113. Bundesgesetz, mit dem das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2020, wird wie folgt geändert:Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ und das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ und das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 6 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ und das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ und das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 1 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 3 werden die Daten „31. Oktober 2020“ jeweils durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, werden die Daten „31. Oktober 2020“ jeweils durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.In Paragraph 13, wird das Datum „31. Oktober 2020“ durch das Datum „31. Jänner 2021“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Paragraph 17, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3, sowie Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(6)Absatz 6§§ 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2020 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.“Paragraphen 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2020, treten mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz