Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 15. Dezember 2020 |
Teil römisch eins |
125. Bundesgesetz: | Änderung des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes, PGSG |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 984/A Ausschussbericht 442 Sitzung 62,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10450 Sitzung 915,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
Novellierungsanordnung 2, Den Paragraphen 2 und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Präsident des Rechnungshofes“ durch die Wortfolge „die Präsidentin/der Präsident des Rechnungshofes in beratender Funktion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) Die Wortfolge „Detailbudget 02.01.04 (Parlamentsdirektion-Verwaltung)“ wird durch die Wortfolge „Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung)“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die in Paragraphen 2, oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.“
Van der Bellen
Kurz