Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 15. März 2020 |
Teil I |
14. Bundesgesetz: | Änderung der Strafprozessordnung 1975 |
(NR: GP XXVII AB 104 S. 16. BR: S. 903.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Strafprozessordnung 1975 BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2019 wird wie folgt geändert:
1. In § 174 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„In Fällen einer Pandemie oder wenn es zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1959, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz notwendig erscheint kann gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.“
2. In § 176 Abs. 3 wird nach der Wendung „Anstelle der Vorführung kann“ die Wendung „in den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen sowie“ eingefügt.
3. In § 239 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„In den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.“
4. Dem § 514 wird folgender Abs. 42 angefügt:
Van der Bellen
Kurz