BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. Dezember 2020

Teil I

134. Bundesgesetz:

39. KFG-Novelle

(NR: GP XXVII RV 411 AB 418 S. 64. BR: 10442 AB 10453 S. 915.)

134. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (39. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 45, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    das Ballastgewicht und Zubehör von Kränen;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 7 a, wird das Wort „Rundholz“ ersetzt durch das Wort „Holz“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 5, entfallen die letzten beiden Sätze.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 6, und 9 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Feuerwehrfahrzeugen sowie Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehr,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach Litera j, folgende Litera k, angefügt:

  1. Litera k
    Fahrzeugen der Fernmeldebehörden, die für dringende Einsätze im Rahmen der Aufsicht über den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb von Funkanlagen (Paragraphen 86, ff des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,, TKG 2003) verwendet werden;“

Novellierungsanordnung 7a, In Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „28 Tage,“ die Wortfolge „ab 1. Jänner 2025 der vergangenen 56 Tage,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7b, Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 7c, Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt.“

Novellierungsanordnung 7d, In Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer 3, wird der Ausdruck „, und“ am Ende der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 7e, In Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende der Litera d, durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, Absatz 4, zweiter Satz entfällt der Klammerausdruck „(Anhang römisch eins Kapitel römisch VI und Anhang römisch eins B Kapitel römisch VI der Verordnung (EU) Nr. 165/2014)“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz lautet:

„An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern, die nicht den in Paragraph 27 a, angeführten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen, müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 30, Absatz 5, sechster Satz lautet:

„Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist; eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 31, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz erster Halbsatz lautet:

„Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt und bei Fahrzeugen von Einzelunternehmern je nach Beantragung entweder der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 48, Absatz eins a, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern der Bundesminister für Inneres zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die wechselseitige vorübergehende Zurverfügungstellung von Deckkennzeichen zum Inhalt haben.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 49, Absatz 4, fünfter Satz lautet:

„Bei weißen Kennzeichentafeln, ausgenommen solchen gemäß Ziffer 5, für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, und bei roten Kennzeichentafeln gemäß Absatz 3, muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5 b,, Paragraph 53, erster Satz und in Paragraph 54, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Staatswappen“ ersetzt durch das Wort „Bundeswappen“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 57 c, Absatz 4 b, wird vor dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Wege der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 57 c, Absatz 4 d, wird vor dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Wege der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 82, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aEiner Kennzeichentafel gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 5, gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen wie insbesondere Kennzeichen oder Kennzeichnungsplaketten von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb gemäß den Vorschriften anderer Staaten gelten als Kennzeichnung gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 5,, wenn aus der jeweiligen Kennzeichnung oder aus beizubringenden Nachweisen hervorgeht, dass es sich um ein Kraftfahrzeug mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb im Sinne des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 5, handelt.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 96, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Solche Fahrzeuge können auch ohne Platz für einen Lenker ausgeführt sein. In diesen Fällen hat die Bedienung mittels Fernsteuerung durch eine Person zu erfolgen, die sich in der Nähe des Fahrzeuges aufhalten muss, um allfällige Gefahrensituationen rechtzeitig erkennen zu können. Diese Person gilt als Lenker des Fahrzeuges. Es muss jederzeit möglich sein, das Fahrzeug mittels eines Notschalters zum Stillstand zu bringen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 97, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Dabei sind zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sowie ausländische Militärfahrzeuge, welche im Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen, in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen eingesetzt werden, Heeresfahrzeugen gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 98 a, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 98 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Absatz eins, bis 3 gelten auch für Gerätekomponenten der in Absatz eins, beschriebenen Geräte oder Gegenstände.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 99, Absatz 6, Litera j, lautet:

  1. Litera j
    die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des Fahrzeuges,“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 99, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Litera o, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Litera p, eingefügt:

  1. Litera p
    die im Eich- und Vermessungswesen verwendet werden, sowohl während des Stillstehens des Fahrzeuges als auch während der Fahrt in Schrittgeschwindigkeit.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 102, Absatz eins a, vorletzter Satz lautet:

„Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 102, Absatz 3, dritter Satz lautet:

„Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 102, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters stellt das Betreiben von Verbrennungsmotoren zur Ladegutkühlung von klimatisierten Fahrzeugen auf Raststationen und Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung dar, sofern am jeweiligen Standort Strom-Terminals zur Versorgung der klimatisierten Fahrzeuge mit elektrischem Strom in ausreichender Zahl vorhanden und verfügbar sind und die Verwendung des Strom-Terminals fahrzeugseitig möglich ist.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 102, Absatz 12, Litera e, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 102 a, Absatz 4, vorletzter Satz lautet:

„Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 102 c, entfällt der Ausdruck „ , Anhang römisch eins B Anlage 11 Ziffer 3 “,

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 109, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Litera g, durch das Wort „und“ ersetzt und am Ende der Litera h, wird die Wortfolge „ , und die“ durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 112, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und diese den Bestimmungen des Absatz 3, entsprechen. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen. Diese Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls im Geschäftsverkehr zu verwenden. Bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten kann der Name des Fahrschulbesitzers auch weggelassen werden.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 112, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 114, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aWenn eine Lehrperson in mehreren Fahrschulen desselben Inhabers innerhalb eines Behördensprengels tätig ist, so muss nicht für jeden Fahrschulstandort ein eigener Fahrlehrerausweis ausgestellt werden, sondern es reicht ein Ausweis, in den alle in Betracht kommenden Fahrschulen eingetragen werden.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 114, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die Bezeichnung der Fahrschule muss dem gemäß Paragraph 112, Absatz eins, genehmigten Wortlaut entsprechen, wobei der Name des Fahrschulbesitzers weggelassen werden kann.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 116, Absatz 5, wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „mangelnder gesundheitlicher Eignung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 122, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Übungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FSG zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 134, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8In Paragraph 98 a, angeführte Radar- oder Laserblocker oder deren Gerätekomponenten, die an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, sind für verfallen zu erklären.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 134 a, Absatz 2, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „in ihrer jeweils geltenden Fassung.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 134 a, Absatz 3, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „in ihrer jeweils geltenden Fassung.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39Für das In- und Außerkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Ziffer 45, Litera b,, Paragraph 4, Absatz 7 a,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 6, und 9, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d und k, Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer eins, und 3, Absatz 2 b, Ziffer 3 und Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 8,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins a,, Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 49, Absatz 5 b,, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 4 a,, Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraph 97, Absatz 3,, Paragraph 98 a, Absatz 3, und 4, Paragraph 99, Absatz 6,, Paragraph 102, Absatz 3, und 4, Paragraph 102 c,, Paragraph 109, Absatz eins, Litera g und h, Paragraph 112, Absatz eins, und 3, Paragraph 114, Absatz eins a, und 3, Paragraph 116, Absatz 5,, Paragraph 122, Absatz 7,, Paragraph 134, Absatz 8,, Paragraph 134 a, Absatz 2, und 3 und Paragraph 136, Absatz 3 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten Paragraph 102, Absatz 12, Litera e und Paragraph 136, Absatz 3 a, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 102, Absatz eins a und Paragraph 102 a, Absatz 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich tritt Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer 2, außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 49, Absatz 4, fünfter Satz, Paragraph 57 c, Absatz 4 b und 4d jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, treten mit 12. April 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 136, Absatz 3 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 136, Absatz 3 b, wird das Wort „und“ vor der Zeichenfolge „§ 47a“ durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „und Paragraph 48, Absatz eins a, “, nach dieser Zeichenfolge eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, Im gesamten Gesetzestext wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz