BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 22. Dezember 2020

Teil römisch eins

140. Bundesgesetz:

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 und des Biozidproduktegesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 467 Ausschussbericht 504 Sitzung 69,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10526 Sitzung 916,, )

 

[CELEX-Nr.:32008L0098, 32018L0851]

140. Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und das Biozidproduktegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraph 10, durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 10.

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Paragraph 11,

Verlässlichkeit

Paragraph 12,

Datenschutz“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 54 :

„§ 54.

Zuständige Stellen gemäß Artikel 45, der CLP-V“

Novellierungsanordnung 3, Dem Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:

„§ 79.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union“

Novellierungsanordnung 4, Im gesamten Gesetzestext wird jeweils

ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 41 b, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 11,, Paragraph 45, Absatz 4 und Paragraph 57, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 41 b, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 11 und Paragraph 45, Absatz 4, wird jeweils nach der Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ die Wortfolge „ , der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 entfällt jeweils vor dem Ausdruck „S. 1“ der Beistrich.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 45 (im Folgenden: POP-V),“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, Amtsblatt Nummer L 39 vom 09.02.2013, Seite 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz 6, erster und letzter Satz sowie Paragraph 7, Absatz 4, erster und letzter Satz wird jeweils das Wort „seiner“ durch die Wortfolge „ihrer bzw. seiner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 6, zweiter Satz und Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz wird jeweils das Wort „seine“ durch die Wortfolge „ihre bzw. seine“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stellen gemäß Artikel 45, CLP-V.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 18, erster Satz und Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz wird jeweils das Wort „er“ durch die Wortfolge „sie bzw. er“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/1148, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch geeignete Vorkehrungen folgende Bereiche sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Artikel 5,;
    2. Ziffer 2
      Genehmigungssystem für Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit gemäß Artikel 6,;
    3. Ziffer 3
      Unterrichtung der Lieferkette gemäß Artikel 7,;
    4. Ziffer 4
      Überprüfung bei Verkauf gemäß Artikel 8,
  2. Absatz 2,Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 5 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden, wenn für diese Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe enthalten, eine Genehmigung gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/1148 erteilt wurde und der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Menge des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe in der Genehmigung protokolliert und die Informationen gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1148 aufbewahrt.
  3. Absatz 3,Zur Erlangung einer Genehmigung für einen beschränkten Ausgangsstoff gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/1148 hat eine natürliche Person, die ein rechtmäßiges Interesse an Erwerb, Verbringen, Besitz oder Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe hat (im Folgenden: der Antragsteller), unter persönlicher Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises einen Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, der folgende Angaben enthält:
    1. Ziffer eins
      Namen;
    2. Ziffer 2
      Geschlecht;
    3. Ziffer 3
      (gegebenenfalls) frühere Namen;
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      Wohnanschrift;
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit;
    7. Ziffer 7
      bei einmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:
      1. Litera a
        Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;
      2. Litera b
        Höchstmenge;
      3. Litera c
        Höchstkonzentration;
      4. Litera d
        beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;
    8. Ziffer 8
      bei mehrmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:
      1. Litera a
        Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;
      2. Litera b
        Höchstmenge, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beim Antragsteller vorliegen wird;
      3. Litera c
        Höchstkonzentration;
      4. Litera d
        beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;
    9. Ziffer 9
      Aufbewahrungsvorkehrungen (Lagerort und Angaben, wie der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe verwahrt wird, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern);
    10. Ziffer 10
      Verwendungsort (falls nicht identisch mit der Wohnanschrift).
    Ein Muster für ein Antragsformular mit den in Ziffer eins bis 10 genannten Inhalten ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Dem Antrag gemäß Absatz 3, ist ein schlüssiges Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Chemie, eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten oder eines Zivilingenieurs für Chemie oder technische Chemie anzuschließen, mit dem nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      für die beantragte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe ein nachweislicher Bedarf gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      die beantragte Menge in einem realistischen Verhältnis zur beantragten Verwendung steht,
    3. Ziffer 3
      der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht in geringeren Konzentrationen geeignet ist und
    4. Ziffer 4
      der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht durch andere Chemikalien mit ähnlicher Wirkung oder durch andere Verfahren ersetzt werden kann.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller verlässlich im Sinne des Paragraph 11, ist,
    3. Ziffer 3
      die beantragte Verwendung rechtmäßig ist und ein Gutachten gemäß Absatz 4, vorliegt und
    4. Ziffer 4
      die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen die sichere Aufbewahrung (insbesondere versperrbar und für Dritte unzugänglich) des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe gewährleisten.
  6. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
    1. Ziffer eins
      bei vollständigem Vorliegen der gemäß Absatz 3 und 4 erforderlichen Informationen und Unterlagen nach erfolgter Prüfung gemäß Absatz 5, eine Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls (wenn alle Kriterien nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 erfüllt sind) dem Antragsteller eine Genehmigung im Sinne des Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2019/1148 auszustellen und auf die Verpflichtung gemäß Artikel 9, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/1148, gegebenenfalls Abhandenkommen und Diebstahl zu melden, hinzuweisen;
    2. Ziffer 2
      die Erteilung der Genehmigung abzuweisen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, nicht oder nicht vollständig erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      nach Genehmigung gemäß Ziffer eins, oder Abweisung gemäß Ziffer 2, der nationalen Kontaktstelle (Absatz 13,) und dem Landeshauptmann eine Kopie der Genehmigung zu übermitteln bzw. die Gründe für eine Abweisung schriftlich mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Die Genehmigung kann höchstens für drei Jahre erteilt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1148
    1. Ziffer eins
      die Gültigkeit der Genehmigung auf einen Zeitraum unter drei Jahren begrenzen;
    2. Ziffer 2
      bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung Informationen einholen, ob die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind.
  8. Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn sie einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht erfüllt sind und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird. Sie hat der nationalen Kontaktstelle (Absatz 13,) und dem Landeshauptmann unverzüglich eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Vor dem Verbringen gemäß Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2019/1148 eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist hiefür bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (sofern kein Hauptwohnsitz gegeben ist, am Bestimmungsort des Besitzes und der Verwendung des Ausgangsstoffes für Explosivstoffe) eine Genehmigung zu erlangen und diese bei dem Verbringen mitzuführen.
  10. Absatz 10,Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, werden in Österreich nicht anerkannt.
  11. Absatz 11,Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen dürfen ausschließlich für die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Erlöschen der Genehmigung zu löschen.
  12. Absatz 12,Zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1148 hat
    1. Ziffer eins
      die Bezirksverwaltungsbehörde dem Landeshauptmann jährlich bis zum 15. Jänner
      1. Litera a
        die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge für das vorangegangene Kalenderjahr,
      2. Litera b
        die Anzahl der Genehmigungen, welche im vorangegangenen Kalenderjahr erteilt wurden und
      3. Litera c
        die häufigsten Gründe für die Ablehnung einer Genehmigung,
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 25. Jänner
      1. Litera a
        die Informationen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c und
      2. Litera b
        einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Inspektionen nach Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/1148 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer
    zu übermitteln.
  13. Absatz 13,Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) 2019/1148 tätig sind. Die nationale Kontaktstelle hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres
    1. Ziffer eins
      die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in erheblichen Mengen,
    2. Ziffer 2
      die in diesem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Sprengmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist, sowie
    3. Ziffer 3
      die durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen
    mitzuteilen.
  14. Absatz 14,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Vorliegen der in Artikel 14, der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14, Absatz 4, unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Artikel 14, Absatz 6, oder 7 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 10, werden folgende Paragraphen 11 und 12 samt Überschriften eingefügt:

„Verlässlichkeit

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Als verlässlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, ist ein Mensch anzusehen, wenn
    1. Litera a
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er den beantragten beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihm sorgfältig umgehen wird und
    2. Litera b
      die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Nicht als verlässlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, gilt ein Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden ist, und wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Datenschutz

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres sind Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1148 und der Paragraphen 10 und 11 dieses Bundesgesetzes entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, die die im Rahmen des Genehmigungssystems gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2019/1148 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Sie haben die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Die nationale Kontaktstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 13, ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO und verarbeitet in dieser Funktion die personenbezogenen Daten, die über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019/1148 durch Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze gemeldet werden. Sie hat die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2 und 3 genannten Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.
  5. Absatz 5,Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Artikel 3, der Verordnung (EU) 2019/1148) den Bestimmungen der DSGVO sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nachzukommen, indem sie sicherstellen, dass
    1. Ziffer eins
      die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden,
    2. Ziffer 2
      die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zu den Daten erhalten,
    4. Ziffer 4
      die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,
    5. Ziffer 5
      die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,
    6. Ziffer 6
      tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,
    7. Ziffer 7
      die Daten nach dem in Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgegebenen Zeitraum gelöscht werden und
    8. Ziffer 8
      die nach Ziffer 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 17, Absatz 7, Ziffer eins, dritter Satz wird der Ausdruck „ , der“ durch den Ausdruck „ , die bzw. der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ wird in Paragraph 17, Absatz 8 und Paragraph 78, Absatz 9, zweiter und dritter Satz durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“, im gesamten übrigen Gesetzestest hingegen durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Jeder Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3, Ziffer 33, REACH-V hat der ECHA beim Inverkehrbringen die Informationen gemäß Artikel 33, Absatz eins, REACH-V zur Verfügung zu stellen (s. Artikel 9, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Amtsblatt Nummer L 312 vom 22.11.2008 Seite 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.6.2018 Seite 109).“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „"Art". 15 der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, über persistente organische Schadstoffe“ durch die Wortfolge „"Art". 19 POP-V“ und der Ausdruck „(EG)“ durch den Ausdruck „(EU)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, erster Satz sowie in Paragraph 78, Absatz 9, letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 850/2004“ durch den Ausdruck „POP-V“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 20, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Soweit diese Maßnahmen Anlagen betreffen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, hat sie bzw. er dazu das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 3, POP-V ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus haben im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der POP-V durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 20, Absatz 8 und Absatz 9, Ziffer 2,, Paragraph 64 a, Absatz eins und Paragraph 78, Absatz 10, wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 25, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Organen und Behörden“ die Wortfolge „ , der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ eingefügt; die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ wird durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 25, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Unter Punkt 1.4 (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes sind bei einem Inverkehrbringen in Österreich Angaben gemäß Anhang römisch zwei, Abschnitt 1, Punkt 1.4 REACH-V zu Notfallinformationsdiensten zu machen, die Auskünfte im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes in deutscher Sprache zu erteilen haben.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 33, entfällt die Wortfolge „des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Sie bzw. er“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 42, Absatz 10, wird folgender Satz angefügt:

„Die im Rahmen dieses Verfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen sind spätestens zehn Jahre nach Erlöschen der jeweiligen Bewilligung, Bestätigung oder Bescheinigung zu löschen.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entscheidet gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO („Verantwortlicher“) über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß Paragraphen 41 a bis 42 erhoben werden. Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, die die im Rahmen der Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß Paragraphen 41 a bis 42 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 54, samt Überschrift lautet:

„Zuständige Stellen gemäß Artikel 45, der CLP-V

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt GmbH haben die gemäß Artikel 45, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch acht der CLP-V vorgesehenen Informationen über Gemische von der ECHA entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2,Die VIZ hat als Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Artikel 45, Absatz 2, Litera a, CLP-V Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Die VIZ hat die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch zu erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Artikel 45, Absatz 2, Litera b, der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ab den gemäß Anhang römisch acht Teil A Ziffer eins, CLP-V festgelegten Anwendungsterminen haben Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch acht CLP-V in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung der gemäß Anhang römisch acht CLP-V genannten Informationen in dem gemäß Anhang römisch acht Teil C CLP-V festgelegten Format an die ECHA zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Vor den gemäß Anhang römisch acht Teil A Ziffer eins, CLP-V festgelegten Anwendungsterminen ist es den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellern von Gemischen) gestattet, an Stelle der harmonisierten Informationen gemäß Anhang römisch acht CLP-V die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Gemische an die in Absatz eins, benannten Stellen zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bis zum Ende des Übergangszeitraumes gemäß Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch acht Teil A Ziffer eins, der CLP-V zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie aufgrund der übermittelten Sicherheitsdatenblätter gemäß Absatz 4, zu erstellen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, dieses Register automationsunterstützt zu führen. Sie bzw. er kann sich zur Führung des Registers der Umweltbundesamt GmbH bedienen.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „des Paragraph 54, Absatz 5, oder“ durch die Wortfolge „des Paragraph 54, Absatz 2, oder“ ersetzt; die Wortfolge „des Paragraph 54, Absatz 5, benötigt“ wird durch die Wortfolge „des Artikel 45, CLP-V benötigt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 24, wird jeweils der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, über persistente organische Schadstoffe“ durch den Ausdruck „POP-V“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Unterrichtung der Lieferkette und die Genehmigung erfasst sind.“

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 57, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, über Detergenzien,
    2. Ziffer 2
      der POP-V,
    3. Ziffer 3
      der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken (Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,,
    4. Ziffer 4
      der REACH-V,
    5. Ziffer 5
      der CLP-V,
    6. Ziffer 6
      der EU-OzonV und
    7. Ziffer 7
      der EU-QuecksilberV
    ist der Landeshauptmann. Bei Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, mitzuwirken.
  2. Absatz 5,Unbeschadet der Paragraphen 58 bis 70 und 73 richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der im Absatz 4, zitierten Rechtsvorschriften der Europäischen Union nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.
  3. Absatz 6,Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in Absatz eins, genannten Rechtsakte sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 60, entfällt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 61, Absatz 5, vierter Satz entfällt der Ausdruck „(Paragraph 74,)“.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 64, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „der Europäischen Union“; die Ziffer 3 und 4 werden durch folgende Ziffer 3 bis 6 ersetzt:

  1. Ziffer 3
    POP-V,
  2. Ziffer 4
    EU-QuecksilberV,
  3. Ziffer 5
    Verordnung (EG) Nr. 648 aus 2004, und
  4. Ziffer 6
    LMV 2005.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 67, Absatz eins, wird das Wort „oder“ am Ende der Ziffer 11, durch einen Beistrich ersetzt; der Punkt am Ende der Ziffer 12, wird durch das Wort „oder“ ersetzt; nach Ziffer 12, wird folgende Ziffer 13, eingefügt:

  1. Ziffer 13
    entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/1148 verbracht, besessen oder verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3 a, wird nach dem Ausdruck „"Art". 45“ die Wortfolge „in Verbindung mit Anhang VIII“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 35 bis 40 lautet:

  1. Ziffer 35
    entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe oder ein Gemisch, das die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Chlorate oder Perchlorate enthält, einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt,
  2. Ziffer 36
    entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/1148 und ohne eine rechtskräftige Genehmigung gemäß Paragraph 10, erlangt zu haben, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringt, besitzt oder verwendet, oder den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht für Dritte unzugänglich aufbewahrt,
  3. Ziffer 37
    entgegen Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/1148 den Verpflichtungen zur Unterrichtung der Lieferkette nicht nachkommt,
  4. Ziffer 38
    entgegen Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019/1148 seinen Verpflichtungen zur Überprüfung bei Verkauf oder zur Aufbewahrung der diesbezüglichen Daten nicht nachkommt, oder die Daten nicht den zuständigen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der nationalen Kontaktstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 13,, auf deren Verlangen zur Verfügung stellt,
  5. Ziffer 39
    entgegen Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019/1148 seiner Prüfpflicht bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nicht nachkommt, oder eine verdächtige Transaktion, das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,
  6. Ziffer 40
    als Mitglied der Allgemeinheit entgegen Artikel 9, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/1148 Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 71 a, wird der Ausdruck „Nr. 98/2013“ durch den Ausdruck „2019/1148“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 76, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Wirtschaftsteilnehmer haben die bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 im Rahmen des Registrierungsverfahrens gemäß Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018, gesammelten Daten zumindest bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 aufzubewahren und spätestens am 1. Februar 2026 zu löschen.
  2. Absatz 7,Mitglieder der Allgemeinheit, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Rahmen des Registrierungsverfahrens vor dem 1. Februar 2021 rechtmäßig erworben haben, dürfen diese ohne Genehmigung bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 besitzen und verwenden.“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 77, werden folgende Absatz 22 bis 25 angefügt:

  1. Absatz 22,Der Eintrag zu Paragraph 54, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3, 4 und 6 bis 9, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 9,, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 4 bis 6, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 3 und 4, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 41 b, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 10 bis 12, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 50, Ziffer 3 und 5, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz 6 und 7, Paragraph 54, samt Überschrift, Paragraph 55, Absatz 3, und 4, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2 und 3, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 5 und 6, Paragraph 64,, Paragraph 64 a, Absatz eins,, Paragraph 65,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3 a und 24, Paragraph 75,, Paragraph 75 a,, Paragraph 75 b,, Paragraph 76, Absatz 6 und 7 und Paragraph 78, Absatz eins, 2, 4 bis 6 und 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 23,Der Eintrag zu Paragraph 79, des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 79, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020, treten mit 5. Jänner 2021 in Kraft.
  3. Absatz 24,Die Einträge zu Paragraphen 10, 11 und 12 des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,, die Paragraphen 10, 11 und 12 samt Überschriften, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 35 bis 40, Paragraph 71 a und Paragraph 78, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020, treten mit 1. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Ausgangsstoffverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2015,, außer Kraft.
  4. Absatz 25,Paragraph 57, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 78, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020, treten mit 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 60, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 78, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Verordnungen (EG bzw. EU) sowie der zu diesen Verordnungen (EG bzw. EU) ergangenen Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Absatz 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 78, Absatz 2, entfällt Ziffer 3,; in Ziffer 5, wird die Wortfolge „ , soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind“ durch die Wortfolge „zweiter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 78, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Familie und Jugend und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 78, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 b,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Maßnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, dritter Satz das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 78, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 5,, des Paragraph 57 und des Paragraph 64, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 78, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 3 und 7, soweit es sich um Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, GewO 1994 handelt, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 3,, soweit es sich um Anlagen handelt, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 78, Absatz 7, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 78, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.

Novellierungsanordnung 52, Folgender Paragraph 79, samt Überschrift wird angefügt:

„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 79,

Mit diesem Bundesgesetz ist Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe i in Verbindung mit Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Amtsblatt Nummer L 312 vom 22.11.2008 Seite 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.6.2018 Seite 109 (Abfallrahmenrichtlinie), umgesetzt.“

Artikel 2
Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020, tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009

Das Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2017, und zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, samt Überschrift lautet:

„Marktüberwachungsbehörden

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach Paragraph 2, ist der Landeshauptmann. Bei fluorierten Treibhausgasen und bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die aus Drittstaaten auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 6, richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, und der dazu ergangenen Verordnungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.
  3. Absatz 3,Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in Paragraph eins, genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6 a, wird folgender Paragraph 6 b, samt Überschrift eingefügt:

„Anbieten und Verkauf von Erzeugnissen und Einrichtungen

Paragraph 6 b,

Die in Anhang römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, angeführten Erzeugnisse dürfen nicht angeboten oder verkauft werden, wenn durch den Anbieter oder Verkäufer nicht nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem jeweils festgelegten Datum des Verbots erstmals in Verkehr gebracht worden sind.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, wird nach dem Wort „verwendet“ die Wortfolge „oder Paragraph 6 b, zuwiderhandelt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 6 a, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Text des Paragraph 9, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 6 a, samt Überschrift und Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020, treten mit 16. Juli 2021 in Kraft. Paragraph 6 b, samt Überschrift und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Biozidproduktegesetzes

Das Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 20, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20a.

Marktüberwachungsbehörden“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 12, Absatz 4, wird folgender Absatz eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Unbeschadet des Absatz 4, ist jede Person, die das jeweilige Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt:

„Marktüberwachungsbehörden

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach Paragraph eins, ist der Landeshauptmann. Bei Biozidprodukten und behandelten Waren aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der in Paragraph 16, festgelegten Überwachungsbefugnisse richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.
  3. Absatz 3,Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Es treten
    1. Ziffer eins
      mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft: Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz,
    2. Ziffer 2
      mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft: Paragraph 12, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,,
    3. Ziffer 3
      mit 16. Juli 2021 in Kraft: der Eintrag zu Paragraph 20 a, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 20 a, samt Überschrift und Paragraph 26, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,,
    4. Ziffer 4
      mit 16. Juli 2021 außer Kraft: Paragraph 15, Absatz 4,

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 20 a, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Van der Bellen

Kurz