Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 15. März 2020 |
Teil I |
13. Bundesgesetz: | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung |
(NR: GP XXVII AB 103 S. 16. BR: S. 903.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 82 k, wird folgender Paragraph 82 l, samt Überschrift eingefügt:
In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 82, wird folgender Absatz 15, angefügt:
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 72, wird folgender Paragraph 72 a, samt Überschrift angefügt:
In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 69, wird folgender Absatz 16, angefügt:
Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 11 c, wird folgender Paragraph 11 d, samt Überschrift angefügt:
In Ausnahme zu den Bestimmungen der Paragraphen 5,, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, wird folgender Absatz 15, angefügt:
Van der Bellen
Kurz