Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 15. Dezember 2020 |
Teil römisch eins |
128. Bundesgesetz: | Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 412 Ausschussbericht 447 Sitzung 62,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10452 Sitzung 915,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2021 bis 2026 in der Höhe von bis zu 48,694 Milliarden Euro zu begründen, wovon 39,883 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2026 induzierte Annuitäten und 8,811 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2018,, außer Kraft.
Van der Bellen
Kurz