BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. Dezember 2020

Teil I

130. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

(NR: GP XXVII IA 957/A AB 459 S. 64. BR: 10440 AB 10454 S. 915.)

130. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 12, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „September“ durch den Ausdruck „Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Personen, die in den Monaten September bis November 2020 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß Paragraph 41, in einem in Ziffer eins bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Jänner 2021 eine Einmalzahlung in der in den Ziffer eins bis 3 festgelegten Höhe,
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen von mindestens 47 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen von mindestens 62 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen von mindestens 77 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.
    Paragraph 66, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von Paragraph 42, Absatz 2, dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 66, wird vor dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und nach dem Absatz eins, folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Ziffer eins bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Ziffer eins bis 3 festgelegten Höhe,
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro.
    Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 82, Absatz 5, wird die Wortfolge „höchstens 30. September 2020“ durch die Wortfolge „längstens 31. März 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 170, angefügt:

  1. Absatz 170Paragraph 12, Absatz 2 a,, Paragraph 41, Absatz 5,, Paragraph 66 und Paragraph 82, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2020, treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz