Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 14. November 2020 |
Teil römisch eins |
116. Bundesgesetz: | Änderung des KMU-Förderungsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 900/A Ausschussbericht 402 Sitzung 55,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10430 Sitzung 914,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID-19-Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.“
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 10, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz