BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 22. Dezember 2020

Teil I

138. Bundesgesetz:

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

(NR: GP XXVII AB 564 S. 71. BR: 10472 AB 10519 S. 917.)

138. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) geändert wird

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, erster Satz wird das Wort „kann“ durch die Wortfolge „und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß Paragraph 6, können“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, zweiter Satz wird die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen“ durch die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde, die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2a, In Paragraph 9, erster und zweiter Satz wird dem Wort „Voraussetzungen“ jeweils das Wort „Betretungsverboten,“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, dritter Satz wird die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3a, Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Vom Betretungsrecht gemäß Absatz eins, nicht erfasst sind Betretungen von auswärtigen Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz