115. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das 2. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 der folgende Eintrag zu § 4a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, der folgende Eintrag zu Paragraph 4 a, eingefügt:
4a
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Identität von Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige 5. Abschnitt die Abschnittsbezeichnung „6“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem neuen 6. Abschnitt folgender neuer 5. Abschnitt eingefügt:
„5. Abschnitt: eHealth-Anwendungen
1. Unterabschnitt Primärversorgung
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24a
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2. Unterabschnitt Elektronischer Impfpass
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24b
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Ziele des Elektronischen Impfpasses
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24c
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Zentrales Impfregister
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24d
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Grundsätze der Impfdatenverarbeitung
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24e
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Rechte der Bürger/innen
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24f
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Nutzung von ELGA-Komponenten
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24g
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Statistische Auswertungen“
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4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 2 Z 3 lit. e) wird nach der Zeichenfolge „(4. Abschnitt)“ der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e,) wird nach der Zeichenfolge „(4. Abschnitt)“ der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 1 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
einheitliche Regelungen für die gerichtete oder ungerichtete Kommunikation elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten im Rahmen von spezifischen eHealth-Anwendungen zu schaffen (5. Abschnitt).“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Z 11 wird die Wortfolge „(im Folgenden: Hauptverband)“ durch die Wortfolge „(im Folgenden: Dachverband)“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 11, wird die Wortfolge „(im Folgenden: Hauptverband)“ durch die Wortfolge „(im Folgenden: Dachverband)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Z 14 wird nach der Wortfolge „in Angelegenheiten des Datenschutzes“ die Wort- und Zeichenfolge „ , Bürger/innen darüber hinaus in Angelegenheiten von eHealth-Anwendungen,“ eingefügt.In Paragraph 2, Ziffer 14, wird nach der Wortfolge „in Angelegenheiten des Datenschutzes“ die Wort- und Zeichenfolge „ , Bürger/innen darüber hinaus in Angelegenheiten von eHealth-Anwendungen,“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 2 werden folgende Z 16 und Z 17 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Ziffer 16 und Ziffer 17, angefügt:
„ELGA-Anwendung“: die auf einen bestimmten Zweck gerichtete Verwendung von ELGA durch ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Teilnehmer/innen gemäß dem 4. Abschnitt.
„eHealth-Anwendung:“ die auf einen bestimmten Zweck gerichtete Verwendung von ELGA-Komponenten durch Bürger/innen und Gesundheitsdiensteanbieter gemäß dem 5. Abschnitt.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 Abs. 2 wird nach der Ziffer „6“ die Zeichenfolge „ , § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach der Ziffer „6“ die Zeichenfolge „ , Paragraph 4, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 2 “, eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 6 wird das Wort „Bürgerkartenfunktion“ durch die Wortfolge „Funktion E-ID“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, wird das Wort „Bürgerkartenfunktion“ durch die Wortfolge „Funktion E-ID“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Identität von Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden, der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister haben die Zugriffsberechtigungen auf eHealth-Anwendungen (§ 2 Z 17) für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.Die Bezirksverwaltungsbehörden, der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister haben die Zugriffsberechtigungen auf eHealth-Anwendungen (Paragraph 2, Ziffer 17,) für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Behörden haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen (§ 8) sicherzustellen, dass ein Zugriff auf eHealth-Anwendungen, insbesondere der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf eHealth-Anwendungen befindet, nur den mit Gesundheitsaufgaben betrauten Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf eHealth-Anwendungen Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten der eHealth-Anwendungen durch Außenstehende nicht möglich ist.Die in Absatz eins, genannten Behörden haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen (Paragraph 8,) sicherzustellen, dass ein Zugriff auf eHealth-Anwendungen, insbesondere der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf eHealth-Anwendungen befindet, nur den mit Gesundheitsaufgaben betrauten Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf eHealth-Anwendungen Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten der eHealth-Anwendungen durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3)Absatz 3Fallen für eine in Abs. 1 genannte Behörde die Voraussetzungen für die verwaltungsübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von eHealth-Anwendungen weg, ist sicherzustellen, dass weitere Zugriffe auf eHealth-Anwendungen durch diese Behörde ausgeschlossen sind.“Fallen für eine in Absatz eins, genannte Behörde die Voraussetzungen für die verwaltungsübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von eHealth-Anwendungen weg, ist sicherzustellen, dass weitere Zugriffe auf eHealth-Anwendungen durch diese Behörde ausgeschlossen sind.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 9 Abs. 3 Z 2 lit. c wird das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, wird das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 9 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Gesundheit“ durch die Wortfolge „des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Gesundheit“ durch die Wortfolge „des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 10 Abs. 7 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 7, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 11 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins und 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 12 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 12, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 14 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „zu“ durch die Wortfolge „für Zwecke“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „zu“ durch die Wortfolge „für Zwecke“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 15 Abs. 1 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Dachverbandes gemäß § 30c Abs. 1 Z 2 lit. a“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, “, durch die Wort- und Zeichenfolge „Dachverbandes gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, “, ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 16a Abs. 1 wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.In Paragraph 16 a, Absatz eins, wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 18 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Dachverbandes gemäß § 30c Abs. 1 Z 2 lit. a“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, “, durch die Wort- und Zeichenfolge „Dachverbandes gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, “, ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 18 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „einer Bürgerkarte“ durch die Wortfolge „eines E-ID“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „einer Bürgerkarte“ durch die Wortfolge „eines E-ID“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 18 Abs. 4 Z 4 wird nach dem Beistrich das Wort „oder“ angefügt.In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4, wird nach dem Beistrich das Wort „oder“ angefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 18 Abs. 4 wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 18, Absatz 4, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
das Auslesen von Daten der e-card oder eines amtlichen Lichtbildausweises im Format ID-1 mittels geeigneter Technologie für die Identifizierung im Rahmen des elektronischen Impfpasses, wobei als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten, gelten,“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 18. Abs. 9 wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 9, wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 19 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „einer Bürgerkarte“ durch die Wortfolge „eines E-ID“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „einer Bürgerkarte“ durch die Wortfolge „eines E-ID“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 20 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
18 Monate nach Abgabe vom Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) automatisch zu löschen. Sofern aus ELGA kein Abgabezeitpunkt feststellbar ist, beginnt die Frist ab Verordnung (§ 13 Abs. 3 Z 4) zu laufen.“18 Monate nach Abgabe vom Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) automatisch zu löschen. Sofern aus ELGA kein Abgabezeitpunkt feststellbar ist, beginnt die Frist ab Verordnung (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4,) zu laufen.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 5 dürfen von den ELGA-Systempartnern zur Optimierung und Evaluierung von ELGA verarbeitet werden. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene DatenDie Daten gemäß Absatz 5, dürfen von den ELGA-Systempartnern zur Optimierung und Evaluierung von ELGA verarbeitet werden. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten
von ELGA-Teilnehmer/inne/n derart, dass die Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu ersetzen sind, wobei die Identität der betroffenen Person (Art. 4 Z 1 DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann, sowievon ELGA-Teilnehmer/inne/n derart, dass die Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu ersetzen sind, wobei die Identität der betroffenen Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann, sowie
von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern
verarbeitet werden.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDas Berechtigungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Es dient der Verwaltung der generellen und individuellen Zugriffsberechtigungen auf ELGA und der Steuerung der Zugriffe auf ELGA-Gesundheitsdaten. Darüber hinaus dient es der Verwaltung der spezifischen Zugriffberechtigungen und Steuerung der Zugriffe auf eHealth-Anwendungen. Ohne Zugriffsberechtigung auf ELGA dürfen weder ELGA-Gesundheitsdaten noch Verweise darauf angezeigt werden.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 21 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zugriffsberechtigungen“ die Wortfolge „auf ELGA“ und nach dem Wort „Zugriffe“ die Wortfolge „auf ELGA“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz 2, wird nach dem Wort „Zugriffsberechtigungen“ die Wortfolge „auf ELGA“ und nach dem Wort „Zugriffe“ die Wortfolge „auf ELGA“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 21 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „individueller Zugriffsberechtigungen“ die Wortfolge „auf ELGA“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „individueller Zugriffsberechtigungen“ die Wortfolge „auf ELGA“ eingefügt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Aufgrund von spezifischen Zugriffsberechtigungen dürfen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2 auf eHealth-Anwendungen gemäß dem 5. Abschnitt zugreifen. Gesundheitsdiensteanbieter, die keine Berechtigung nach Abs. 2 haben, dürfen nicht auf ELGA zugreifen.“Aufgrund von spezifischen Zugriffsberechtigungen dürfen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, auf eHealth-Anwendungen gemäß dem 5. Abschnitt zugreifen. Gesundheitsdiensteanbieter, die keine Berechtigung nach Absatz 2, haben, dürfen nicht auf ELGA zugreifen.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 22 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „ELGA-Gesundheitsdaten“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß den folgenden Absätzen sowie von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in eHealth-Anwendungen gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnitts“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „ELGA-Gesundheitsdaten“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß den folgenden Absätzen sowie von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in eHealth-Anwendungen gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnitts“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 22 Abs. 4 wird das Wort „Protokollierungsdaten“ durch das Wort „Protokolldaten“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 4, wird das Wort „Protokollierungsdaten“ durch das Wort „Protokolldaten“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 22 Abs. 5 wird das Wort „Protokollierungsdaten“ durch das Wort „Protokolldaten“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 5, wird das Wort „Protokollierungsdaten“ durch das Wort „Protokolldaten“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, Im 5. Abschnitt wird nach der Abschnittsüberschrift folgender 1. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:
„1. Unterabschnitt
Primärversorgung“
51.Novellierungsanordnung 51, Die Überschrift zu § 24a entfällt.Die Überschrift zu Paragraph 24 a, entfällt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 24a Abs. 1 Z 1 und 4 entfällt jeweils das Wort „Zentralen“.In Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins und 4 entfällt jeweils das Wort „Zentralen“.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 24a Abs. 2 Z 1 lit. c wird nach der Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2a“ die Zeichenfolge „Z 1“ eingefügt.In Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird nach der Zeichenfolge „§ 28 Absatz 2 a, “, die Zeichenfolge „Z 1“ eingefügt.
54.Novellierungsanordnung 54, Nach § 24a wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt:Nach Paragraph 24 a, wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt:
„2. Unterabschnitt
Elektronischer Impfpass
Ziele des Elektronischen Impfpasses
§ 24b.Paragraph 24 b,
Die Verwendung des Elektronischen Impfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus: Die Verwendung des Elektronischen Impfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:
der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch
eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen,
die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen,
die Erhöhung der Durchimpfungsraten,
die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/en/sicherheit;
der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur
Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten,
Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem.
Zentrales Impfregister
§ 24c.Paragraph 24 c,
(1)Absatz einsZur Sicherstellung der in § 24b genannten Ziele ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als Verantwortlichem (Art. 4 Z 7 DSGVO) die eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass zu betreiben. Wesentlicher Bestandteil dieser Anwendung ist ein zentrales Impfregister, das der elektronischen Dokumentation aller durchgeführten Impfungen dient. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des Elektronischen Impfpasses einen oder mehrere Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranziehen.Zur Sicherstellung der in Paragraph 24 b, genannten Ziele ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als Verantwortlichem (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) die eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass zu betreiben. Wesentlicher Bestandteil dieser Anwendung ist ein zentrales Impfregister, das der elektronischen Dokumentation aller durchgeführten Impfungen dient. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des Elektronischen Impfpasses einen oder mehrere Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranziehen.
(2)Absatz 2Zur Erfüllung der in § 24d Abs. 2 genannten Zwecke sind im zentralen Impfregister ab dem Zeitpunkt gemäß § 28 Abs. 2a Z 2 lit. c und lit. h sublit. aaZur Erfüllung der in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke sind im zentralen Impfregister ab dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera c und Litera h, Sub-Litera, a, a,
durch alle Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2, die Impfungen durchführen, das sind die mit Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der nähere Regelungen für die Gesundheitstelematik getroffen werden – Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013), BGBl. II Nr. 506/2013, Anlage 1 festgelegten Rollen gemäß Teil 1 (Rollen für Personen)durch alle Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, die Impfungen durchführen, das sind die mit Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der nähere Regelungen für die Gesundheitstelematik getroffen werden – Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,, Anlage 1 festgelegten Rollen gemäß Teil 1 (Rollen für Personen)
Z 1 (Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin),Ziffer eins, (Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin),
Z 2 (Approbierte Ärztin/Approbierter Arzt),Ziffer 2, (Approbierte Ärztin/Approbierter Arzt),
Z 3 (Fachärztin/Facharzt),Ziffer 3, (Fachärztin/Facharzt),
Z 4 (Fachärztin/Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) undZiffer 4, (Fachärztin/Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) und
Z 11 (Hebamme)Ziffer 11, (Hebamme)
sowie gemäß Teil 2 (Rollen für Organisationen)
Z 1 (Allgemeine Krankenanstalt),Ziffer eins, (Allgemeine Krankenanstalt),
Z 2 (Sonderkrankenanstalt),Ziffer 2, (Sonderkrankenanstalt),
Z 3 (Pflegeanstalt),Ziffer 3, (Pflegeanstalt),
Z 4 (Sanatorium),Ziffer 4, (Sanatorium),
Z 5 (Selbstständiges Ambulatorium),Ziffer 5, (Selbstständiges Ambulatorium),
Z 6 (Ärztliche Gruppenpraxis),Ziffer 6, (Ärztliche Gruppenpraxis),
Z 8 (Straf- und Maßnahmenvollzug),Ziffer 8, (Straf- und Maßnahmenvollzug),
Z 10 (Pflegeeinrichtung),Ziffer 10, (Pflegeeinrichtung),
Z 18 (Arbeitsmedizinisches Zentrum) undZiffer 18, (Arbeitsmedizinisches Zentrum) und
Z 24 (Öffentlicher Gesundheitsdienst),Ziffer 24, (Öffentlicher Gesundheitsdienst),
die Angaben
zum Impfstoff (Klassifikation, Handelsname, Hersteller, Zulassungsnummer, Chargennummer, Verfallsdatum, Serialisierungsnummer, Pharmazentralnummer und Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Zuordnung),
zur verabreichten Impfung (Datum der Verabreichung, Dosierung und Dosis, angewandtes Impfschema, Impfempfehlung und Zuordnung zu Impfprogrammen),
zur Bürgerin/zum Bürger (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Angaben zur Erreichbarkeit, Angaben zu einer allfälligen Vertretung, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit, Gemeindecode, Titerbestimmung, impfrelevante Vorerkrankungen und besondere Impfindikationen) sowie
zum impfenden bzw. speichernden Gesundheitsdiensteanbieter (Name, Rolle, Berufsadresse und Datum der Speicherung)
zu speichern. Unbeschadet bestehender Pflichten zur Dokumentation auf Papier erfüllt die Speicherung dieser Angaben im zentralen Impfregister die jeweilige berufsrechtliche Dokumentationspflicht (z. B. § 51 Abs. 1 ÄrzteG 1998).zu speichern. Unbeschadet bestehender Pflichten zur Dokumentation auf Papier erfüllt die Speicherung dieser Angaben im zentralen Impfregister die jeweilige berufsrechtliche Dokumentationspflicht (z. B. Paragraph 51, Absatz eins, ÄrzteG 1998).
(3)Absatz 3Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) für die Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Daten ist der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter. Bereits im zentralen Impfregister gespeicherte Daten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nicht gelöscht werden. Treten Umstände hervor, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) eine Berichtigung (Art. 16 DSGVO) der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten erfordern, sind diese vom Gesundheitsdiensteanbieter, der diese Daten gespeichert hat, zu aktualisieren oder zu stornieren. Sollte der Gesundheitsdiensteanbieter, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, nicht mehr verfügbar sein, so ist die Aktualisierung oder Stornierung auf Verlangen der Bürgerin/des Bürgers von den Bezirksverwaltungsbehörden vorzunehmen. Die stornierten Daten müssen für Gesundheitsdiensteanbieter und Bürger/innen abrufbar bleiben. Aktualisierte und stornierte Daten werden als solche gekennzeichnet.Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) für die Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Daten ist der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter. Bereits im zentralen Impfregister gespeicherte Daten dürfen von den Gesundheitsdiensteanbietern nicht gelöscht werden. Treten Umstände hervor, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) eine Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten erfordern, sind diese vom Gesundheitsdiensteanbieter, der diese Daten gespeichert hat, zu aktualisieren oder zu stornieren. Sollte der Gesundheitsdiensteanbieter, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, nicht mehr verfügbar sein, so ist die Aktualisierung oder Stornierung auf Verlangen der Bürgerin/des Bürgers von den Bezirksverwaltungsbehörden vorzunehmen. Die stornierten Daten müssen für Gesundheitsdiensteanbieter und Bürger/innen abrufbar bleiben. Aktualisierte und stornierte Daten werden als solche gekennzeichnet.
(3a)Absatz 3 aDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Abs. 1) und der jeweilige für die Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung verantwortliche Gesundeitsdiensteanbieter (Abs. 3) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO. Sofern von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister ein Auftragsverarbeiter gemäß Abs. 1 herangezogen wird, ist dieser auch Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) des jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieters gemäß Abs. 3.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Absatz eins,) und der jeweilige für die Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung verantwortliche Gesundeitsdiensteanbieter (Absatz 3,) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, DSGVO. Sofern von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister ein Auftragsverarbeiter gemäß Absatz eins, herangezogen wird, ist dieser auch Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieters gemäß Absatz 3,
(4)Absatz 4Gesundheitsdiensteanbieter, die zur Speicherung der Angaben gemäß Abs. 2 im zentralen Impfregister verpflichtet sind, dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) verabreichte und schriftlich dokumentierte, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherte Impfungen nachtragen sowie gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 eingetragene Impfungen vidieren. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Z 11 Teil 1 Anlage 1 zur GTelV 2013 (Hebammen) dürfen nur solche Impfungen nachtragen und vidieren, die sie aufgrund ihrer Berufspflichten (§ 5 Abs. 4 HebG) auch verabreichen dürfen.Gesundheitsdiensteanbieter, die zur Speicherung der Angaben gemäß Absatz 2, im zentralen Impfregister verpflichtet sind, dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998) verabreichte und schriftlich dokumentierte, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherte Impfungen nachtragen sowie gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer 2, eingetragene Impfungen vidieren. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Ziffer 11, Teil 1 Anlage 1 zur GTelV 2013 (Hebammen) dürfen nur solche Impfungen nachtragen und vidieren, die sie aufgrund ihrer Berufspflichten (Paragraph 5, Absatz 4, HebG) auch verabreichen dürfen.
(5)Absatz 5Daten aus bestehenden digitalen Impfdokumentationen, insbesondere jenen der Länder, dürfen unter der Voraussetzung, dass diese Daten in valider Qualität vorliegen und dafür insbesondere eindeutige elektronische Identitäten (§ 2 Z 2 E-GovG) von Bürger/inne/n verfügbar sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in das zentrale Impfregister übernommen werden.Daten aus bestehenden digitalen Impfdokumentationen, insbesondere jenen der Länder, dürfen unter der Voraussetzung, dass diese Daten in valider Qualität vorliegen und dafür insbesondere eindeutige elektronische Identitäten (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) von Bürger/inne/n verfügbar sind, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in das zentrale Impfregister übernommen werden.
(6)Absatz 6Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister 10 Jahre nach Sterbedatum, spätestens jedoch 120 Jahre nach der Geburt der Bürgerin/des Bürgers zu löschen.
(7)Absatz 7Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zu den in § 24d Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Zwecken den jeweils aktuellen Impfplan Österreich im zentralen Impfregister sowie, um den Zugriff auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 in ELGA zu ermöglichen und ELGA-Anwendungen gemäß § 2 Z 16 oder andere eHealth-Anwendungen gemäß diesem Abschnitt zu unterstützen, standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zu den in Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Zwecken den jeweils aktuellen Impfplan Österreich im zentralen Impfregister sowie, um den Zugriff auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, in ELGA zu ermöglichen und ELGA-Anwendungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, oder andere eHealth-Anwendungen gemäß diesem Abschnitt zu unterstützen, standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.
(8)Absatz 8Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Abs. 2 genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.Die aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die in Absatz 2, genannten Gesundheitsdiensteanbieter keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.
Grundsätze der Impfdatenverarbeitung
§ 24d.Paragraph 24 d,
(1)Absatz einsDie Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß § 24c Abs. 2 bis 7 sowie zu den in Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wennDie Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von Daten im zentralen Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2 bis 7 sowie zu den in Absatz 2, genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 oder § 4a eindeutig identifiziert wurden,die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, oder Paragraph 4 a, eindeutig identifiziert wurden,
die Vertraulichkeit (§ 6) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
die Integrität (§ 7) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,die Integrität (Paragraph 7,) der zu verarbeitenden Daten gewährleistet ist,
eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 besteht sowieeine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, besteht sowie
die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6 oder Z 7 handelt, gemäß § 18 Abs. 4 oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß § 2 Z 9 E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt § 18 Abs. 4 Z 5 sinngemäß.die Bürger/innen, soweit es sich um Zwecke gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 6, oder Ziffer 7, handelt, gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder durch Abgleich von Daten mit dem oder Abfrage des Stammzahlenregisters gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, E-GovG eindeutig identifiziert wurden. Für den Abgleich von Daten mit dem Stammzahlenregister gilt Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 5, sinngemäß.
(2)Absatz 2Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:
Zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,
Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,
Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich,
statistische Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g,statistische Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g,,
Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Paragraph eins, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,
Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie
Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1.Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins,
Rechte der Bürger/innen
§ 24e.Paragraph 24 e,
(1)Absatz einsBürger/innen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen haben das Recht
elektronisch im Wege des Zugangsportals (§ 23) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (§ 17) Auskunft (Art. 15 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO) über die sie betreffenden, im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (§ 24d Abs. 2 Z 1 und Z 2) und Protokolldaten (§ 24f Abs. 5) zu erhalten und sich die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten selbst auszudrucken oder sich von der ELGA-Ombudsstelle ausdrucken zu lassen, wobei § 17 Abs. 2 und 4 Anwendung finden,elektronisch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23,) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17,) Auskunft (Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO) über die sie betreffenden, im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,) und Protokolldaten (Paragraph 24 f, Absatz 5,) zu erhalten und sich die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten selbst auszudrucken oder sich von der ELGA-Ombudsstelle ausdrucken zu lassen, wobei Paragraph 17, Absatz 2 und 4 Anwendung finden,
Impfungen in das zentrale Impfregister einzutragen, wobei diese selbsteingetragenen Impfungen als solche gekennzeichnet werden und für Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 nur zur Information dienen, sowieImpfungen in das zentrale Impfregister einzutragen, wobei diese selbsteingetragenen Impfungen als solche gekennzeichnet werden und für Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, nur zur Information dienen, sowie
vom jeweils impfenden Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 die Dokumentation von Impfungen iSd Art. 31 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) im internationalen Impfausweis (Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch der WHO) zu verlangen.vom jeweils impfenden Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, die Dokumentation von Impfungen iSd Artikel 31, der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) im internationalen Impfausweis (Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch der WHO) zu verlangen.
(2)Absatz 2Die Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Rechte steht im Zweifelsfall ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) ausschließlich der Bürgerin/dem Bürger zu.Die Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Rechte steht im Zweifelsfall ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) ausschließlich der Bürgerin/dem Bürger zu.
Nutzung von ELGA-Komponenten
§ 24f.Paragraph 24 f,
(1)Absatz einsDie ELGA-Komponenten gemäß § 24 Abs. 3 sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.Die ELGA-Komponenten gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.
(2)Absatz 2Soweit der Patientenindex (§ 18) zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen (§ 24d Abs. 1 Z 5, 1. Fall) genutzt wird, gilt die Frist des § 18 Abs. 6 Z 1 für die Fälle gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a bis c und Z 4 und die Frist des § 18 Abs. 6 Z 2 für die Fälle gemäß Abs. 4 Z 2.Soweit der Patientenindex (Paragraph 18,) zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen (Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer 5,, 1. Fall) genutzt wird, gilt die Frist des Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer eins, für die Fälle gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 4 und die Frist des Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2, für die Fälle gemäß Absatz 4, Ziffer 2,
(3)Absatz 3Der Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19) dient der Überprüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 24d Abs. 1 Z 1.Der Gesundheitsdiensteanbieterindex (Paragraph 19,) dient der Überprüfung der eindeutigen Identität von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 d, Absatz eins, Ziffer eins,
(4)Absatz 4Das Berechtigungssystem (§ 21) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten habenDas Berechtigungssystem (Paragraph 21,) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten haben
Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 2 Z 1Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins,
zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung und Nachtragung der in § 24c Abs. 2 Z 2 genannten Daten im zentralen Impfregister,zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung und Nachtragung der in Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten im zentralen Impfregister,
auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1,auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins,,
auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2,auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2,,
für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 und,für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, und,
sofern es sich um den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Sinne der Z 6 handelt, für das Krisenmanagement im Rahmen des Ausbruchsmanagements gemäß § 24d Abs. 2 Z 5,sofern es sich um den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Sinne der Ziffer 6, handelt, für das Krisenmanagement im Rahmen des Ausbruchsmanagements gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907
auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 undauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, und
auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2,auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2,,
gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1,gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins,,
Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1 Z 1,Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins,,
der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für das bundesweite Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5,der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für das bundesweite Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5,,
der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich
für das Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 undfür das Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, und
für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 sowiefür die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, sowie
die Bezirksverwaltungsbehörden zur Aktualisierung oder Stornierung von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 3.die Bezirksverwaltungsbehörden zur Aktualisierung oder Stornierung von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 3,
(5)Absatz 5Das Protokollierungssystem (§ 22) dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten unter Anwendung des § 22 Abs. 3 bis 6; zu protokollieren sind gemäß Art. 32 DSGVODas Protokollierungssystem (Paragraph 22,) dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten unter Anwendung des Paragraph 22, Absatz 3 bis 6; zu protokollieren sind gemäß Artikel 32, DSGVO
die in § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3, 7 und 8 genannten Daten,die in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 7 und 8 genannten Daten,
die eindeutige elektronische Identität des Gesundheitsdiensteanbieters, der den Vorgang ausgelöst hat,
der Name der natürlichen Person, die die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten tatsächlich verarbeitet hat,
die eindeutige Kennung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten.
(6)Absatz 6Das Zugangsportal (§ 23) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24e Abs. 1 Z 1 und mussDas Zugangsportal (Paragraph 23,) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins und muss
die Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten sowiedie Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, gewährleisten sowie
Funktionen zur Wahrung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anbieten.Funktionen zur Wahrung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anbieten.
Statistische Auswertungen
§ 24g.Paragraph 24 g,
(1)Absatz einsFür statistische Auswertungen, vor allem zur Bestimmung von Durchimpfungsraten, sind die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Personenidentifikation, ausgenommen Geschlecht, Geburtsjahr und -monat sowie Gemeindecode, durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu ersetzen, wobei die Identität der betroffenen Person (Art. 4 Z 1 DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.Für statistische Auswertungen, vor allem zur Bestimmung von Durchimpfungsraten, sind die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Personenidentifikation, ausgenommen Geschlecht, Geburtsjahr und -monat sowie Gemeindecode, durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu ersetzen, wobei die Identität der betroffenen Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
(2)Absatz 2Zur Verfolgung der in § 24b genannten Ziele dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten mit in anderen Registern gespeicherten Daten verknüpft werden, wenn in diesen anderen Registern die Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen ersetzt wurden.Zur Verfolgung der in Paragraph 24 b, genannten Ziele dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten mit in anderen Registern gespeicherten Daten verknüpft werden, wenn in diesen anderen Registern die Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen ersetzt wurden.
(3)Absatz 3Die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO finden vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO unter den Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 2 DSGVO auf die Daten gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.“Die Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO finden vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO unter den Voraussetzungen des Artikel 89, Absatz 2, DSGVO auf die Daten gemäß Absatz eins und 2 keine Anwendung.“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 25 wird das Wort „Personen“ durch die Wortfolge „eine Person“ ersetzt.In Paragraph 25, wird das Wort „Personen“ durch die Wortfolge „eine Person“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, Dem § 26 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 115/2020 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 115 aus 2020, treten in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis (§ 4a, 5. Abschnitt: eHealth-Anwendungen, 1. Unterabschnitt: Primärversorgung, § 24a, 2. Unterabschnitt: Elektronischer Impfpass, § 24b bis § 24g, 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen), § 1 Abs. 2 Z 2, 2 Z 3 lit. e und Z 4, § 2 Z 14, Z 16 und Z 17, § 3 Abs. 2, § 4a, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 3 Z 3, § 10 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7, § 11 Abs. 1 und 3, § 12, § 14 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 4 Z 4 und Z 5, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, § 21, § 22 Abs. 1, 4 und 5, § 23 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des 5. Abschnitts: Primärversorgung, § 24a Abs. 1 und 2 Z 1 lit. c, der 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts samt Überschrift, § 25, § 27 Abs. 1, 3, 10 Z 4 lit. f und Z 17, § 28 Abs. 1, 1 Z 1, 2, 2a, 3 in der Fassung der Z 68 des genannten Bundesgesetzes, 4 und 5 in der Fassung der Z 71 des genannten Bundesgesetzes, § 29 und § 31 mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag; die Paragraphenüberschrift zu § 24a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft;Das Inhaltsverzeichnis (Paragraph 4 a,, 5. Abschnitt: eHealth-Anwendungen, 1. Unterabschnitt: Primärversorgung, Paragraph 24 a,, 2. Unterabschnitt: Elektronischer Impfpass, Paragraph 24 b bis Paragraph 24 g,, 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen), Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 2 Ziffer 3, Litera e und Ziffer 4,, Paragraph 2, Ziffer 14,, Ziffer 16 und Ziffer 17,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 und Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 23, Absatz eins,, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des 5. Abschnitts: Primärversorgung, Paragraph 24 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Litera c,, der 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts samt Überschrift, Paragraph 25,, Paragraph 27, Absatz eins,, 3, 10 Ziffer 4, Litera f und Ziffer 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, 1 Ziffer eins,, 2, 2a, 3 in der Fassung der Ziffer 68, des genannten Bundesgesetzes, 4 und 5 in der Fassung der Ziffer 71, des genannten Bundesgesetzes, Paragraph 29 und Paragraph 31, mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag; die Paragraphenüberschrift zu Paragraph 24 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft;
§ 4 Abs. 6, § 18 Abs. 4 Z 2 und § 19 Abs. 2 Z 2 mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag und finden erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen;Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag und finden erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen;
§ 2 Z 11, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 15 Abs. 1 Z 1, § 16a Abs. 1, § 18 Abs. 1, 3 und 9, § 27 Abs. 2 Z 2 und 10 Z 4 lit. e, § 28 Abs. 3 in der Fassung der Z 67 des genannten Bundesgesetzes und 5 in der Fassung der Z 70 des genannten Bundesgesetzes mit 01. Jänner 2020.“Paragraph 2, Ziffer 11,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 16 a, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, 3 und 9, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, und 10 Ziffer 4, Litera e,, Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 67, des genannten Bundesgesetzes und 5 in der Fassung der Ziffer 70, des genannten Bundesgesetzes mit 01. Jänner 2020.“
57.Novellierungsanordnung 57, In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 27 Abs. 2 Z 2 wird die Zeichenfolge „§ 24 Abs. 2 ASVG“ durch die Zeichenfolge „§ 24 Abs. 3 Z 1 ASVG“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Zeichenfolge „§ 24 Absatz 2, ASVG“ durch die Zeichenfolge „§ 24 Absatz 3, Ziffer eins, ASVG“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 27 Abs. 3 letzter Halbsatz wird nach dem Wort „Sozialversicherung“ die Zeichenfolge „gemäß § 341 oder § 343a ASVG“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz 3, letzter Halbsatz wird nach dem Wort „Sozialversicherung“ die Zeichenfolge „gemäß Paragraph 341, oder Paragraph 343 a, ASVG“ eingefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 27 Abs. 10 Z 4 lit. e wird das Wort „Hauptverbands“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 10, Ziffer 4, Litera e, wird das Wort „Hauptverbands“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 27 Abs. 10 Z 4 lit. f wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Gesundheit“ durch die Wortfolge „des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 10, Ziffer 4, Litera f, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Gesundheit“ durch die Wortfolge „des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums“ ersetzt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 27 wird folgender Abs. 17 angefügt:In Paragraph 27, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) für den Pilotbetrieb des Elektronischen Impfpasses ist die ELGA GmbH. Die Verantwortlichkeit des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers für die eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass sowie eine allfällige Übertragung von Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung des Elektronischen Impfpasses auf einen oder mehrere allfällige Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) gemäß § 24c Abs. 1 und 3a gelten ab Übergang in den Vollbetrieb (§ 28 Abs. 2a Z 2 lit. c). Die ELGA GmbH hat vor Übergang in den Vollbetrieb für eine reibungslose Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) zum für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu sorgen. Allfällige Auftragsverarbeiter gemäß § 24c Abs. 1 und Abs. 3a sind im Zuge der Portierung bereits vor Übergang in den Vollbetrieb zur Datenverarbeitung gemäß § 24b ff GTelG 2012 berechtigt, soweit dies zur Sicherstellung eines reibungslosen Beginns des Vollbetriebs erforderlich ist. Die ELGA GmbH und der jeweilige am Piloten teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO.“Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) für den Pilotbetrieb des Elektronischen Impfpasses ist die ELGA GmbH. Die Verantwortlichkeit des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers für die eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass sowie eine allfällige Übertragung von Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung des Elektronischen Impfpasses auf einen oder mehrere allfällige Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins und 3a gelten ab Übergang in den Vollbetrieb (Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, Litera c,). Die ELGA GmbH hat vor Übergang in den Vollbetrieb für eine reibungslose Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) zum für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu sorgen. Allfällige Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins und Absatz 3 a, sind im Zuge der Portierung bereits vor Übergang in den Vollbetrieb zur Datenverarbeitung gemäß Paragraph 24 b, ff GTelG 2012 berechtigt, soweit dies zur Sicherstellung eines reibungslosen Beginns des Vollbetriebs erforderlich ist. Die ELGA GmbH und der jeweilige am Piloten teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, DSGVO.“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 28 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, § 28 Abs. 2a lautet:Paragraph 28, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen:
für die eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (§ 24a)für die eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (Paragraph 24 a,)
die Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9, die im Rahmen dieser Anwendung zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,die Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien gemäß Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9, die im Rahmen dieser Anwendung zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß lit. a jedenfalls anzuwenden sind, sowieden jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Litera a, jedenfalls anzuwenden sind, sowie
sofern Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24a als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) tätig werden, die Details dieser Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, sowiesofern Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 a, als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) tätig werden, die Details dieser Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO, sowie
für die eHealth-Anwendung „Elektronischer Impfpass“ (§§ 24b ff)für die eHealth-Anwendung „Elektronischer Impfpass“ (Paragraphen 24 b, ff)
die Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien, die für
die gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben unddie gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben und
die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 ersichtlichen Datendie in der zusammenfassenden Darstellung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, ersichtlichen Daten
im Rahmen dieser Anwendung zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß lit. a jedenfalls anzuwenden sind,den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Litera a, jedenfalls anzuwenden sind,
den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 von den betreffenden Gesundheitsdiensteanbietern zu speichern, zu aktualisieren sowie zu stornieren sind und diese für die in § 24d Abs. 2 genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, wobei der Beginn funktional, regional, zeitlich und nach Rollen gestaffelt erfolgen kann,den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, von den betreffenden Gesundheitsdiensteanbietern zu speichern, zu aktualisieren sowie zu stornieren sind und diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, wobei der Beginn funktional, regional, zeitlich und nach Rollen gestaffelt erfolgen kann,
allenfalls andere, weniger oder weitere gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 zur Speicherung im zentralen Impfregister verpflichtete Gesundheitsdiensteanbieter und spezifische Zugriffsberechtigungen von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 24f Abs. 4 sowieallenfalls andere, weniger oder weitere gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, zur Speicherung im zentralen Impfregister verpflichtete Gesundheitsdiensteanbieter und spezifische Zugriffsberechtigungen von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, sowie
allenfalls andere, weniger oder weitere gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 im zentralen Impfregister zu speichernde Detaildatenarten,allenfalls andere, weniger oder weitere gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, im zentralen Impfregister zu speichernde Detaildatenarten,
allenfalls einen oder mehrere Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) gemäß § 24c Abs. 1 und 3a,allenfalls einen oder mehrere Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins und 3a,
sofern Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3a tätig werden, die Details dieser Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO für die Speicherung, Aktualisierung, Stornierung und Nachtragung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 im zentralen Impfregister,sofern Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 3 a, tätig werden, die Details dieser Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO für die Speicherung, Aktualisierung, Stornierung und Nachtragung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, im zentralen Impfregister,
für die Pilotierung
den Zeitpunkt, ab dem die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 Z 2 von den am Piloten teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbietern zu speichern sind und diese für die in § 24d Abs. 2 genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen undden Zeitpunkt, ab dem die Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, von den am Piloten teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbietern zu speichern sind und diese für die in Paragraph 24 d, Absatz 2, genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen und
den Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß lit. a. anzuwenden sind,den Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Litera a, anzuwenden sind,
die Verpflichtung der ELGA GmbH, die Portierung gemäß § 27 Abs. 17 direkt an allfällige Auftragsverarbeiter gemäß § 24c Abs. 1 und 3a vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters für die am Piloten teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter erfolgt,die Verpflichtung der ELGA GmbH, die Portierung gemäß Paragraph 27, Absatz 17, direkt an allfällige Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins und 3a vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters für die am Piloten teilnehmenden Gesundheitsdiensteanbieter erfolgt,
den Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß § 24e Abs. 1 Z 2 möglich ist sowieden Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, Ziffer 2, möglich ist sowie
die Details der gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß § 24c Abs. 3a und allenfalls gemäß § 27 Abs. 17 letzter Satz.“die Details der gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 24 c, Absatz 3 a und allenfalls gemäß Paragraph 27, Absatz 17, letzter Satz.“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 28 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „§ 24 Abs. 2 ASVG“ durch die Zeichenfolge „§ 24 Abs. 3 Z 1 ASVG“ und das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „§ 24 Absatz 2, ASVG“ durch die Zeichenfolge „§ 24 Absatz 3, Ziffer eins, ASVG“ und das Wort „Hauptverbandes“ durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 28 Abs. 3 wird nach der Zeichenfolge „Abs. 2a“ die Zeichenfolge „Z 1“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 3, wird nach der Zeichenfolge „Abs. 2a“ die Zeichenfolge „Z 1“ eingefügt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 28 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 28 Abs. 5 wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 5, wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, In § 28 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, Dem Text des § 29 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 29, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Verordnungen aufgrund des § 28 Abs. 2a dürfen bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen, jedoch frühestens zugleich in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen aufgrund des Paragraph 28, Absatz 2 a, dürfen bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen, jedoch frühestens zugleich in Kraft gesetzt werden.“
73.Novellierungsanordnung 73, In § 31 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 31, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„Notifikationshinweis
§ 32.Paragraph 32,
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: [2020/422/A]).“ Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, notifiziert (Notifikationsnummer: [2020/422/A]).“
Van der Bellen
Kurz