BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. Dezember 2020

Teil römisch eins

132. Bundesgesetz:

Änderung des COVID-19-Schulstornofonds-Gesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 924/A Ausschussbericht 429 Sitzung 64,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10446 Sitzung 915,, )

132. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wendung „Schuljahres 2019/20“ durch die Wendung „Unterrichtsjahres 2020/21“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Schulveranstaltungen, für deren Durchführung vertragliche Verpflichtungen (Buchungen) bereits während des Schuljahres 2019/20 eingegangen wurden oder die vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 beschlossen wurden und die gemäß Absatz eins, untersagt wurden, sind begünstigte Schulveranstaltungen gemäß Paragraph 2,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ersatzfähig sind Kosten die in Paragraph 2, genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind. Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung im Unterrichtsjahr 2020/21 vorgesehen war, sind
    1. Ziffer eins
      zu 80 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) spätestens am 11. März 2020 eingegangen wurden, oder
    2. Ziffer 2
      zu 70 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) nach dem 11. März 2020 eingegangen wurden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „insbesondere über eine kostenlose Verlegung der Schulveranstaltung auf einen anderen Termin,“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen 11. März 2020 und dem Ende des Schuljahres 2019/20 vorgesehen war, sind bis zum 30. September 2020 zu stellen.
  2. Absatz 4,Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen dem Beginn des Schuljahres 2020/21 und dem Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 vorgesehen war, sind bis zum 30. Juli 2021 zu stellen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wendung „31.12.2020“ durch die Wendung „31.12.2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2020, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz