird.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, abgeschlossenen Vereinbarungen sind der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und der Behörde gegenüber auf deren Verlangen offenzulegen.
  3. Absatz 3Für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständige Stellen und alle anderen Akteure, wie insbesondere Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Halter, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, haben:
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, durchzuführen; und
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, dass die von ihnen gelieferten Teilsysteme, Zubehörteile, Ausrüstungen sowie erbrachten Dienstleistungen den vorgegebenen Anforderungen und Einsatzbedingungen für den sicheren Betrieb einer Eisenbahn, den sicheren Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und dem sicheren Verkehr auf Eisenbahnen entsprechen.

Kenntnis eines Sicherheitsrisikos

Paragraph 213,

Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständige Stellen und alle anderen Akteure, wie insbesondere Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Halter, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, die ein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln, nicht konformer Bauweise oder Fehlfunktionen von technischer Ausrüstung, einschließlich bei strukturellen Teilsystemen, erkennen oder Kenntnis darüber erhalten, haben im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die zur Ausräumung des erkannten Sicherheitsrisikos erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und diese Risiken den Betroffenen zu melden. Die Betroffenen haben weitere erforderliche Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Eisenbahn, eines sicheren Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und eines sicheren Verkehrs auf der Eisenbahn zu ergreifen.

Austausch von Schienenfahrzeugen

Paragraph 214,

Werden Schienenfahrzeuge zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgetauscht, haben alle betroffenen Akteure einander alle für einen sicheren Betrieb des Schienenfahrzeuges auf einer Eisenbahn erforderlichen relevanten Informationen, wie beispielsweise Informationen zum Zustand des Schienenfahrzeuges und seiner Vorgeschichte, Teile der Instandhaltungsunterlagen für Rückverfolgungszwecke, Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Verladevorgängen und die Frachtpapiere, zu übermitteln.

12. Teil
Aufsicht

Sicherheitsmanagementsystem

Paragraph 215,

  1. Absatz einsDie Behörde hat die kontinuierliche Einhaltung der den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen obliegenden Verpflichtung, ein Sicherheitsmanagementsystem anzuwenden, zu beaufsichtigen.
  2. Absatz 2Für die Aufsicht hat die Behörde die in den einschlägigen CSM für die Aufsicht dargelegten Grundsätze anzuwenden und sicherzustellen, dass ihre Aufsichtstätigkeit insbesondere die Überprüfung der Anwendung der folgenden Punkte durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen einschließt:
    1. Ziffer eins
      des Sicherheitsmanagementsystems zwecks Überwachung seiner Wirksamkeit;
    2. Ziffer 2
      der einzelnen Komponenten oder Teilkomponenten des Sicherheitsmanagementsystems, einschließlich der Betriebstätigkeiten, der Bereitstellung von Instandhaltung und Material und des Einsatzes von Auftragnehmern, zwecks Überwachung ihrer Wirksamkeit; und
    3. Ziffer 3
      der CSM.
  3. Absatz 3Bei der Beaufsichtigung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich der Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems kann die Behörde auch die Sicherheitsleistung der Akteure und gegebenenfalls der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen berücksichtigen, soferne deren Tätigkeit sich auf die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auswirken.
  4. Absatz 4Ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig, hat die Behörde ihre Aufsichtstätigkeit mit den Aufsichtstätigkeiten der anderen für die Aufsicht über dieses Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Zweck zu koordinieren, dass alle Informationen zu dem Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ausgetauscht werden, insbesondere in Bezug auf bekannte Risiken und die Sicherheitsleistung.
  5. Absatz 5Ergeben Ermittlungen im Zuge der Aufsicht, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Risikokontrolle trifft, hat die Behörde diesbezüglich Informationen mit den für die Aufsicht über das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union Informationen auszutauschen.
  6. Absatz 6Die Behörde kann, um Eisenbahnverkehrsunternehmen Doppelinspektionen und –audits zu ersparen, einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit anderen für die Aufsicht über das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellen. Dabei ist der Art und dem Umfang der Beförderungstätigkeit des Eisenbahnverkehrsunternehmens in jedem betroffenen Mitgliedstaat der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

Mitteilungspflichten

Paragraph 216,

  1. Absatz einsEisenbahnverkehrsunternehmen, auf die der 11. Teil dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist und die einen neuen Eisenbahnbetrieb aufzunehmen beabsichtigen, haben die Behörde spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des neuen Eisenbahnbetriebes in Kenntnis zu setzen und eine Aufstellung der Personalkategorien und der Schienenfahrzeugtypen vorzulegen.
  2. Absatz 2Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung sind, haben die Behörde von jeder wesentlichen Änderung der im Absatz eins, angeführten Informationen in Kenntnis zu setzen.

Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten der Triebfahrzeugführer

Paragraph 217,

Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten für Triebfahrzeugführer gemäß Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt 461 aus 1969,, zuständigen Arbeitsinspektorate haben mit der Behörde zusammenzuarbeiten, damit sie ihre Rolle bei der Überwachung der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn und der Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn wahrnehmen kann.

Antrag auf Einschränkung oder Widerruf einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung

Paragraph 218,

Ergeben Ermittlungen der Behörde, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, und ist diese einheitliche Sicherheitsbescheinigung von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union ausgestellt worden, hat die Behörde bei der Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Einschränkung oder den Widerruf der vor ihr ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.

Schwerwiegendes Sicherheitsrisiko

Paragraph 219,

  1. Absatz einsErgeben gemäß diesem Gesetzesteil durchgeführte Ermittlungen im Zuge der Aufsichtstätigkeit der Behörde ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko bei einem zur Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems verpflichteten Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen, hat die Behörde diesem die Befolgung vorläufiger, verhältnismäßiger Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Solche Sicherheitsmaßnahmen können auch darin bestehen, dass dem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine sofortige Einschränkung oder Aussetzung dessen Betriebes aufgetragen wird.
  2. Absatz 2Ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem die Befolgung von Sicherheitsmaßnahmen aufgetragen wurde, Inhaber einer von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, hat die Behörde die Eisenbahnagentur der Europäischen Union von den von ihr zur Befolgung aufgetragenen Sicherheitsmaßnahmen unter Beilage von Belegen, die eine derartige behördliche Vorgangsweise als gerechtfertigt erkennen lassen, unverzüglich zu unterrichten.
  3. Absatz 3Die Behörde hat
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die aufgetragene Befolgung von Sicherheitsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Gründe für die aufgetragene Befolgung von Sicherheitsmaßnahmen weggefallen sind, oder
    2. Ziffer 2
      auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Befolgung anderer Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen zwischenzeitlich wenigstens teilweise Maßnahmen zur Beseitigung des schwerwiegenden Sicherheitsrisikos durchgeführt hat, die andere Sicherheitsmaßnahmen rechtfertigen.
  4. Absatz 4Sind seit der behördlichen Auftragung an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, Sicherheitsmaßnahmen zu befolgen, bereits mehr als drei Monate vergangen und sind die Sicherheitsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt noch immer zu befolgen, hat die Behörde die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu ersuchen, eine von ihr für dieses Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung einzuschränken oder zu widerrufen.

Teilsysteme

Paragraph 220,

Die Behörde hat die Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, auf die der 8. Teil anzuwenden ist, zu beaufsichtigen und sicherzustellen, dass diese Teilsysteme den grundlegenden Anforderungen genügen.

Sonstige Aufsichtstätigkeiten

Paragraph 221,

Soferne sie nicht ohnehin durch dieses Bundesgesetz zur Durchführung von Überprüfungen oder Überwachungen verpflichtet ist, ist die Behörde zur Durchführung von Überprüfungen dahingehend befugt, ob die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Bestimmungen unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Regelungen, die Bestimmungen von aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eingehalten werden.

Befugnisse im Rahmen der Aufsicht

Paragraph 222,

  1. Absatz einsFührt die Behörde aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Regelungen Überprüfungen oder Überwachungen durch, hat der Überprüfte oder Überwachte auf Verlangen der Behörde oder der von ihr beigezogenen Sachverständigen,
    1. Ziffer eins
      die für die Überprüfung oder Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Überprüfung oder Überwachung erforderliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und deren Vervielfältigung zu dulden,
    2. Ziffer 2
      Unterlagen, die für die Überprüfung oder Überwachung erforderlich sind, vorzulegen, in diese Einsicht nehmen zu lassen und diese zu vervielfältigen,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung eines Augenscheines zu dulden und dabei das gefahrlose Betreten und Besichtigen von Anlagen, Einrichtungen, Schienenfahrzeugen, Lagern und sonstigen Räumlichkeiten in dem für die Überprüfung erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen,
    4. Ziffer 4
      aktiv an der Überprüfung oder Überwachung mitzuwirken, insbesondere durch beigestelltes, fachkundiges Personal die Funktionsfähigkeit von Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen, von Schienenfahrzeugen sowie von Anlagen und Betriebsmitteln in Schulungseinrichtungen vorzuführen, und
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme von Beweisen zu dulden.
  2. Absatz 2Zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten gemäß Paragraphen 215, und 220 ist die Behörde über die Befugnisse des Absatz eins, hinaus überdies zur Durchführung der dafür notwendigen Inspektionen, Audits und Untersuchungen berechtigt und es ist ihr Einsicht in alle sachdienlichen Dokumente und der Zugang zu Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder von Eisenbahnverkehrsunternehmen, und falls erforderlich, von allen Akteuren zu gewähren. Diese Befugnisse stehen auch der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu, wenn sie ihren Aufgaben im Zusammenhang mit einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nachkommt.
  3. Absatz 3Die Behörde ist überdies berechtigt, zur Wahrnehmung der im Absatz 2, angeführten Aufgaben die technische Unterstützung von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder sonst qualifizierter Stellen anzufordern.

Ankündigung vor Wahrnehmung bestimmter Aufsichtsbefugnisse

Paragraph 223,

  1. Absatz einsDie Behörde hat die Durchführung von Augenscheinen, Inspektionen, Audits und Untersuchungen den davon Betroffenen mindestens vierzehn Tage vorher zeitgerecht anzukündigen.
  2. Absatz 2Von der vierzehntägigen Frist zur Ankündigung der im Absatz eins, angeführten Maßnahmen kann bei Gefahr im Verzug oder in Fällen, in denen die Ankündigung der im Absatz eins, angeführten Maßnahmen deren Zweck vereiteln würde, abgewichen werden; diesfalls ist die Durchführung dieser Maßnahmen ehestmöglich, spätestens aber vor ihrem Beginn anzukündigen. Ist eine Ankündigung der im Absatz eins, angeführten Maßnahmen auf Grund von Gefahr im Verzug oder wegen Abwesenheit des von diesen Maßnahme Betroffenen nicht möglich, ist dieser nachträglich von den durchgeführten, im Absatz eins, angeführten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, wenn er bei der Durchführung dieser Maßnahmen nicht anwesend war.
  3. Absatz 3Die Behörde hat bei Durchführung der im Absatz eins, angeführten Maßnahmen darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn, Beeinträchtigungen des Betriebes von Schulungseinrichtungen und Beeinträchtigungen des Betriebes von Einrichtungen der von der Durchführung der Maßnahmen betroffenen Akteure soweit wie möglich vermieden werden.

Herstellung eines rechtskonformen Zustandes

Paragraph 224,

  1. Absatz einsWiderspricht das Ergebnis einer Überprüfung, einer Überwachung oder von Aufsichtstätigkeiten den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den Bestimmungen unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Regelungen, den Bestimmungen von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen wurden, oder Bescheiden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen wurden, hat die Behörde den von der Überprüfung, Überwachung oder der Aufsichtstätigkeit Betroffenen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung eines diesen Bestimmungen und Bescheiden entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von ihr zu bestimmenden Frist aufzufordern.
  2. Absatz 2Kommt der Betroffene einer Aufforderung nach Absatz eins, innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde dem Betroffenen mit Bescheid Maßnahmen aufzutragen, die zur Herstellung des Zustandes notwendig sind, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den Bestimmungen unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Regelungen, den Bestimmungen von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen wurden oder den Bescheiden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, entspricht. Der Betroffene hat der Behörde einen Bericht darüber vorzulegen, wie er den angeordneten Maßnahmen entsprochen hat.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht, wenn eine behördliche Vorgangsweise nach Paragraphen 19 b, oder 218 geboten ist.“

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 225, (ehemals Paragraph 162,) Absatz 2, entfallen die Ziffer 6, und 7; die bisherige Ziffer 8, erhält die Bezeichnung „6.“; in der Ziffer 5, wird die Wortfolge „treffen kann,“ durch die Wortfolge „treffen kann, oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 226, (ehemals Paragraph 163,) entfallen die Ziffer 12 und 15 bis 17; in den Ziffer 6, und 7 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt; in der Ziffer 13, wird die Wortfolge „in Betrieb nimmt;“ durch die Wortfolge „in Betrieb nimmt, oder“ ersetzt und in der Ziffer 14, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 227, (ehemals Paragraph 164,) wird in den Ziffer 22, bis 24 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt; in der Ziffer 28, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; in der Ziffer 29, wird die Wortfolge „Aufgaben wahrnimmt, oder“ durch die Wortfolge „Aufgaben wahrnimmt,“ ersetzt und in der Ziffer 30, wird die Wortfolge „Einschau verstößt,“durch die Wortfolge „Einschau verstößt, oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 228, (ehemals Paragraph 165,) lautet:

Paragraph 228,

 Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 95, Absatz eins, eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    einer Verordnung nach Paragraph 95, Absatz 3, zuwider handelt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 95, Absatz 6, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,
  4. Ziffer 4
    ein Teilsystem betreibt, ohne dass für das Teilsystem eine ausgestellte EG-Prüferklärung vorliegt,
  5. Ziffer 5
    die im Paragraph 104, angeführten Teilsysteme ohne Vorliegen einer dafür notwendigen Genehmigung zur Inbetriebnahme betreibt,
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 108, Absatz eins, eine Ausschreibung durchführt,
  7. Ziffer 7
    der Unterrichtungsverpflichtung im Paragraph 108, Absatz 3, nicht nachkommt,
  8. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 110, Absatz 4, ein Schienenfahrzeug ohne Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen in Verkehr bringt,
  9. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 110, Absatz 5, ein Schienenfahrzeug auf Eisenbahnen einsetzt, die nicht in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet liegen,
  10. Ziffer 10
    entgegen Paragraph 112, der Pflicht zur Vergewisserung vor Einsatz eines Schienenfahrzeuges in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet nicht nachkommt,
  11. Ziffer 11
    gegen Paragraph 114, Absatz eins, verstößt, oder
  12. Ziffer 12
    entgegen Paragraph 115, Absatz 2, nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt.“

Novellierungsanordnung 57, Nach Paragraph 228, (ehemals Paragraph 165,) werden folgende Paragraphen 229, und 230 eingefügt:

Paragraph 229,

 Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 194, Zugang auf Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen ausübt, ohne Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu sein, von deren ausgewiesenen geographischen Tätigkeitsgebiet die betreffenden Eisenbahnen nicht erfasst sind,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 198, Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen verwaltet oder betreibt, ohne Inhaber einer dafür erforderlichen Sicherheitsgenehmigung zu sein,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 207, ein Schienenfahrzeug betreibt, dem keine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen ist, oder
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 211, Absatz eins, die Tätigkeit einer für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stelle ausübt.

Paragraph 230,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 219, Absatz eins, aufgetragene Sicherheitsmaßnahmen nicht befolgt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 222, Absatz eins, einem Verlangen der Behörde oder der von ihr beigezogenen Sachverständigen nicht nachkommt, oder
  3. Ziffer 3
    den in einem Bescheid nach Paragraph 224, Absatz 2, angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt oder der Behörde trotz zweimaliger Aufforderung keinen Bericht vorlegt, wie er den im Bescheid angeordneten Maßnahmen entsprochen hat.“

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 231, (ehemals Paragraph 166,) entfällt in den Ziffer 2, und 3 die Wortfolge „ohne dass Paragraph 176, anwendbar wäre,“.

Novellierungsanordnung 59§, 232 (ehemals Paragraph 167,) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wer gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 oder gegen andere Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des 1. Teiles des EisbBFG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 235, (ehemals Paragraph 170,) samt Überschrift lautet:

„Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

Paragraph 235,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 Sitzung 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2370, ABl. Nr. L 352 vom 23.12.2016 Sitzung 1;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung), ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 Sitzung 44;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2016/798/EG über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 Sitzung 102, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 Sitzung 141;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 Sitzung 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/882, ABl. Nr. L 146 vom 3.06.2016 Sitzung 22;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 240, (ehemals Paragraph 175,) entfallen die Absatz 12, und 17; im Absatz 2, wird das Zitat „§ 57 Ziffer 3 “, durch das Zitat „§ 57 Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 242, (ehemals Paragraph 176 a,) samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Paragraph 242,

Bis zur Neuerlassung einer Verordnung ist die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2012,, für die Teilnahme von Mitgliedern an Sitzungen der neu eingerichteten Schienen-Control Kommission anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 63, Nach Paragraph 242, wird folgender Paragraph 243, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Paragraph 243,

  1. Absatz einsBis zur Betriebsbereitschaft des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters gelten weiterhin die Paragraphen 108, und 109 sowie 112 bis 116 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,.
  2. Absatz 2Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Daten eingetragener Schienenfahrzeuge im Einstellungsregister bis spätestens 16. Juni 2021 in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister zu migrieren.
  3. Absatz 3Bis zur Betriebsbereitschaft des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters gilt Paragraph 207, mit der Maßgabe, dass ein Schienenfahrzeug nur dann auf einer Eisenbahn betrieben werden darf, wenn ihm eine für die Instandhaltung zuständige Stelle, die für dessen Instandhaltung zuständig ist, zugewiesen ist, und diese für die Instandhaltung zuständige Stelle im Einstellungsregister für dieses Schienenfahrzeug registriert ist.
  4. Absatz 4Bis zur Betriebsbereitschaft des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters ist Paragraph 112, Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vergewissern hat, dass das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister registriert ist.
  5. Absatz 5Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, benannte akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich, die bereits bisher im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung Prüfverfahren nach nationalen Vorschriften durchgeführt haben, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 als bestimmte Stellen im Sinne des Paragraph 183,
  6. Absatz 6Wer bis vor Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten des Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, ein Prüfzeugnis oder ein Ergänzungszeugnis gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, ausgestellt bekommen hat, darf auch ohne Fahrerlaubnis und Bescheinigung bis zum Ablauf des 31. Oktober 2030 solche Triebfahrzeuge, die im Prüf- oder Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, auf solchen nicht zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen, die im Prüf- oder Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, selbständig führen und bedienen.
  7. Absatz 7Wer zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Paragraph 126, Absatz 3, in der vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, geltenden Fassung auf Grundlage dieser Bestimmung Schienenfahrzeuge auf vernetzten Nebenbahnen selbständig geführt und bedient hat, darf weiterhin bis zum Ablauf des 31. Oktober 2030 Schienenfahrzeuge auf solchen vernetzten Nebenbahnen selbständig führen und bedienen.
  8. Absatz 8Eisenbahnunternehmen können für ihre Bediensteten, die die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, die nicht zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, erworben haben und die Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, ohne weitere Prüfung, ob die im Paragraph 142, angeführten Voraussetzungen vorliegen, in einer auszustellenden Bescheinigung
    1. Ziffer eins
      jene Haupt- und vernetzten Nebenbahnen ausweisen, die nicht zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt sind und
    2. Ziffer 2
      jene Klasse von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.
  9. Absatz 9Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 an Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen – Teil A und Sicherheitsbescheinigungen Teil B sind bis zu ihrem Ablauf einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gleichzuhalten. Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 an andere Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen – Teil B sind bis zu ihrem Ablauf einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gleichzuhalten.
  10. Absatz 10Die mit dem Tag des Ablaufes der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 245, (ehemals Paragraph 178,) wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraphen 12, Absatz 2, Ziffer 11,, soweit er die Zuständigkeit nach dem 9. Teil betrifft, 130, 136 Absatz 2,, 137 Absatz 2,, 138, 139 Absatz eins, bis 3, 140 Absatz eins, bis 3, Paragraph 146, Absatz 6,, Paragraph 147, Absatz 2,, Paragraph 156, Absatz eins, und 2, 157 Absatz 2,, 158, 161b und 161e Absatz eins, und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, und der Entfall des Paragraph 156, Absatz 3, treten vier Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, tritt sechs Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 125, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, tritt ein Jahr nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 126, Absatz 3, außer Kraft. Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und über die Pflichten von benannten Stellen im Eisenbahnbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2020,, tritt mit Ablauf des der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, folgenden Tag außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 67, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Begriffsbestimmungen

§ 1.

Eisenbahnen

§ 1a.

Eisenbahninfrastrukturunternehmen

§ 1b.

Eisenbahnverkehrsunternehmen

§ 1c.

Integrierte Eisenbahnunternehmen

§ 1d.

Vertikal integriertes Unternehmen

§ 1e.

Internationale Gruppierung

§ 1f.

Stadt- und Vorortverkehr

§ 1g.

Regionalverkehr

§ 1h.

Internationaler Güterverkehr

§ 1i.

Grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst

§ 2.

Öffentliche Eisenbahnen

§ 3.

Nicht-öffentliche Eisenbahnen

§ 4.

Hauptbahnen, Nebenbahnen

§ 5.

Straßenbahnen

§ 7.

Anschlussbahnen

§ 8.

Materialbahnen

§ 9.

Gemeinsame Sicherheitsmethoden

§ 9a.

Gemeinsame Sicherheitsziele

§ 9b.

Stand der Technik

§ 10.

Eisenbahnanlagen

§ 10a.

Eisenbahninfrastruktur

§ 10b.

Akteure

2. Teil: Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

§ 11.

Entscheidung über Vorfragen

§ 12.

Behördenzuständigkeit

§ 13.

Behördenaufgaben

§ 13a.

Jahresbericht

§ 13b.

Sicherheitsempfehlungen

3. Teil: Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

1. Hauptstück: Konzession

§ 14.

Erforderlichkeit der Konzession

§ 14a.

Konzessionsverfahren

§ 14b.

Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer

§ 14c.

Erwerb einer Eisenbahn

§ 14d.

Verlängerung der Konzessionsdauer

§ 14e.

Konzessionsentziehung

§ 14f.

Erlöschen der Konzession

2. Hauptstück: Verkehrsgenehmigung

§ 15.

Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung

§ 15a.

Unterlagen zum Antrag

§ 15b.

Voraussetzungen

§ 15c.

Zuverlässigkeit

§ 15d.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 15e.

Fachliche Eignung

§ 15f.

Entscheidungspflicht

§ 15g.

Verkehrseröffnung

§ 15h.

Überprüfungen

§ 15i.

Entziehung, Einschränkung

§ 15j.

Mitteilungspflichten

§ 15k.

Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

3. Hauptstück: Verkehrskonzession

§ 16.

Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

§ 16a.

Unterlagen zum Antrag

§ 16b.

Voraussetzungen

§ 16c.

Verkehrseröffnungsfrist

§ 16d.

Überprüfungen

§ 16e.

Entziehung, Einschränkung

§ 16f.

Erlöschen der Verkehrskonzession

4. Hauptstück: Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen

§ 17.

Erforderlichkeit der Genehmigung

§ 17a.

Genehmigungsverfahren

§ 17b.

Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr

5. Hauptstück: Rechte des Eisenbahnunternehmens

§ 18.

Bau- und Betriebsrechte

§ 18a.

Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung

§ 18b.

Enteignungsrecht

§ 18c.

Duldungsrechte

§ 18d.

Schienenersatzverkehr

6. Hauptstück: Pflichten des Eisenbahnunternehmens

§ 19.

Vorkehrungen

§ 19a.

Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen

§ 19b.

Einstellung aus Sicherheitsgründen

§ 19c.

Meldepflicht bei Unfällen und Störungen

§ 19d.

Änderung der Zustelladresse, Zustellungsbevollmächtigter

§ 20.

Verkehrsanlagen, Wasserläufe

§ 20a.

Einfriedungen, Schutzbauten

§ 21.

Betriebsleiter

§ 21a.

Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

§ 21b.

Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

§ 21c.

Qualifizierte Tätigkeiten

§ 22a.

Tarife samt Bedingungen

§ 22a.

Entschädigungsbedingungen

§ 22b.

Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen an die Schienen-Control GmbH

§ 22c.

Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung

§ 23.

Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif

§ 24.

GemeinwirtschaftlicheVerpflichtungen

§ 25.

Genehmigungspflichtige Rechtsakte

§ 26.

Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens

§ 27.

Erleichterungen

§ 28.

Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

§ 29.

Auflassung einer Eisenbahn

§ 30.

Eisenbahnaufsichtsorgane

§ 30a.

Vorhandensein gefährlicher Stoffe

7. Hauptstück: Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

1. Abschnitt: Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

§ 31.

Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

§ 31a.

Antrag

§ 31b.

Bauentwurf

§ 31c.

Mündliche Verhandlung

§ 31d.

Berührte Interessen

§ 31e.

Parteien

§ 31f.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 31g.

Bauausführungsfrist

§ 31h.

Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides

2. Abschnitt: Bauartgenehmigung

1. Unterabschnitt: Schienenfahrzeuge

§ 32.

Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

§ 32a.

Antrag

§ 32b.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 32c.

Berechtigungen

§ 32d.

Befristung in der Bauartgenehmigung

§ 32e.

Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen

2. Unterabschnitt: Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen

§ 33.

Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung

§ 33a.

Antrag

§ 33b.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 33c.

Befristung in der Bauartgenehmigung

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

§ 34.

Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung

§ 34a.

Verbindung mit anderen Genehmigungen

§ 34b.

Antrag

§ 35.

Erteilung der Betriebsbewilligung

4. Abschnitt: Genehmigungsfreie Vorhaben

§ 36.

 

8. Hauptstück: Sonstiges

§ 40.

Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

§ 40a.

Vorarbeiten

§ 40b.

Einlösungsrecht des Bundes

§ 41.

Ausländische Rechtsakte

§ 41b.

Bewertungsstelle

3a. Teil: Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen

1. Hauptstück: Anrainerbestimmungen

§ 42.

Bauverbotsbereich

§ 43.

Gefährdungsbereich

§ 43a.

Feuerbereich

§ 44.

Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

§ 45.

Beseitigung eingetretener Gefährdungen

2. Hauptstück: Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

§ 46.

Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen

§ 47.

Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen

§ 47a.

Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

§ 47b.

Bahnbenützende

3. Hauptstück: Sonstiges

§ 47c.

Schutzvorschriften

4. Teil: Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück: Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

§ 48.

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

2. Hauptstück: Schienengleiche Eisenbahnübergänge

§ 49.

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 50.

Bildverarbeitende technische Einrichtungen

5. Teil: Verknüpfung von Schienenbahnen

§ 53a.

Anschluss und Mitbenützung

§ 53b.

Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren

§ 53c.

Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

§ 53d.

Vorlage von Verträgen

§ 53f.

Wettbewerbsaufsicht

6. Teil: Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

1. Hauptstück: Allgemeines

§ 54.

Zweck

§ 54a.

Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6. Teiles

§ 55.

Trennungsmaßnahmen

§ 55a.

Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur

§ 55b.

Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur

§ 55c.

Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

§ 55d.

Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen

§ 55e.

Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung

§ 55f.

Finanzielle Transparenz

§ 55g.

Koordinierung

§ 55h.

Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber

2. Hauptstück: Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 56.

Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

§ 57.

Zugangsberechtigte

§ 57a.

Fahrwegkapazitätsberechtigte

§ 57b.

Anforderungen an Fahrwegkapazitätsberechtigte

§ 57c.

Bedienungsverbot bei Personenverkehrsdiensten

§ 58.

Mindestzugangspaket

§ 58a.

Serviceeinrichtungen

§ 58b.

Zugang zu Serviceeinrichtungen, Gewährung von Serviceleistungen

§ 59.

Schienennetz-Nutzungsbedingungen

§ 60.

Entziehung von Zugtrassen

§ 62.

Zuweisungsstelle

§ 62a.

Betreiber einer Serviceeinrichtung

§ 62b.

Entgelterhebende Stelle

2. Abschnitt: Zuweisung von Fahrwegkapazität

§ 63.

Zuweisungsgrundsätze

§ 64.

Rahmenregelung

§ 64a.

Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen

§ 65.

Netzfahrplanerstellung

§ 65a.

Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltungsarbeiten

§ 65b.

Koordinierungsverfahren

§ 65c.

Überlastete Eisenbahninfrastruktur

§ 65d.

Kapazitätsanalyse

§ 65e.

Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität

§ 65f.

Verlangen nach Aufgabe von Zugtrassen

§ 66.

Sondermaßnahmen bei Störungen

3. Abschnitt: Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte

1. Unterabschnitt: Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt

§ 67.

Kosten des Zugbetriebes

§ 67a.

Entgeltbestandteile für Kapazitätsengpässe

§ 67b.

Umweltbezogene Auswirkungen des Zugbetriebes

§ 67c.

Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes

2. Unterabschnitt: Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt

§ 67d.

Volle Kostendeckung der Wegeentgelte

§ 67e.

Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen

§ 67f.

Wegeentgeltregel für bestimmte Eisenbahnkorridore

§ 67g.

Vergleichbarkeit der Wegeentgelte

3. Unterabschnitt: Sonstiges

§ 67h.

Leistungsabhängige Wegeentgeltbestandteile

§ 67i.

Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität

§ 67j.

Entgelte für Instandhaltung

§ 68.

Festsetzung der Wegeentgelte

§ 68a.

Verhandlungen über die Höhe des Wegeentgeltes

§ 69.

Entrichtung der Wegeentgelte

§ 69a.

Wegeentgeltnachlässe

§ 69b.

Dienstleistungsentgelte

§ 69c.

Informations- und Nachweispflichten

§ 70.

Zusammenarbeit bei schienennetzübergreifenden Wegeentgeltregelungen

4. Abschnitt: Behandlung von Begehren, Beschwerde

§ 70a.

Rechtsform

§ 71.

Behandlung von Begehren auf Fahrwegkapazitätszuweisung und Gewährung des Mindestzugangspaketes

§ 71a.

Behandlung von Begehren auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Gewährung von Serviceleistungen

§ 72.

Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle

§ 73.

Beschwerde gegen einen Betreiber von Serviceeinrichtung

§ 73a.

Vorlage von Verträgen und Urkunden

5. Abschnitt: Wettbewerbsüberwachung, Marktbeobachtung

§ 74.

Überwachung des Wettbewerbs

§ 74a.

Marktbeobachtung

6a. Teil: Zugang auf anderen Eisenbahnen

§ 75a.

Zugangsrechte auf anderen Eisenbahnen

§ 75b.

Freiwillig eingeräumter Zugang

6b. Teil: Schulungseinrichtungen

§ 75c.

Zugang zu Schulungseinrichtungen

§ 75d.

Prüfung, Zeugnisse

§ 75e.

Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

6c. Teil: Schienen-Control GmbH

§ 76.

Gründung der Schienen-Control GmbH

§ 77.

Aufgaben der Schienen-Control GmbH

§ 78.

Verfahrensvorschrift

§ 78a.

Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden

§ 78b.

Unwirksamkeitserklärung durch die Schienen-Control Kommission

§ 78c.

Tätigkeitsbericht

§ 78d.

Auskunftspflichten

§ 79.

Aufsicht

§ 79a.

Erklärung der Geschäftsführer

§ 79b.

Berufsverbot

§ 80.

Aufwand der Schienen-Control GmbH

7. Teil: Regulierungsbehörde

§ 81.

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

§ 82.

Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

§ 82a.

Erklärung der Mitglieder und Ersatzmitglieder

§ 82b.

Berufsverbot

§ 83.

Beschlussfassung und Geschäftsordnung

§ 84.

Verfahrensvorschrift

§ 84a.

Auskunftspflichten

§ 84b.

Konsultierung von Nutzern

§ 84c.

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

§ 84d.

Kundmachung von Verordnungen der Schienen-Control Kommission

§ 85.

Kosten und Entschädigung der Mitglieder

8. Teil: Interoperabilität

1. Hauptstück: Geltungsbereich, Zweck

§ 86.

Geltungsbereich

§ 87.

Zweck

2. Hauptstück: Interoperabilität des Eisenbahnsystems

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 88.

Interoperabilität

§ 89.

Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

§ 90.

Grundlegende Anforderungen

§ 91.

Aufrüstung

§ 92.

Erneuerung

§ 93.

Bereitstellung von Daten

2. Abschnitt: Interoperabilitätskomponenten

§ 94.

Begriffsbestimmung

§ 95.

Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

§ 96.

Konformität und Gebrauchstauglichkeit

§ 97.

EG-Erklärung

§ 98.

Unrichtige EG-Erklärung

3. Abschnitt: Teilsysteme

§ 99.

Begriffsbestimmung

§ 100.

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

§ 101.

Nichtanwendbarkeit der TSI

§ 102.

Verfahren zur Ausstellung der EG-Prüferklärung

§ 103.

Nichtübereinstimmung von Teilsystemen mit grundlegenden Anforderungen

4. Abschnitt: Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen

§ 104.

Erforderlichkeit einer Genehmigung zur Inbetriebnahme

§ 105.

Antrag

§ 106.

Ermittlungsverfahren und Bescheiderlassung

§ 107.

Entscheidung über eine Genehmigungspflicht bei Erneuerung oder Aufrüstung

§ 108.

Harmonisierte Einführung des „Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems“ (ERTMS)

5. Abschnitt: Mobile Teilsysteme

§ 109.

Inverkehrbringen

6. Abschnitt: Schienenfahrzeuge

§ 110.

Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypengenehmigung

§ 111.

Dateneingabe in das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen

§ 112.

Prüfung vor Nutzung eines genehmigten Schienenfahrzeuges

§ 113.

Nichterfüllung grundlegender Anforderungen

3. Hauptstück: Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister

§ 114.

Registrierung von Schienenfahrzeugen

§ 115.

Europäische Fahrzeugnummer

§ 116.

Eintragungsverfahren

§ 117.

Auskünfte über Daten und Angaben

4. Hauptstück: Infrastrukturregister

§ 118.

9. Teil: Triebfahrzeugführer

1. Hauptstück: Allgemeines

§ 124.

Triebfahrzeugführer

§ 125.

Anwendungsbereich

§ 126.

Voraussetzung zum Führen eines Triebfahrzeuges

§ 127.

Ausländische Fahrerlaubnisse

2. Hauptstück: Fahrerlaubnis

§ 128.

Wesen der Fahrerlaubnis

§ 129.

Voraussetzungen

§ 130.

Zuständigkeit

§ 131.

Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

§ 132.

Physische Eignung

§ 133.

Arbeitspsychologische Eignung

§ 134.

Allgemeine Fachkenntnisse

§ 135.

Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis

§ 136.

Erneuerung der Fahrerlaubnis

§ 137.

Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis

§ 138.

Aktualisierung der Fahrerlaubnis

§ 139.

Überprüfungen

§ 140.

Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

3. Hauptstück: Bescheinigung

§ 141.

Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

§ 142.

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

§ 143.

Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung

§ 144.

Verfahren

§ 145.

Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse

§ 146.

Unternehmensinterne Überprüfungen

§ 147.

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

§ 147a.

Behördliche Überprüfung

4. Hauptstück: Sachverständige

§ 148.

Bestellung sachverständiger Prüfer

§ 149.

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

§ 150.

Begutachtungsbefugnis

§ 150a.

Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung

5. Hauptstück: Ausbildung

§ 151.

Ausbildungsmethode

§ 152.

Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

§ 153.

Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

§ 154.

Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

§ 155.

Ersatz der Ausbildungskosten

§ 155a.

Überprüfung, Einschränkung und Einstellung des Schulungsbetriebes

6. Hauptstück: Fahrerlaubnis-Register

§ 156.

Errichtung und Führung

§ 157.

Inhalt

§ 158.

Auskunft über Daten und Angaben

7. Hauptstück: Bescheinigungs-Register

§ 159.

Errichtung und Führung

§ 160.

Inhalt

§ 161.

Auskunft über Daten und Angaben

8.

Hauptstück: Triebfahrzeugführerangelegenheiten mit Auslandsbezug

§ 162.

Ausländische Fahrerlaubnis

§ 163.

Inländische Fahrerlaubnis

§ 164.

Ausländische Bescheinigung

§ 165.

Inländische Bescheinigung

9. Hauptstück: Sonstiges

§ 166.

Unabhängige Beurteilung

§ 167.

Überwachung im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen

10. Teil: Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen

1. Hauptstück: Benannte Stellen

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

§ 168.

 

2. Abschnitt: Anforderungen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle

§ 169.

Allgemeine Anforderungen

§ 170.

Haftpflichtversicherung

§ 171.

Vorkehrungen

3. Abschnitt: Benennung

§ 172.

Verfahren

§ 173.

Angaben

§ 174.

Aufnahme der Tätigkeit

§ 175.

Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf einer Benennung

4. Abschnitt: Pflichten einer benannten Stelle

§ 176.

Tätigkeiten

§ 177.

Unparteilichkeit

§ 178.

Mitarbeiter

§ 179.

Zweigunternehmen, Vergabe von Unteraufträgen

§ 180.

Bereitstellung von Informationen

§ 181.

Mitwirkungspflichten

§ 182.

Beteiligung an einer sektoralen Gruppe

2. Hauptstück: Bestimmte Stellen

§ 183.

 

3. Hauptstück: Akkreditierte interne Stelle

§ 184.

 

11. Teil: Spezielle Sicherheitsbestimmungen

1. Hauptstück: Geltungsbereich

§ 185.

 

2. Hauptstück: Nationale Sicherheitsvorschriften

§ 186.

Begriffsbestimmungen

§ 187.

Erlassung nationaler Sicherheitsvorschriften

3. Hauptstück: Sicherheitsmanagementsystem

§ 188.

Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

§ 189.

Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems

§ 190.

Inhalt des Sicherheitsmanagementsystems

§ 191.

Grundelemente des Sicherheitsmanagementsystems

§ 192.

Hilfe für Unfallopfer

§ 193.

Sicherheitsbericht

4. Hauptstück: Einheitliche Sicherheitsbescheinigung

§ 194.

Erforderlichkeit

§ 195.

Ausstellung, Aktualisierung und Erneuerung

§ 196.

Einschränkung oder Widerruf

§ 197.

Überprüfung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen

5. Hauptstück: Sicherheitsgenehmigung

§ 198.

Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

§ 199.

Antrag

§ 200.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 201.

Gültigkeit und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung

§ 202.

Aktualisierung der Sicherheitsgenehmigung

§ 203.

Widerruf, Einschränkung

§ 204.

Mitteilungspflicht der Behörde

§ 205.

Entscheidungspflicht

§ 206.

Überprüfung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen

6. Hauptstück: Instandhaltung von Schienenfahrzeugen

§ 207.

Zuweisung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle

§ 208.

Aufgabe einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle

§ 209.

Instandhaltungssystem

§ 210.

Funktionen des Instandhaltungssystems

§ 211.

Zertifizierung des Instandhaltungssystems für Güterwagen

7. Hauptstück: Risikobegrenzung

§ 212.

Maßnahmen

§ 213.

Kenntnis eines Sicherheitsrisikos

§ 214.

Austausch von Schienenfahrzeugen

12. Teil: Aufsicht

§ 215.

Sicherheitsmanagementsystem

§ 216.

Mitteilungspflichten

§ 217.

Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten der Triebfahrzeugführer

§ 218.

Antrag auf Einschränkung oder Widerruf einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung

§ 219.

Schwerwiegendes Sicherheitsrisiko

§ 220.

Teilsystems

§ 221.

Sonstige Aufsichtstätigkeiten

§ 222.

Befugnisse im Rahmen der Aufsicht

§ 223.

Ankündigung vor Wahrnehmung bestimmer Aufsichtsbefugnisse

§ 224.

Herstellung eines rechtskonformen Zustandes

13. Teil: Schlussbestimmungen

1. Hauptstück: Strafen, Verwalterbestellung

§ 225.

 

§ 226.

 

§ 227.

 

§ 228.

 

§ 229.

 

§ 230.

 

§ 231.

 

§ 232.

 

§ 233.

 

2. Hauptstück: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen

§ 234.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 235.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

§ 236.

Verweisungen

§ 237.

Personenbezogene Bezeichnungen

3. Hauptstück: Übergangsbestimmungen, Vollziehung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 238.

Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 60/1957

§ 239.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 38/2004

§ 240.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 125/2006

§ 241.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 25/2010

§ 242.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 96/2013

§ 243.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 143/2020

§ 244.

Vollziehung

§ 245.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Artikel 2
Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes

Das Unfalluntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Unfälle mit Personenschaden, unter Beteiligung von in Bewegung befindlichen Schienenfahrzeugen,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Als schwerer Unfall im Bereich Schiene gelten Zugkollisionen oder Zugentgleisungen mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf Schwerverletzten oder mit beträchtlichem Schaden für die Fahrzeuge, Infrastruktur oder Umwelt sowie sonstige Unfälle mit den gleichen Folgen und mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn oder das Sicherheitsmanagement; „beträchtlicher Schaden“ bedeutet, dass die Kosten von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unmittelbar auf insgesamt mindestens zwei Millionen EUR veranschlagt werden können;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 aAls Störung im Bereich Schiene gilt ein anderes Ereignis als ein Unfall oder schwerer Unfall, das den sicheren Eisenbahnbetrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 5, Absatz 13, wird folgender Absatz 13 a, eingefügt:

  1. Absatz 13 aAls Schwerverletzter im Bereich Schiene gilt jede verletzte Person, die nach einem Unfall für mehr als 24 Stunden in ein Krankenhaus eingewiesen wurde, mit Ausnahme von Personen, die einen Suizidversuch unternommen haben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Umfang der Sicherheitsuntersuchung und die dabei anzuwendenden Verfahren sind von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes entsprechend der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere entsprechend den Erkenntnissen, die sie zur Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich gewinnen will, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBei Unfällen und Störungen im Bereich Schiene, die sich auf oder in einer Anlage an der Grenze des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, so hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes mit der Untersuchungsstelle des anderen betroffenen Mitgliedstaates zu vereinbaren, welche Untersuchungsstelle die Sicherheitsuntersuchung durchführt oder sie einigen sich auf eine gemeinsame Durchführung. Im erstgenannten Fall hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes der anderen Untersuchungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, an der Sicherheitsuntersuchung mitzuwirken, und uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen einzuräumen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Schwere Unfälle sind jedenfalls zu untersuchen. Darüber hinaus ist eine Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, die keine schweren Unfälle sind, immer dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt. Im Bereich Schiene können auch Unfälle und Störungen untersucht werden, die unter leicht veränderten Bedingungen zu schweren Unfällen hätten führen können. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann entscheiden, ob ein solcher Unfall oder eine solche Störung untersucht wird oder nicht. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie
    1. Ziffer eins
                 die Frage, ob der Vorfall zu einer für das gesamte System bedeutsamen Serie von Vorfällen gehört,
    2. Ziffer 2
      die Auswirkungen des Vorfalls auf die Eisenbahnsicherheit und
    3. Ziffer 3
      Anfragen von Eisenbahnunternehmen, der Sicherheitsbehörde oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt, die bisherigen Absatz 3, bis 6 erhalten die Nummerierung „4 bis 7“:

  1. Absatz 3Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes entscheidet unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Eingang der Meldung des Unfalls oder der Störung, darüber, ob eine Untersuchung eingeleitet wird, oder nicht.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Wird im Bereich Schiene eine Sicherheitsuntersuchung eingeleitet, so sind die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und die Sicherheitsbehörde innerhalb einer Woche nach der Entscheidung zu verständigen. Die Verständigung hat Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls sowie zur Art und zu den Folgen des Vorfalls in Bezug auf Personen- und Sachschäden zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Untersuchungsbeauftragten sind insbesondere berechtigt, im Zuge ihrer behördlichen Ermittlungen folgende Befugnisse wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks einer Sicherheitsuntersuchung oder für die Entscheidung, ob eine solche einzuleiten ist, notwendig ist:“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins aErforderlichenfalls kann die Sicherheitsuntersuchungsstelle, sofern ihre Unabhängigkeit gemäß Paragraph 2, dadurch nicht beeinträchtigt wird, die Unterstützung durch Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union anfordern, damit diese ihre Sachkenntnis zur Verfügung stellen oder technische Inspektionen, Auswertungen oder Evaluierungen durchführen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsMit einem vorläufigen Untersuchungsbericht, der unter Wahrung der Anonymität der am Vorfall beteiligten Personen Angaben im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, enthält, ist allen am Vorfall Beteiligten, insbesondere den Herstellern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge, den betroffenen Eisenbahnunternehmen, den betroffenen Seilbahnunternehmen, den betroffenen Schifffahrtsunternehmen, den betroffenen Fahrzeughaltern, den Vertretern des Personals, den Lenkern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge sowie den zuständigen Behörden Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Im Bereich Schiene sind betroffene Infrastrukturbetreiber und betroffene Eisenbahnunternehmen, Vertreter von Personal und Benutzern, die Sicherheitsbehörde, die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, Opfer und ihre Angehörige, Eigentümer beschädigten Eigentums, Hersteller sowie die beteiligten Rettungsdienste regelmäßig über die Untersuchung und ihren Verlauf zu unterrichten und ist diesen ebenfalls Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Die Gelegenheit, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen, kann auch in elektronischer Form gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20, a samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit im Bereich Schiene mit Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 20 a,

  1. Absatz einsWird von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes keine gemeinsame Sicherheitsuntersuchung mit Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäische Union gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, durchgeführt, können Untersuchungsstellen einer Sicherheitsuntersuchung gegebenenfalls von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes beigezogen werden und an der Untersuchung mitwirken, wenn
    1. Ziffer eins
      ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes und zugelassenes Eisenbahnunternehmen an dem Unfall oder der Störung beteiligt ist oder
    2. Ziffer 2
      ein in einem anderen Mitgliedstaat registriertes oder dort instand gehaltenes Fahrzeug an dem Unfall oder der Störung beteiligt ist.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat beigezogenen Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen und Beweismitteln einzuräumen, damit diese wirksam an der Untersuchung teilnehmen können.
  3. Absatz 3Wird die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes von der Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates bei einer Sicherheitsuntersuchung beigezogen, so stehen ihr die Untersuchungsbefugnisse nach Paragraph 11, auch zur Erhebung von Beweismitteln für die ersuchende Untersuchungsstelle zu.
  4. Absatz 4Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes stellt im Bereich Schiene mit Unterstützung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 ein Programm für die gegenseitige Begutachtung auf, in dem alle Untersuchungsstellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Teilnahme aufgefordert werden, damit ihre Wirksamkeit und Unabhängigkeit überwacht wird. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes wirkt mit Unterstützung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Sekretariats an der Veröffentlichung
    1. Ziffer eins
      des gemeinsamen Programms für die gegenseitige Begutachtung und die Kriterien für die Begutachtung und
    2. Ziffer 2
      des Jahresberichts über das Programm, in dem die ermittelten Stärken und Verbesserungsvorschläge aufgezeigt werden,
    mit. Berichte über die gegenseitige Begutachtung werden allen Untersuchungsstellen und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Verfügung gestellt.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Paragraphen 7,, 8, 9 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, sowie die Paragraphen 10, und 11 Absatz 4,, 5, 6 und 7 sowie die Paragraphen 12,, 13, 14 Absatz eins, erster und zweiter Satz, 17, 18, 19 und 20 sind sinngemäß auf Sicherheitsuntersuchungen gemäß Abschnitt 3 anzuwenden.“

Van der Bellen

Kurz