13. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 82k wird folgender § 82l samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 82 k, wird folgender Paragraph 82 l, samt Überschrift eingefügt:
„Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2019/20
§ 82l.Paragraph 82 l,
In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.“ In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019 aus 2020, mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 82 wird folgender Abs. 15 angefügt:In Paragraph 82, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 82l samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 82 l, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 72 wird folgender § 72a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 72, wird folgender Paragraph 72 a, samt Überschrift angefügt:
„Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2019/20
§ 72a.Paragraph 72 a,
In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.“ In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019 aus 2020, mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 69 wird folgender Abs. 16 angefügt:In Paragraph 69, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 72 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 11c wird folgender § 11d samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 11 c, wird folgender Paragraph 11 d, samt Überschrift angefügt:
„Prüfungen der Berufsreifeprüfung für das Schuljahr 2019/20
§ 11d.Paragraph 11 d,
In Ausnahme zu den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten.“ In Ausnahme zu den Bestimmungen der Paragraphen 5, 6 und 8 a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019 aus 2020, mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 wird folgender Abs. 15 angefügt:In Paragraph 12, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 11d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 11 d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz