BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 1. Dezember 2020

Teil römisch eins

121. Bundesgesetz:

IFI-Beitragsgesetz 2020 und Änderung des Bundesschatzscheingesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 410 Ausschussbericht 444 Sitzung 62,, )

121. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2020) erlassen und das Bundesschatzscheingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2020)

Paragraph eins,

Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhung der siebenten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB-GCI römisch sieben) 35 851 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten (RE = Sonderziehungsrechte, SZR)

Paragraph 2,

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

  1. Ziffer eins
    Fünfzehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, (AfEF-15)
    115 766 446 EUR
  2. Ziffer 2
    Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – AfEF-MDRI)
    8 200 212,84 SZR
  3. Ziffer 3
    Neunzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation, (IDA-19)
    426 860 000 EUR
  4. Ziffer 4
    Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – IDA-MDRI)
    23 840 000 SZR

Paragraph 3,

Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 6 950 000 EUR.

Paragraph 4,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph 2, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Bundesschatzscheingesetzes

Das Bundesschatzscheingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Finanzen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Betrag „500 Millionen Euro“ durch den Betrag „800 000 000 EUR“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Van der Bellen

Kurz