142. Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG-Novelle 2020) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Emissionszertifikategesetz 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2015 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Emissionszertifikategesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2015, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt
für Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie
für Luftverkehrstätigkeiten, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweit
sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, verfügen oder
Österreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß Art 18a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist. aufweist und Österreich gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag eines Inhabers einer Anlage weitere nicht unter Anhang 3 fallende Anlagen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.
(4)Absatz 4Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
(5)Absatz 5Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
(6)Absatz 6Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Z 2 lit. b entfällt die Wortfolge In Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, entfällt die Wortfolge „ , das eine Tätigkeit nach Anhang 2 durchführt“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Z 4 lautet:Paragraph 3, Ziffer 4, lautet:
„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;“ oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Z 5 lautet:Paragraph 3, Ziffer 5, lautet:
„Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,
für die vor dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, oderfür die vor dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde, oder
die am 30. Juni 2011 bereits in Betrieb und im Besitz aller maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen war, und
die am 30. Juni 2011 alle anderen Voraussetzungen erfüllt hat, die zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 erforderlich gewesen wären, oderdie am 30. Juni 2011 alle anderen Voraussetzungen erfüllt hat, die zur Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 4, erforderlich gewesen wären, oder
für die spätestens bis zum 31. Dezember 2011 ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 eingebracht wurde, oderfür die spätestens bis zum 31. Dezember 2011 ein Antrag auf Genehmigung gemäß Paragraph 4, eingebracht wurde, oder
die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Z 6 lit. c gilt.“die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Ziffer 6, Litera c, gilt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Z 6 lautet:Paragraph 3, Ziffer 6, lautet:
„Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer“
für den Zeitraum 2013 bis 2020
eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder
eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen; oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;
für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde, und für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß § 24b Abs. 4 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;“ oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß Paragraph 24 b, Absatz 4, beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Z 10 und 11 lautet:Paragraph 3, Ziffer 10 und 11 lautet:
„Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;„Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß Paragraph 13, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
„Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 wird nach Z 11a folgende Z 11b eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Ziffer 11 a, folgende Ziffer 11 b, eingefügt:
„Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;“„Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Z 12 lautet:Paragraph 3, Ziffer 12, lautet:
„Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Z 13 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 13, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 werden nach Z 13 folgende Z 14 und 15 angefügt:In Paragraph 3, werden nach Ziffer 13, folgende Ziffer 14 und 15 angefügt:
„Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;„Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde;
„Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden.“„Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 4 Abs. 1, 2 und 3 lautet:Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 3 lautet:
„(1)Absatz einsAnlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde. oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (Paragraph 49,) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.
(2)Absatz 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß Paragraph 7, zu überwachen und darüber gemäß Paragraph 9, eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.
(3)Absatz 3Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:
Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,ein Überwachungskonzept, das den in Paragraph 7, genannten Anforderungen entspricht,
erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und
eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.“eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Höhe der gemäß Paragraph 10, geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 4 Abs. 4 entfällt.Paragraph 4, Absatz 4, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 4 Abs. 5, 6 und 7 lautet:Paragraph 4, Absatz 5,, 6 und 7 lautet:
„(5)Absatz 5Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung abgeändert oder aufgehoben werden, wennDer Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.
(6)Absatz 6Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46. oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 46,
(7)Absatz 7Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt, wenn
die anlagenrechtliche Genehmigung erlischt,
die Anlage stillgelegt wird, oder
eine Anlage, für die in einem Bescheid gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids während des Zeitraums, für den die Zuteilung erfolgt ist, nicht in Betrieb genommen wird.“eine Anlage, für die in einem Bescheid gemäß Paragraphen 24, Absatz 4 und 5 oder 25 Absatz 5, eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids während des Zeitraums, für den die Zuteilung erfolgt ist, nicht in Betrieb genommen wird.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 4 Abs. 8 entfällt.Paragraph 4, Absatz 8, entfällt.
15§Novellierungsanordnung 15§, 5 Abs. 1 und 2 lautet:5 Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsAnträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,
Quellen der Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie
geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit §§ 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit Paragraphen 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.
(2)Absatz 2Bedient sich die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einer bevollmächtigten Person, ist diese der Behörde namhaft zu machen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 5 Abs. 5 und 6 entfallen.Paragraph 5, Absatz 5 und 6 entfallen.
18.Novellierungsanordnung 18, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgrund des Verbesserungsberichtes gemäß eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen und unter Verwendung eines elektronischen Formulars, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist, zu melden, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Diese Meldung ist unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, vorzunehmen; der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni des betreffenden Jahres vorzulegen und zeitgleich an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers ist der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage, einschließlich Änderungen aufgrund des Verbesserungsberichtes gemäß eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG, sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen und unter Verwendung eines elektronischen Formulars, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist, zu melden, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Diese Meldung ist unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, vorzunehmen; der Verbesserungsbericht ist bis 30. Juni des betreffenden Jahres vorzulegen und zeitgleich an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Behörde hat diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu ändern. Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers ist der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.
(2)Absatz 2Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 7 und 9 hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den Paragraphen 7, und 9 hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.
(3)Absatz 3Wenn die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung nicht im Einklang mit den §§ 7 und 9 stehen, hat die Behörde die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber aufzufordern, binnen vier Monaten die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die geltenden Vorschriften anzupassen.Wenn die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung nicht im Einklang mit den Paragraphen 7 und 9 stehen, hat die Behörde die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber aufzufordern, binnen vier Monaten die Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, an die geltenden Vorschriften anzupassen.
(4)Absatz 4Erfolgt die Meldung gemäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht fristgerecht, hat die gemäß § 49 zuständige Behörde die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.Erfolgt die Meldung gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 nicht fristgerecht, hat die gemäß Paragraph 49, zuständige Behörde die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.
(5)Absatz 5§ 4 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 4, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“
19.Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zum 3. Abschnitt lautet:
„Überprüfung von Emissionen“
20.Novellierungsanordnung 20, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Überwachung von Emissionen von Anlagen“
„§ 7.Paragraph 7,
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.“, der dazu ergangenen Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG, sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Überwachung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten“
„§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsJede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen., eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG und einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.
(2)Absatz 2Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufgenommen haben und Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet sind, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der gemäß § 8 vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufgenommen haben und Österreich als Verwaltungsmitgliedstaat zugeordnet sind, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und, sofern es den Anforderungen gemäß Absatz eins, entspricht, mit Bescheid zu genehmigen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Prüfung der gemäß Paragraph 8, vorgelegten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen.
(3)Absatz 3Eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle geplanten wesentlichen Änderungen, die Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen betreffen, unverzüglich, jedoch bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres, zu melden und ein überarbeitetes Überwachungskonzept zur Genehmigung vorzulegen. Ein Wechsel in der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist der Behörde binnen vier Wochen zu melden.
(4)Absatz 4Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den §§ 8 und 9 hat die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, das Überwachungskonzept an die neuen Vorschriften anzupassen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß den Paragraphen 8 und 9 hat die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, das Überwachungskonzept an die neuen Vorschriften anzupassen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.
(5)Absatz 5Wenn ein gemäß Abs. 2 genehmigtes Überwachungskonzept nicht mehr den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, aufzufordern, binnen vier Monaten ein überarbeitetes Überwachungskonzept vorzulegen.Wenn ein gemäß Absatz 2, genehmigtes Überwachungskonzept nicht mehr den Anforderungen gemäß Absatz eins, entspricht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, aufzufordern, binnen vier Monaten ein überarbeitetes Überwachungskonzept vorzulegen.
(6)Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Abs. 3 bis 5 zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein vorgelegtes überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Absatz 3 bis 5 zu prüfen und mit Bescheid, gegebenenfalls unter Auflagen, zu genehmigen.
(7)Absatz 7Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Abs. 2 oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Abs. 4 oder 5 nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.“Erfolgt die Vorlage des Überwachungskonzepts gemäß Absatz 2, oder des überarbeiteten Überwachungskonzepts gemäß Absatz 4, oder 5 nicht fristgerecht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften einer Verordnung gemäß Abs. 3 und eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Emissionsmeldungen von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Emissionsmeldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Das elektronische Formular ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften einer Verordnung gemäß Absatz 3 und eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Emissionsmeldungen von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Emissionsmeldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Das elektronische Formular ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (§ 27 oder § 27a) oder eine Luftverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (Paragraph 27, oder Paragraph 27 a,) oder eine Luftverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Absatz eins, für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Emissionsmeldung festzulegen, wenn dies aufgrund von Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Art. 22 der Richtlinie erforderlich ist.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Emissionsmeldung festzulegen, wenn dies aufgrund von Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Artikel 22, der Richtlinie erforderlich ist.
(4)Absatz 4Erstattet eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionsmeldung innerhalb der gemäß Abs. 1 festgelegten Frist oder legt er oder sie kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 vor, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Überprüfung der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Emissionen, die die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber bzw. die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen für das Kalenderjahr, für das die Emissionsmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgelegt wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 festzusetzen.Erstattet eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionsmeldung innerhalb der gemäß Absatz eins, festgelegten Frist oder legt er oder sie kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, vor, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Überprüfung der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Emissionen, die die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber bzw. die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen für das Kalenderjahr, für das die Emissionsmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgelegt wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, festzusetzen.
(5)Absatz 5Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.“Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 15, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG, die Genehmigung gemäß Paragraph 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß Paragraph 6, heranzuziehen.
(2)Absatz 2Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags gemäß § 30 oder § 31 ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG sowie das gemäß § 8 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, gemeinsam mit der Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 31, ein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG sowie das gemäß Paragraph 8, genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.
(3)Absatz 3Bei der Prüfung sind die in Anhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung in einer Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 oder 2 Verstöße gegen die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen. festgelegten Grundsätze und die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung in einer Emissionsmeldung gemäß Absatz eins, oder 2 Verstöße gegen die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Emissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftverkehrstätigkeit hinsichtlich der Emissionen durchzuführen. Sie oder er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Emissionsmeldung gemäß § 9 unrichtig war, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionen der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder 3 festzusetzen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Emissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftverkehrstätigkeit hinsichtlich der Emissionen durchzuführen. Sie oder er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, unrichtig war, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionen der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 festzusetzen.
(5)Absatz 5Abweichend von den Abs. 2 und 4 entfällt für jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent oder weniger als 3 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent durch innereuropäische Luftverkehrstätigkeit betragen, die Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfgutachtens einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Kleinemittenten sind, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25, erstellt wurde. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.Abweichend von den Absatz 2 und 4 entfällt für jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent oder weniger als 3 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent durch innereuropäische Luftverkehrstätigkeit betragen, die Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfgutachtens einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Kleinemittenten sind, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25, erstellt wurde. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.
(6)Absatz 6Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren oder dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung als nicht zufriedenstellend bewertet oder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 4 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis die Emissionsmeldung als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt, und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 4 anhängig ist.Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren oder dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung als nicht zufriedenstellend bewertet oder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 30. April jeden Jahres gemäß Absatz 4, nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis die Emissionsmeldung als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt, und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Absatz 4, anhängig ist.
(7)Absatz 7Jede Anlageninhaberin und jeder Anlageninhaber und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur oder anderer Klimaberichte gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, sowie der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage und der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu behandeln.“Jede Anlageninhaberin und jeder Anlageninhaber und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur oder anderer Klimaberichte gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994,, sowie der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,, von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage und der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu behandeln.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 10a lautet:Paragraph 10 a, lautet:
„§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wennDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, mit Bescheid festzusetzen, wenn
die Person, die Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist bzw. Luftfahrzeuge betreibt, bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder
die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG oder eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG ist, oderdie Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG oder eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG ist, oder
die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG geprüft wurde.
(2)Absatz 2Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.“Die Festsetzung hat im Einklang mit den Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen.“
25.Novellierungsanordnung 25, §§ 11, 12, und 13 samt Überschriften entfallen.Paragraphen 11,, 12, und 13 samt Überschriften entfallen.
26.Novellierungsanordnung 26, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Unabhängige Prüfeinrichtungen
§ 14.Paragraph 14,
Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24, 24a, 24b, 25 und 25a und Meldungen gemäß § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.“ Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß Paragraphen 24,, 24a, 24b, 25 und 25a und Meldungen gemäß Paragraph 27 c, bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.“
27.Novellierungsanordnung 27, Der 4. Abschnitt entfällt zur Gänze.
28.Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift zum 5. Abschnitt lautet:
„Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen“
29.Novellierungsanordnung 29, § 20 samt Überschrift entfällt.Paragraph 20, samt Überschrift entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsAb dem Jahr 2013 sind sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/7, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2019 S. 1, zu versteigern.Ab dem Jahr 2013 sind sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/7, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2019 S. 1, zu versteigern.
(2)Absatz 2Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.“Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAb dem Jahr 2013 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.“Ab dem Jahr 2013 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß Paragraph 4, genehmigte Anlagen nach Maßgabe der Paragraphen 23 bis 27c.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 22 Abs. 3 lautet:Paragraph 22, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Energieeffizienzgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung sind die in Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, werden für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Energieeffizienzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren oder in einer Verordnung gemäß § 23 festgelegten näheren Vorschriften anzuwenden.“ für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 23, festgelegten näheren Vorschriften anzuwenden.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23.Paragraph 23,
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 3 festlegen.“ Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 festlegen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Die Überschrift zu § 24 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 24, lautet:
„Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bis 2020“
35.Novellierungsanordnung 35, § 24 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 24, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsJede Inhaberin und jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 eine kostenlose Zuteilung in Frage kommt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis 6. Februar 2012 von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüfte Daten zu übermitteln, die für die Berechnung der vorläufigen Zuteilung erforderlich sind. Die vollständige Übermittlung dieser Daten gilt als Antrag auf kostenlose Zuteilung.Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 eine kostenlose Zuteilung in Frage kommt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis 6. Februar 2012 von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüfte Daten zu übermitteln, die für die Berechnung der vorläufigen Zuteilung erforderlich sind. Die vollständige Übermittlung dieser Daten gilt als Antrag auf kostenlose Zuteilung.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat spätestens bis 5. März 2012 ein Verzeichnis zu erstellen, in dem alle von diesem Bundesgesetz erfassten Anlagen sowie die für jede Anlage mit Anspruch auf kostenlose Zuteilung, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzuführen sind. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Datenerhebung und Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Verzeichnis auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen zu ergänzen, die in der Verordnung gemäß § 23 festzulegen sind. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge, der Veröffentlichung sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.“Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat spätestens bis 5. März 2012 ein Verzeichnis zu erstellen, in dem alle von diesem Bundesgesetz erfassten Anlagen sowie die für jede Anlage mit Anspruch auf kostenlose Zuteilung, für die ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt wurde, im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23, berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzuführen sind. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Datenerhebung und Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Verzeichnis auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen zu ergänzen, die in der Verordnung gemäß Paragraph 23, festzulegen sind. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge, der Veröffentlichung sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.“
36.Novellierungsanordnung 36, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt: § 24 Abs. 3 bis 5, § 25 Abs. 2, Abs. 3 Z 5, Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 48 und § 49a Abs. 2 und 3. ersetzt: Paragraph 24, Absatz 3 bis 5, Paragraph 25, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 5,, Absatz 4 und 5, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins und 2, Paragraph 48 und Paragraph 49 a, Absatz 2 und 3.
37.Novellierungsanordnung 37, § 24 Abs. 6 lautet:Paragraph 24, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der Aktivitätsrate sind von der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.“
38.Novellierungsanordnung 38, Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a, 24b und 24c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 24, werden die folgenden Paragraphen 24 a,, 24b und 24c samt Überschriften eingefügt:
„Plan zur Überwachungsmethodik; Berichterstattung zur Aktivitätsrate ab 2021
§ 24a.Paragraph 24 a,
(1)Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung (§§ 24b und 25a) gestellt wird, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Plan zur Überwachungsmethodik vorzulegen. Dieser Plan ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, insbesondere der Art. 7 und 8, zu erstellen.Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung (Paragraphen 24 b und 25a) gestellt wird, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Plan zur Überwachungsmethodik vorzulegen. Dieser Plan ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, insbesondere der Artikel 7 und 8, zu erstellen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage hat auf Aufforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Plans auf Grundlage der Vorgaben der Art. 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jeden Plan, der vollständig ist und den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, entspricht, vor dem 31. Dezember 2020 mit Bescheid zu genehmigen, sofern eine Vorlage bis spätestens 30. September 2020 erfolgt ist. Bei Vorlage nach dem 30. September 2020 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Plan binnen drei Monaten zu genehmigen. Sollte ein vollständiger Plan nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, entsprechen, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage hat auf Aufforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Plans auf Grundlage der Vorgaben der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jeden Plan, der vollständig ist und den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7 und 8, entspricht, vor dem 31. Dezember 2020 mit Bescheid zu genehmigen, sofern eine Vorlage bis spätestens 30. September 2020 erfolgt ist. Bei Vorlage nach dem 30. September 2020 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Plan binnen drei Monaten zu genehmigen. Sollte ein vollständiger Plan nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7 und 8, entsprechen, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.
(3)Absatz 3Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die oder der gemäß Abs. 2 einen Plan zur Überwachungsmethodik vorgelegt hat, hat die Daten gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu überwachen sowie den Plan nach Maßgabe des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Plans im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wesentliche Änderungen, die den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7, 8 und 9, entsprechen, mit Bescheid zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7, 8 und 9, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, die oder der gemäß Absatz 2, einen Plan zur Überwachungsmethodik vorgelegt hat, hat die Daten gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu überwachen sowie den Plan nach Maßgabe des Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Plans im Sinne des Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wesentliche Änderungen, die den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7,, 8 und 9, entsprechen, mit Bescheid zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7, 8 und 9, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.
(4)Absatz 4Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die gemäß Abs. 2 ein genehmigter Plan zur Überwachungsmethodik vorliegt und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten (§§ 24b Abs. 1 und 25a) gestellt wurde, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März eines jeden Jahres ab 2021 einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Basis der Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG und auf Grundlage des Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Für den im Jahr 2021 vorzulegenden Bericht sind die Aktivitätsraten der beiden vorangegangenen Jahre zu übermitteln. Dafür sind die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht werden. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder die Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, für die gemäß Absatz 2, ein genehmigter Plan zur Überwachungsmethodik vorliegt und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten (Paragraphen 24 b, Absatz eins und 25a) gestellt wurde, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März eines jeden Jahres ab 2021 einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Basis der Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG und auf Grundlage des Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Für den im Jahr 2021 vorzulegenden Bericht sind die Aktivitätsraten der beiden vorangegangenen Jahre zu übermitteln. Dafür sind die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht werden. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder die Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 hat ab 2021 jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die der Plan zur Überwachungsmethodik bis 31. Dezember eines Jahres vorgelegt wird, bis zum 31. März des folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des vorgelegten Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Abweichend von Absatz 4, hat ab 2021 jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, für die der Plan zur Überwachungsmethodik bis 31. Dezember eines Jahres vorgelegt wird, bis zum 31. März des folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des vorgelegten Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Absatz 4, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Abs. 4 und 5 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Aktivitätsraten und anderen für die Zuteilung relevanten Daten gemäß den Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG oder den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel gegebenenfalls unter Aufforderung zur Vorlage weiterer Daten, die für eine Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate notwendig sind, nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate durchzuführen. Für die Prüfung kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie des Umweltbundesamtes bedienen. Ergibt die Überprüfung, dass wesentliche Angaben im Bericht über die jährliche Aktivitätsrate unrichtig waren, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Richtigstellung mit Bescheid vorzuschreiben.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Absatz 4 und 5 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Aktivitätsraten und anderen für die Zuteilung relevanten Daten gemäß den Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG oder den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel gegebenenfalls unter Aufforderung zur Vorlage weiterer Daten, die für eine Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate notwendig sind, nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate durchzuführen. Für die Prüfung kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie des Umweltbundesamtes bedienen. Ergibt die Überprüfung, dass wesentliche Angaben im Bericht über die jährliche Aktivitätsrate unrichtig waren, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Richtigstellung mit Bescheid vorzuschreiben.
(7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten abweichend von einem gemäß Abs. 4 oder 5 vorgelegten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate auf konservativer Basis abzuschätzen, die nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf, wennDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten abweichend von einem gemäß Absatz 4, oder 5 vorgelegten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate auf konservativer Basis abzuschätzen, die nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf, wenn
ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt,
kein Prüfgutachten fristgerecht vorgelegt wurde, oder
der Bericht nicht in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder den Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG erstellt wurde.der Bericht nicht in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder den Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG erstellt wurde.
(8)Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten auf konservativer Basis abzuschätzen, wenn kein Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Abs. 4 oder 5 fristgerecht vorgelegt wurde, wobei dies nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten auf konservativer Basis abzuschätzen, wenn kein Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Absatz 4, oder 5 fristgerecht vorgelegt wurde, wobei dies nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf.
Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021
§ 24b.Paragraph 24 b,
(1)Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Der Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 4 Abs. 2, sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Der Antrag ist innerhalb der Fristen, die in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 genannt werden und gegebenenfalls in einer Verordnung gemäß § 23 näher bestimmt werden können, vorzulegen und gilt für Zuteilungen im Zeitraum 2021 bis 2025 oder für jeden daran anschließenden Fünfjahreszeitraum.Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, für die gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Der Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Artikel 4, Absatz 2,, sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 23, zu beinhalten. Der Antrag ist innerhalb der Fristen, die in Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 genannt werden und gegebenenfalls in einer Verordnung gemäß Paragraph 23, näher bestimmt werden können, vorzulegen und gilt für Zuteilungen im Zeitraum 2021 bis 2025 oder für jeden daran anschließenden Fünfjahreszeitraum.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Daten zu übermitteln, sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Art. 14 Abs. 2, erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann dabei eine Verlängerung der in Abs. 1 genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Daten zu übermitteln, sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Artikel 14, Absatz 2,, erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann dabei eine Verlängerung der in Absatz eins, genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG.
(3)Absatz 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die ein Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde.Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Absatz 2, als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Absatz eins, Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die ein Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis spätestens 30. September 2019 ein Verzeichnis gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 an die Europäische Kommission zu übermitteln. Verzeichnisse für jeden anschließenden Fünfjahreszeitraum sind alle fünf Jahre danach zu übermitteln. Aus der Veröffentlichung der Liste und Übermittlung des Verzeichnisses ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Anlagen, deren Eintrag in das Verzeichnis von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde, haben keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Anschluss an die Übermittlung des Verzeichnisses eine Liste zu erstellen und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen, die alle Anlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, umfasst.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis spätestens 30. September 2019 ein Verzeichnis gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2003/87/EG sowie Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 an die Europäische Kommission zu übermitteln. Verzeichnisse für jeden anschließenden Fünfjahreszeitraum sind alle fünf Jahre danach zu übermitteln. Aus der Veröffentlichung der Liste und Übermittlung des Verzeichnisses ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Anlagen, deren Eintrag in das Verzeichnis von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde, haben keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Anschluss an die Übermittlung des Verzeichnisses eine Liste zu erstellen und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen, die alle Anlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, umfasst.
Jährliche Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten ab 2021
§ 24c.Paragraph 24 c,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich Zuteilungen für Anlagen, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, auf Grundlage von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 10a und 10b der Richtlinie 2003/87/EG sowie des Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich Zuteilungen für Anlagen, die gemäß Paragraph 24 b, oder Paragraph 25 a, Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, auf Grundlage von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 10 a und 10b der Richtlinie 2003/87/EG sowie des Anhangs 9 und einer Verordnung gemäß § 23 zu berechnen und diese bis 28. Februar jeden Jahres auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. und einer Verordnung gemäß Paragraph 23, zu berechnen und diese bis 28. Februar jeden Jahres auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (§ 24a Abs. 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 sowie einer Verordnung der europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls anzupassen und der Europäischen Kommission zu notifizieren.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (Paragraph 24 a, Absatz 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, oder 8 sowie einer Verordnung der europäischen Kommission gemäß Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls anzupassen und der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden können (§ 24a Abs. 6) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 vorgenommen werden muss.Die in Absatz 2, genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden können (Paragraph 24 a, Absatz 6,) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, oder 8 vorgenommen werden muss.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß § 24b oder § 25a gestellt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur endgültigen Zuteilung durch die Europäische Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Abs. 1 höher, ist die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Abs. 1 niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber, die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen.“Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß Paragraph 24 b, oder Paragraph 25 a, gestellt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur endgültigen Zuteilung durch die Europäische Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Absatz eins, höher, ist die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Absatz eins, niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber, die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen.“
39.Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift zu § 25 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet:
„Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer bis 2020“
40.Novellierungsanordnung 40, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsNeue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von § 22 und der Verordnung gemäß § 23 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.“Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von Paragraph 22 und der Verordnung gemäß Paragraph 23, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.“
41.Novellierungsanordnung 41, Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:
„Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer ab 2021
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz einsNeue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß § 24a Abs. 4 und 5 innerhalb von sechs Monaten die Zuteilung von übergangsweisen kostenlosen Emissionszertifikaten bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Der verifizierte Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 5 Abs. 2, sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Ein Plan zur Überwachungsmethodik ist mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen.Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, für die gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, können mit Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4 und 5 innerhalb von sechs Monaten die Zuteilung von übergangsweisen kostenlosen Emissionszertifikaten bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen. Der verifizierte Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Artikel 5, Absatz 2,, sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 23, zu beinhalten. Ein Plan zur Überwachungsmethodik ist mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere zuteilungsrelevante Daten in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 15 Abs. 1 und 2, gegebenenfalls unter Setzung einer Nachfrist zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere zuteilungsrelevante Daten in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Artikel 15, Absatz eins und 2, gegebenenfalls unter Setzung einer Nachfrist zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die kein Antrag innerhalb der in Abs. 1 gesetzten Frist gestellt wurde.Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Absatz 2, als Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Absatz eins, Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die kein Antrag innerhalb der in Absatz eins, gesetzten Frist gestellt wurde.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 17 und 18, zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung des vollständigen Antrags ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, wenn der Antrag von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Artikel 17 und 18, zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung des vollständigen Antrags ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, wenn der Antrag von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde.
(5)Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt und von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind die in Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt und von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Artikel 10 a, Absatz 7, der Richtlinie 2003/87/EG. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Der Bescheid hat zudem das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs festzusetzen. Jede weitere Buchung sowie allfällige Anpassungen der Zuteilung haben unter sinngemäßer Anwendung des § 24c zu erfolgen.“ für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Der Bescheid hat zudem das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs festzusetzen. Jede weitere Buchung sowie allfällige Anpassungen der Zuteilung haben unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24 c, zu erfolgen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift zu § 26 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 26, lautet:
„Vergabe von Emissionszertifikaten bis 2020“
43.Novellierungsanordnung 43, § 26 Abs. 2 bis 5 lautet:Paragraph 26, Absatz 2 bis 5 lautet:
„(2)Absatz 2Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen anzuzeigen.
(3)Absatz 3Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß § 24 Abs. 5 Z 1 und 2 erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß § 24 Abs. 6 eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben.Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß Paragraph 27, werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer eins und 2 erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß § 25 erhalten, erstmals binnen vier Wochen ab der Zustellung des Zuteilungsbescheids gemäß § 25 Abs. 5 zu veranlassen.Abweichend von Absatz eins, ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß Paragraph 25, erhalten, erstmals binnen vier Wochen ab der Zustellung des Zuteilungsbescheids gemäß Paragraph 25, Absatz 5, zu veranlassen.
(5)Absatz 5Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Anlagenkonto zu buchen, allfällige Überschüsse sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben.“Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß Paragraphen 24, Absatz 4 und 5 oder 25 Absatz 5, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Anlagenkonto zu buchen, allfällige Überschüsse sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben.“
44.Novellierungsanordnung 44, Die Überschrift zu § 27 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 27, lautet:
„Stilllegungen bis 2020“
45.Novellierungsanordnung 45, § 27 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie aller anderen relevanten Genehmigungen ist, und“
47.Novellierungsanordnung 47, § 27 Abs. 3 lautet:Paragraph 27, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 ist mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.“Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.“
48.Novellierungsanordnung 48, Nach § 27 werden folgenden §§ 27a, 27b und 27c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 27, werden folgenden Paragraphen 27 a,, 27b und 27c samt Überschriften eingefügt:
„Stilllegungen ab 2021
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz einsAb 1. Jänner 2021 gilt eine Anlage als stillgelegt, wenn
sie die in Anhang 3 enthaltenen Schwellenwerte unterschreitet, oder
sie nicht mehr in Betrieb ist und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat die Stilllegung unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Stilllegung erfolgt ist, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Stilllegung mit Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die gemäß Abs. 1 als stillgelegt gelten, ab dem Jahr, das der Stilllegung folgt, mit Bescheid einzustellen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die gemäß Absatz eins, als stillgelegt gelten, ab dem Jahr, das der Stilllegung folgt, mit Bescheid einzustellen.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, vorübergehend mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Die Aussetzung der Vergabe hat ab dem Kalenderjahr, das der Betriebseinstellung folgt, zu erfolgen. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden, gilt die Anlage ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes als stillgelegt im Sinne des Abs. 1.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, vorübergehend mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Die Aussetzung der Vergabe hat ab dem Kalenderjahr, das der Betriebseinstellung folgt, zu erfolgen. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden, gilt die Anlage ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes als stillgelegt im Sinne des Absatz eins,
(4)Absatz 4Für Anlagen, deren Einstellung vor dem 1. Jänner 2021 gemeldet wurde, gilt Abs. 3 letzter Satz sinngemäß, wobei die Zweijahresfrist mit 1. Jänner 2021 zu laufen beginnt.Für Anlagen, deren Einstellung vor dem 1. Jänner 2021 gemeldet wurde, gilt Absatz 3, letzter Satz sinngemäß, wobei die Zweijahresfrist mit 1. Jänner 2021 zu laufen beginnt.
Verzicht auf die übergangsweise kostenlose Zuteilung ab 2021
§ 27b.Paragraph 27 b,
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, der gemäß § 24c eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Verzicht auf die Zuteilung stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über den Antrag auf Verzicht mit Bescheid abzusprechen. Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, der gemäß Paragraph 24 c, eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gewährt wurde, kann nach Maßgabe des Artikel 24, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Verzicht auf die Zuteilung stellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über den Antrag auf Verzicht mit Bescheid abzusprechen.
Fusion und Spaltung ab 2021
§ 27c.Paragraph 27 c,
(1)Absatz einsInhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die aus einer Fusion oder Spaltung entstanden ist, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu übermitteln. Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres Berichte gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu übermitteln, wobei § 24b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist.Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, die aus einer Fusion oder Spaltung entstanden ist, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres die Angaben gemäß Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu übermitteln. Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, die gemäß Paragraph 24 b, oder Paragraph 25 a, Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres Berichte gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu übermitteln, wobei Paragraph 24 b, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden ist.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben und Berichte gemäß Abs. 1 zu prüfen, wobei § 24b Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist, die jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1 diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Angaben und Berichte gemäß Absatz eins, zu prüfen, wobei Paragraph 24 b, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist, die jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Absatz eins, diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Aus der Übermittlung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Meldung von der Europäischen Kommission gebilligt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme der Entscheidung der Europäischen Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 28 Abs. 2 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die zweite Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 beginnt am 1. Jänner 2013.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 29 samt Überschrift lautet:Paragraph 29, samt Überschrift lautet:
„Zuteilung von Emissionszertifikaten für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durch Versteigerung
§ 29.Paragraph 29,
In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 28 ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.“ In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß Paragraph 28, ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Artikel 3 d, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 30 samt Überschrift lautet:Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsFür die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 kann jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 10 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von dieser Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Für die erste und zweite Handelsperiode gemäß Paragraph 28, kann jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, geprüften Tonnenkilometerangaben für die von dieser Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Absatz eins, für die erste und zweite Handelsperiode gemäß Paragraph 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.
(3)Absatz 3Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 3 e, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:
die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Referenzwert zu erfolgen;die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag der Europäischen Kommission gemäß Absatz 2, übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 e, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Referenzwert zu erfolgen;
die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Z 1 für die betreffende Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen diese Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit nach die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Ziffer eins, für die betreffende Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen diese Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 2 ausführt, zu bestimmen ist.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Jahre 2021 bis 2023, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, die Zuteilung der zweiten Handelsperiode von Amts wegen fortzuschreiben, wobei ein linearer Faktor gemäß Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Jahre 2021 bis 2023, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Artikel 28 b,, die Zuteilung der zweiten Handelsperiode von Amts wegen fortzuschreiben, wobei ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung zu bringen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die kostenlosen Emissionszertifikate für die Jahre 2021 bis 2023 mit Bescheid zuzuteilen.
(5)Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl der Emissionszertifikate, die jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für ihre Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2023 zugeteilt werden, zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung.
(6)Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Anzahl von Emissionszertifikaten, die jeder Person, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführt, gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto dieser Person im Register (§ 43) zu veranlassen. durchführt, gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder aus der Sonderreserve gemäß Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 2, für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto dieser Person im Register (Paragraph 43,) zu veranlassen.
(7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Abs. 4 abzuändern, wenn:Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Bescheide gemäß Absatz 4, abzuändern, wenn:
eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, alle Tätigkeiten gemäß Anhang 2 einstellt,
ein Luftverkehrsunternehmen in zwei oder mehrere Luftverkehrsunternehmen aufgespalten wurde, oder
sich zwei oder mehrere Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.
Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Z 1 bis 3 gemäß § 8 Abs. 3 zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Abs. 4 ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, vorzunehmen.“Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben die Änderungen gemäß Ziffer eins bis 3 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu melden. Die Anpassung der Zuteilung und Buchung gemäß Absatz 4, ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Ziffer eins bis 3 folgt, vorzunehmen.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 31 samt Überschrift lautet:Paragraph 31, samt Überschrift lautet:
„Sonderreserve für bestimmte Personen, die Luftfahrzeuge betreiben
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsEine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3f der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wennEine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 f, der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn
die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt, oder
die Tonnenkilometer der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18% jährlich angestiegen sind.
(2)Absatz 2Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 oder die zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einer anderen Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde.Ein Antrag nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer eins, oder die zusätzliche Tätigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einer anderen Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde.
(3)Absatz 3Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangen. Bei einer Zuteilung an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangen. Bei einer Zuteilung an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.
(4)Absatz 4Ein Antrag nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten:Ein Antrag nach Absatz eins, muss folgende Angaben enthalten:
überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 5 und 7 für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Jahr 2014 ausgeführt hat,
den Nachweis, dass die Kriterien nach Abs. 1 erfüllt sind, undden Nachweis, dass die Kriterien nach Absatz eins, erfüllt sind, und
im Falle eines Antrags nach Abs. 1 Z 2:im Falle eines Antrags nach Absatz eins, Ziffer 2 :,
die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,
die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014, und
die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern, die über den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.
(5)Absatz 5Bis 15. Dezember 2015 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Abs. 3 erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.Bis 15. Dezember 2015 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Absatz 3, erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.
(6)Absatz 6Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Art. 3f Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Artikel 3 f, Absatz 5, der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:
die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag nach Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag nach Absatz 3, der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:
im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer eins, durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;
im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer 2, durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Absatz eins, Ziffer 2, angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;
die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Z 1 durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Ziffer eins, durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.
(7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie setzt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, von Amts wegen die Zuteilung gemäß Abs. 6 für die Jahre 2021 bis 2023 fort, wobei ab 2021 ein linearer Faktor gemäß Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie setzt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Artikel 28 b,, von Amts wegen die Zuteilung gemäß Absatz 6, für die Jahre 2021 bis 2023 fort, wobei ab 2021 ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung gebracht wird. Die Bestimmungen zur Abänderung von Bescheiden in § 30 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden. zur Anwendung gebracht wird. Die Bestimmungen zur Abänderung von Bescheiden in Paragraph 30, Absatz 7, sind sinngemäß anzuwenden.
(8)Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die auf die Republik Österreich entfallenden Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, zu löschen.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Anlage genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß dem 6. Abschnitt oder gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Anlage nicht genutzt werden.Die Inhaberin oder der Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Emissionszertifikate, die gemäß Paragraph 34, Absatz eins, übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Anlage genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß dem 6. Abschnitt oder gemäß Kapitel römisch II der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Anlage nicht genutzt werden.
(2)Absatz 2Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder eine Tätigkeit gemäß Wer eine Tätigkeit gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben. ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzugeben.
(3)Absatz 3Die Person, die im Abgabezeitpunkt Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie im Kalenderjahr, für das Emissionszertifikate abzugeben sind, noch nicht Inhaberin oder Inhaber der Anlage war. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Anlage nicht durch eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übernommen wird.“Die Person, die im Abgabezeitpunkt Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist, ist auch dann zur Abgabe gemäß Absatz eins, verpflichtet, wenn sie im Kalenderjahr, für das Emissionszertifikate abzugeben sind, noch nicht Inhaberin oder Inhaber der Anlage war. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Anlage nicht durch eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übernommen wird.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 33 samt Überschrift lautet:Paragraph 33, samt Überschrift lautet:
„Abgabe der Emissionszertifikate für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsJede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Person genutzt werden.Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen der von ihr betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß Paragraph 34, Absatz eins, übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Person genutzt werden.
(2)Absatz 2Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Abs. 1 verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.“Die Person, die im Abgabezeitpunkt eine Luftverkehrstätigkeit durchführt, ist auch dann zur Abgabe gemäß Absatz eins, verpflichtet, wenn sie eine Luftverkehrstätigkeit ganz oder teilweise fortführt, die im vergangenen Kalenderjahr von einer anderen Person ausgeführt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß im Insolvenzfall für die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter, wenn die Luftverkehrstätigkeit nicht durch eine neue Person, die Luftfahrzeuge betreibt, fortgesetzt wird.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 34 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 34, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2Solange eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit der Abgabe der ihren oder seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß §§ 32 oder 33 an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verzug ist, ist sie oder er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.Solange eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit der Abgabe der ihren oder seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 32, oder 33 an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verzug ist, ist sie oder er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.
(3)Absatz 3Emissionszertifikate können auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit gelöscht werden.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 35 samt Überschrift entfällt.Paragraph 35, samt Überschrift entfällt.
57.Novellierungsanordnung 57, § 36 samt Überschrift lautet:Paragraph 36, samt Überschrift lautet:
„Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Handelsperiode 2012
§ 36.Paragraph 36,
In der Handelsperiode 2012 können Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 % der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß § 33 abgeben müssen, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 33 nutzen.“ In der Handelsperiode 2012 können Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 % der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß Paragraph 33, abgeben müssen, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 33, nutzen.“
58.Novellierungsanordnung 58, Die Überschrift zu § 37 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 37, lautet:
„Nutzung von Gutschriften“
59.Novellierungsanordnung 59, In § 37 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 37, lautet der Einleitungsteil:
„Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, in den Jahren 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:“„Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 39, können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, in den Jahren 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraphen 32 und 33 nutzen:“
60.Novellierungsanordnung 60, Die Überschrift zu § 38 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 38, lautet:
„Zulässiges Ausmaß der Nutzung von Gutschriften“
61.Novellierungsanordnung 61, § 38 Abs. 2 bis 4 lautet:Paragraph 38, Absatz 2 bis 4 lautet:
„(2)Absatz 2Neue Marktteilnehmerinnern und Neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012 sowie Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b, die jeweils weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 4,5 % ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.Neue Marktteilnehmerinnern und Neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012 sowie Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b,, die jeweils weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, können Gutschriften gemäß Paragraph 37 bis zu einem Umfang von 4,5 % ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
(3)Absatz 3Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können Gutschriften gemäß § 37 nutzen, soweit sie das ihnen gemäß § 36 für 2012 gestattete Ausmaß der Nutzung nicht ausgeschöpft haben. Darüber hinaus können sie Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können Gutschriften gemäß Paragraph 37, nutzen, soweit sie das ihnen gemäß Paragraph 36, für 2012 gestattete Ausmaß der Nutzung nicht ausgeschöpft haben. Darüber hinaus können sie Gutschriften gemäß Paragraph 37 bis zu einem Umfang von 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.
(4)Absatz 4Über das in den Abs. 1 bis 3 festgelegte Ausmaß hinausgehend können Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, Gutschriften gemäß § 37 nutzen, sofern und in dem Ausmaß, in dem eine solche Nutzung in von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG oder in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgesehen ist.“Über das in den Absatz eins bis 3 festgelegte Ausmaß hinausgehend können Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, Gutschriften gemäß Paragraph 37, nutzen, sofern und in dem Ausmaß, in dem eine solche Nutzung in von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu Artikel 11 a, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG oder in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgesehen ist.“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 39 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 39, Absatz 2, wird das Wort „Handelsperiode“ durch das Wort „Jahre“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, § 39 Abs. 3 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in den Jahren 2013 bis 2020 zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 32 und 33 Gutschriften nutzen, die für Projekte zur Emissionsminderung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden, sofern eine solche Nutzung in Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission zu Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG ermöglicht wird.“Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in den Jahren 2013 bis 2020 zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 32 und 33 Gutschriften nutzen, die für Projekte zur Emissionsminderung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 24 a, der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden, sofern eine solche Nutzung in Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission zu Artikel 24 a, der Richtlinie 2003/87/EG ermöglicht wird.“
64.Novellierungsanordnung 64, §§ 40 und 41 samt Überschriften entfallen.Paragraphen 40 und 41 samt Überschriften entfallen.
65.Novellierungsanordnung 65, § 42 lautet:Paragraph 42, lautet:
„§ 42.Paragraph 42,
Ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf Emissionszertifikaten, die ab dem 1. Jänner 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.“
66.Novellierungsanordnung 66, § 43 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 43, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich des Unionsregisters gemäß Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 02.05.2013 S. 1, zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Sie oder er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ausübt. Bei der Führung des Registers ist von der Registerstelle darauf zu achten, dass über die jeweilige Handelsperiode betrachtet, Aufkommensneutralität sichergestellt wird. Das dafür herangezogene Kostenersatzmodell ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich zu genehmigen und auf der Webseite der Registerstelle zu veröffentlichen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich des Unionsregisters gemäß Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 122 vom 02.05.2013 S. 1, zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Sie oder er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß Paragraph 47, Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, ausübt. Bei der Führung des Registers ist von der Registerstelle darauf zu achten, dass über die jeweilige Handelsperiode betrachtet, Aufkommensneutralität sichergestellt wird. Das dafür herangezogene Kostenersatzmodell ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich zu genehmigen und auf der Webseite der Registerstelle zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage oder jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Meldepflichten gemäß einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfüllen.“Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage oder jeder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Meldepflichten gemäß einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 19, der Richtlinie 2003/87/EG zu erfüllen.“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 43 Abs. 4 werden die Buchstaben In Paragraph 43, Absatz 4, werden die Buchstaben „BWG“ durch die Wortfolge „Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung,“„Bundesgesetzes über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 43 werden die folgenden Abs. 5 und 6 angefügt:In Paragraph 43, werden die folgenden Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Wenn ein Registerkonto, das die Registerstelle im Einklang mit Art. 24, 25, 26 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, ABl. Nr. L 177 vom 02.07.2019 S. 3, schließt, einen positiven Kontostand aufweist, hat die Registerstelle die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber aufzufordern, ein anderes Konto zu benennen, auf das die Emissionszertifikate übertragen werden sollen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen 40 Arbeitstagen ein anderes Konto benennt, hat die Registerstelle die Emissionszertifikate auf ein nationales Konto zu übertragen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen fünf Jahren Anspruch auf die Emissionszertifikate erhebt, ist die entsprechende Anzahl von Emissionszertifikaten vom gleichen Typ zu löschen.Wenn ein Registerkonto, das die Registerstelle im Einklang mit Artikel 24,, 25, 26 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, ABl. Nr. L 177 vom 02.07.2019 S. 3, schließt, einen positiven Kontostand aufweist, hat die Registerstelle die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber aufzufordern, ein anderes Konto zu benennen, auf das die Emissionszertifikate übertragen werden sollen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen 40 Arbeitstagen ein anderes Konto benennt, hat die Registerstelle die Emissionszertifikate auf ein nationales Konto zu übertragen. Wenn die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht binnen fünf Jahren Anspruch auf die Emissionszertifikate erhebt, ist die entsprechende Anzahl von Emissionszertifikaten vom gleichen Typ zu löschen.
(6)Absatz 6Emissionszertifikate, die sich seit mehr als fünf Jahren auf Treuhandkonten im österreichischen Teil des Unionsregisters befinden, sind von der Registerstelle zu löschen, und die Konten sind zu schließen.“
69.Novellierungsanordnung 69, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„§ 44.Paragraph 44,
Die Emissionszertifikate unterliegen den Bestimmungen des Börsegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, in der jeweils geltenden Fassung.“ Die Emissionszertifikate unterliegen den Bestimmungen des Börsegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung.“
70.Novellierungsanordnung 70, Der 10. Abschnitt entfällt zur Gänze.
71.Novellierungsanordnung 71, § 46 lautet:Paragraph 46, lautet:
„§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsDie Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Art. 4 iVm Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, genehmigungspflichtig sind, darf für gemäß § 4 genehmigte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Artikel 4, in Verbindung mit Kapitel römisch II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, genehmigungspflichtig sind, darf für gemäß Paragraph 4, genehmigte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
(2)Absatz 2Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Absatz eins, angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.“ oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 47 lautet:Paragraph 47, lautet:
„§ 47.Paragraph 47,
Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, oder Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beteiligen, und die Emissionsmeldungen gemäß § 9 sind als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“ Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen, oder Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beteiligen, und die Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 9, sind als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
73.Novellierungsanordnung 73, In § 48 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 48, entfällt der letzte Satz.
74.Novellierungsanordnung 74, § 50 lautet:Paragraph 50, lautet:
„§ 50.Paragraph 50,
Kosten, die der Behörde gemäß § 49 oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 6, 4, 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 5, 24, 24a, 24b, 25, 25a, 27c, 30 und 31 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.“ Kosten, die der Behörde gemäß Paragraph 49, oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß Paragraphen 2, Absatz 6,, 4, 6, 8, 9 Absatz 4,, 10 Absatz 5,, 24, 24a, 24b, 25, 25a, 27c, 30 und 31 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.“
75.Novellierungsanordnung 75, § 51 lautet:Paragraph 51, lautet:
„§ 51.Paragraph 51,
Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.“
76.Novellierungsanordnung 76, § 52 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 52, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsZu bestrafen ist
mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 ausübt; oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ohne Genehmigung gemäß den Paragraphen 4, oder 6 ausübt;
mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer in einer gemäß § 4 genehmigten Anlage die Emissionen nicht gemäß § 7 oder die Aktivitätsrate nicht gemäß § 24a überwacht, eine Emissionsmeldung gemäß § 9 oder den Bericht gemäß § 24a Abs. 4 und 5 nicht fristgerecht erstattet oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10 oder § 24a) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 3, 4 und 5 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer eine Meldung gemäß § 24 Abs. 6 oder § 27a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht erstattet oder wer Emissionszertifikate nicht oder nicht fristgerecht zurückbucht;mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer in einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage die Emissionen nicht gemäß Paragraph 7, oder die Aktivitätsrate nicht gemäß Paragraph 24 a, überwacht, eine Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, oder den Bericht gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4 und 5 nicht fristgerecht erstattet oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10, oder Paragraph 24 a,) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß Paragraph 8, überwacht, das Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht vorlegt, ein überarbeitetes Überwachungskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, 4 und 5 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (Paragraph 9,) oder kein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (Paragraph 10,) und wer eine Meldung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, oder Paragraph 27 a, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht erstattet oder wer Emissionszertifikate nicht oder nicht fristgerecht zurückbucht;
mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Register gemäß § 43 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 43 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet;mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Register gemäß Paragraph 43, entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nicht oder nicht fristgerecht erstattet;
mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 8 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht erstattet.mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 24 a, Absatz 3, nicht oder nicht fristgerecht erstattet.
(2)Absatz 2Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig. Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 3 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig. Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“
77.Novellierungsanordnung 77, § 53 Abs. 1 lautet:Paragraph 53, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsInhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß § 26 Abs. 3 oder gemäß § 24c Abs. 4 gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.“ oder einer Verordnung gemäß den Paragraph 2, Absatz 2, ohne Genehmigung gemäß den Paragraphen 4, oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.“
78.Novellierungsanordnung 78, § 53 Abs. 3 bis 6 lautet:Paragraph 53, Absatz 3 bis 6 lautet:
„(3)Absatz 3Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.
(4)Absatz 4Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen sowie von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, welche gegen die Verpflichtungen nach §§ 32 und 33 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen sowie von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, welche gegen die Verpflichtungen nach Paragraphen 32 und 33 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5Erfüllt eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann sie oder er die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für die betreffende Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:
einen Nachweis, dass die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachgekommen ist,
Angaben zu den getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen,
eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene sowie
eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.
(6)Absatz 6Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbHHat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16, Absatz 10, der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH
ein Startverbot verhängen,
ein Einflugverbot verhängen sowie
die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.die Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 96, in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.
Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach § 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.“Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach Paragraph 102, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.“
79.Novellierungsanordnung 79, § 53a samt Überschrift entfällt.Paragraph 53 a, samt Überschrift entfällt.
80.Novellierungsanordnung 80, § 53b samt Überschrift lautet:Paragraph 53 b, samt Überschrift lautet:
„Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2013 bis 2023
§ 53b.Paragraph 53 b,
(1)Absatz einsAbweichend von § 9 hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für die Jahre 2013 bis 2023 entsprechend eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten und jene Emissionen, die zum Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu erfassen sind, zu melden.Abweichend von Paragraph 9, hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für die Jahre 2013 bis 2023 entsprechend eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 28 c, der Richtlinie 2003/87/EG nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten und jene Emissionen, die zum Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu erfassen sind, zu melden.
(2)Absatz 2Abweichend von § 30 Abs. 6 ist für die Jahre 2013 bis 2023 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß § 30 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 4 angegebenen Tonnenkilometern entspricht.Abweichend von Paragraph 30, Absatz 6, ist für die Jahre 2013 bis 2023 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 31, Absatz 4, angegebenen Tonnenkilometern entspricht.
(3)Absatz 3Für die Zwecke von § 33 und § 38 Abs. 3 gelten für die Jahre 2013 bis 2023 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.“Für die Zwecke von Paragraph 33 und Paragraph 38, Absatz 3, gelten für die Jahre 2013 bis 2023 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.“
81.Novellierungsanordnung 81, § 54 lautet:Paragraph 54, lautet:
„§ 54.Paragraph 54,
Geldstrafen gemäß § 52 und Sanktionszahlungen gemäß § 53 fließen dem Bund zu.“ Geldstrafen gemäß Paragraph 52 und Sanktionszahlungen gemäß Paragraph 53, fließen dem Bund zu.“
82.Novellierungsanordnung 82, § 55 samt Überschrift entfällt.Paragraph 55, samt Überschrift entfällt.
83.Novellierungsanordnung 83, § 56 lautet:Paragraph 56, lautet:
„§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 43 Abs. 1 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4)Absatz 4Mit der Vollziehung der §§ 21 Abs. 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 21, Absatz 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5)Absatz 5Mit der Vollziehung der §§ 46 und 49 Z 2 ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.“Mit der Vollziehung der Paragraphen 46 und 49 Ziffer 2, ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.“
84.Novellierungsanordnung 84, § 57 samt Überschrift entfällt.Paragraph 57, samt Überschrift entfällt.
85.Novellierungsanordnung 85, § 58 lautet:Paragraph 58, lautet:
„§ 58.Paragraph 58,
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, umgesetzt.“
86.Novellierungsanordnung 86, Dem § 59 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 59, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7§ 2, § 3 Z 2, 4, 5, 6, 10, 11, 11b und Z 12 bis 15, § 4 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6, die Überschrift zum 3. Abschnitt, §§ 7 und 8 samt Überschriften, §§ 9 bis 10a, § 14 samt Überschrift, die Überschrift zum 5. Abschnitt, § 21, § 22 Abs. 1 und 3, § 23, § 24 samt Überschrift, die §§ 24a bis 24c samt Überschriften, die §§ 25, 25a und 26 samt Überschriften, die Überschrift zu § 27 und § 27 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, die §§ 27a bis 27c samt Überschriften, § 28 Abs. 2, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 34 Abs. 2 und 3, § 36 samt Überschrift, die Überschrift zu und der Einleitungsteil in § 37, die Überschrift zu § 38 und § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42, § 43 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 44, die §§ 46 bis 48, § 49a Abs. 2 und 3, § 50, § 51, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, § 53b samt Überschrift, § 54, § 56, § 58, § 59 Abs. 7 und 8, Paragraph 2,, Paragraph 3, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 10, 11, 11b und Ziffer 12 bis 15, Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 bis 7, Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 6,, die Überschrift zum 3. Abschnitt, Paragraphen 7 und 8 samt Überschriften, Paragraphen 9 bis 10a, Paragraph 14, samt Überschrift, die Überschrift zum 5. Abschnitt, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins und 3, Paragraph 23,, Paragraph 24, samt Überschrift, die Paragraphen 24 a bis 24c samt Überschriften, die Paragraphen 25,, 25a und 26 samt Überschriften, die Überschrift zu Paragraph 27 und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 3,, die Paragraphen 27 a bis 27c samt Überschriften, Paragraph 28, Absatz 2,, die Paragraphen 29 bis 31 samt Überschriften, Paragraph 34, Absatz 2 und 3, Paragraph 36, samt Überschrift, die Überschrift zu und der Einleitungsteil in Paragraph 37,, die Überschrift zu Paragraph 38 und Paragraph 38, Absatz 2 bis 4, Paragraph 39, Absatz eins bis 3, Paragraph 42,, Paragraph 43, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 44,, die Paragraphen 46 bis 48, Paragraph 49 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 50,, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz eins und 2, Paragraph 53, Absatz eins,, 3, 4, 5 und 6, Paragraph 53 b, samt Überschrift, Paragraph 54,, Paragraph 56,, Paragraph 58,, Paragraph 59, Absatz 7 und 8, Anhang 2 lit. j und k, Litera j und k, Anhang 4 Z 2 und 3, Ziffer 2 und 3, Anhang 5 Z 2 bis 4, Ziffer 2 bis 4, Anhang 6 Z 1, 3, 4 und 10, Ziffer eins,, 3, 4 und 10, Anhang 7 und Anhang 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 4 und 8, § 5 Abs. 5 und 6, die §§ 11 bis 13 samt Überschriften, der gesamte 4. Abschnitt, §§ 20 und 35 samt Überschriften, die §§ 40 und 41 samt Überschriften, der gesamte 10. Abschnitt, die §§ 53a, 55 und 57 samt Überschriften sowie samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz 4 und 8, Paragraph 5, Absatz 5 und 6, die Paragraphen 11 bis 13 samt Überschriften, der gesamte 4. Abschnitt, Paragraphen 20 und 35 samt Überschriften, die Paragraphen 40 und 41 samt Überschriften, der gesamte 10. Abschnitt, die Paragraphen 53 a,, 55 und 57 samt Überschriften sowie Anhang 1 samt Überschrift außer Kraft. § 32 und § 33 samt Überschrift treten rückwirkend mit 1.1.2013 in Kraft. samt Überschrift außer Kraft. Paragraph 32 und Paragraph 33, samt Überschrift treten rückwirkend mit 1.1.2013 in Kraft.
(8)Absatz 8§ 2 Abs. 3, § 3 Z 5 lit. a und b, Z 6 lit. a, Z 8 und 9, § 4 Abs. 7 Z 3 und die §§ 24, 25, 26, 27, 28, und 34 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2020 sowie Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Ziffer 5, Litera a und b, Ziffer 6, Litera a,, Ziffer 8 und 9, Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3 und die Paragraphen 24,, 25, 26, 27, 28, und 34 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020, sowie Anhang 8 samt Überschrift treten mit 31.12.2021 außer Kraft.“
87.Novellierungsanordnung 87, Anhang 1 samt Überschrift entfällt.
88.Novellierungsanordnung 88, In Anhang 2 lit. j wird die Wortfolge In Anhang 2 Litera j, wird die Wortfolge „einem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber“ durch die Wortfolge „einer Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt,“ ersetzt und im zweiten Satz wird nach dem Wort „Flüge,“ die Wortfolge „die unter Buchstabe l genannt sind oder“ eingefügt.
89.Novellierungsanordnung 89, In Anhang 2 lit. k wird die Wortfolge In Anhang 2 Litera k, wird die Wortfolge „von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber“ durch die Wortfolge „von einer Person, die nichtgewerblich Luftfahrzeuge betreibt,“ ersetzt, das Jahr „2020“ wird durch das Jahr „2030“ ersetzt und am Ende wird folgende Wortfolge „(einschließlich Emissionen aus unter Buchstabe l genannten Flügen)“ angefügt.
90.Novellierungsanordnung 90, Anhang 4 Z 2 lautet:Anhang 4 Ziffer 2, lautet:
Überwachung anderer Treibhausgasemissionen:
Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgerinnen und Interessenträgern entwickelt und gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG angenommen worden sind.“Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgerinnen und Interessenträgern entwickelt und gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG angenommen worden sind.“
91.Novellierungsanordnung 91, In Anhang 4 Z 3 lautet der Einleitungsteil:In Anhang 4 Ziffer 3, lautet der Einleitungsteil:
Berichterstattung über die Emissionen:
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:“
92.Novellierungsanordnung 92, In Anhang 4 Z 3 lit. a und b wird die Wortfolge In Anhang 4 Ziffer 3, Litera a und b wird die Wortfolge „Anhang 1“ jeweils durch die Wortfolge „Anhang 3“ ersetzt.
93.Novellierungsanordnung 93, Anhang 4 Z 3 lit. a dritter Spiegelstrich lautet:Anhang 4 Ziffer 3, Litera a, dritter Spiegelstrich lautet:
Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners und Name der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.“
94.Novellierungsanordnung 94, Anhang 4 Z 3 lit. c lautet der Einleitungsteil:Anhang 4 Ziffer 3, Litera c, lautet der Einleitungsteil:
Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2, für die Emissionen gemessen werden:“ oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, für die Emissionen gemessen werden:“
95.Novellierungsanordnung 95, Anhang 5 Z 2 bis 4 lautet:Anhang 5 Ziffer 2 bis 4 lautet:
Berichterstattung über die Emissionen:
Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihrer Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihrer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, folgende Informationen aufzunehmen:
Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich
Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson;
Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
aggregierte Emissionen aus:
allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die
aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31:
Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:
Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,
wobeiwobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in ihren Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31:
Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihren Antrag gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 folgende Informationen aufzunehmen:Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihren Antrag gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, folgende Informationen aufzunehmen:
Angaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich:
Name der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer zustellbevollmächtigten Ansprechperson im Inland; und
Name der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
Tonnenkilometerdaten:
Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten fallen.“
96.Novellierungsanordnung 96, Anhang 6 Z 1 lautet:Anhang 6 Ziffer eins, lautet:
Die Emissionen aus allen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten und gemäß § 2 Abs. 5 einbezogenen Anlagen unterliegen einer Prüfung.“. oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgeführten Tätigkeiten und gemäß Paragraph 2, Absatz 5, einbezogenen Anlagen unterliegen einer Prüfung.“.
97.Novellierungsanordnung 97, In Anhang 6 Z 3 lautet der Einleitungsteil:In Anhang 6 Ziffer 3, lautet der Einleitungsteil:
Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur zulässig, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von der Inhaberin oder vom Inhaber einer Anlage den Nachweis, dass“.
98.Novellierungsanordnung 98, Anhang 6 Z 4 lautet:Anhang 6 Ziffer 4, lautet:
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat der unabhängigen Prüfeinrichtung Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen zu gewähren, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.“
99.Novellierungsanordnung 99, Anhang 6 Z 10 lautet:Anhang 6 Ziffer 10, lautet:
Die unabhängige Prüfeinrichtung hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die die Inhaberin oder der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten, zu berücksichtigen.“
100.Novellierungsanordnung 100, Anhang 7 lautet:
Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Z 3 und 4 des Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Ziffer 3 und 4 des Anhangs 6 ist im Sinne einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach lit. c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde; ist im Sinne einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach Litera c, dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt;unter Ziffer 5, gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;unter Ziffer 6, gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;unter den Ziffer 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist; undunter den Ziffer 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist; und
unter Z 10 gilt die Bezugnahme auf die Inhaberin oder den Inhaber als Bezugnahme auf die Person, die Luftfahrzeuge betreibt.unter Ziffer 10, gilt die Bezugnahme auf die Inhaberin oder den Inhaber als Bezugnahme auf die Person, die Luftfahrzeuge betreibt.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs
Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass
alle Flüge berücksichtigt werden, die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden; und
insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten,
die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurden die für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31 übermittelt wurden
Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung. festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß Paragraph 10, finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die von der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu Zwecken der Sicherheit angibt.“Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den Paragraphen 30, Absatz eins und 31 Absatz eins, nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die von der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu Zwecken der Sicherheit angibt.“
101.Novellierungsanordnung 101, Nach Anhang 8 wird folgender Anhang 9 samt Überschrift angefügt:
„Anhang 9 Zu den §§ 22, 24c, 25a, 30 und 31Zu den Paragraphen 22,, 24c, 25a, 30 und 31
Jährlicher Faktor ab 2021
Jahr
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
2028
|
2029
|
2030
|
Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3Faktor für Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 3,
|
0,8562
|
0,8342
|
0,8122
|
0,7902
|
0,7682
|
0,7462
|
0,7242
|
0,7022
|
0,6802
|
0,6582
|
Faktor für Anlagen gemäß § 25a Abs. 5Faktor für Anlagen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5,
|
1
|
0,978
|
0,956
|
0,934
|
0,912
|
1
|
0,978
|
0,956
|
0,934
|
0,912
|
Faktor für Luftverkehrstätigkeiten in den Jahren 2021 bis 2023
|
0,978
|
0,956
|
0,934
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
“
102.Novellierungsanordnung 102, In Anhang 2 wird nach lit. k folgende lit. l eingefügt:In Anhang 2 wird nach Litera k, folgende Litera l, eingefügt:
Flüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden.“
Van der Bellen
Kurz