BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 14. November 2020

Teil römisch eins

116. Bundesgesetz:

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 900/A Ausschussbericht 402 Sitzung 55,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10430 Sitzung 914,, )

116. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Eine weitere Aufgabe des Bundes ist es, die durch die COVID-19-Krisensituation zum Erliegen gekommene Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen – unabhängig von der Unternehmensgröße des Veranstalters – wieder zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Förderungsmaßnahmen zugunsten von Veranstaltungen und Kongressen dienen der Belebung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie des kulturellen Angebotes, insbesondere im von der COVID-19-Krisensituation besonders betroffenen urbanen Bereich.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft sowie der Veranstaltungen und Kongresse die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Erlassung von Richtlinien (Paragraph 4,) zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2020, bedarf darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 10, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a, in der Fassung des

Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz