11. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert und das EUROFIMA-Gesetz aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG, BGBl. I Nr. 149/2011 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2016, wird wie folgt geändert:Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.“Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Artikel 3 Litera a, der HOG – Vereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2017, (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.“Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Absatz 2, Litera a, der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.“Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Absatz 2, erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz eins bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4, der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 1 Abs. 5 entfällt.Paragraph eins, Absatz 5, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 Abs. 6 entfallen die Wortfolge „fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1,“ und das Wort „jedoch“.In Paragraph eins, Absatz 6, entfallen die Wortfolge „fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins,,“ und das Wort „jedoch“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 1 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Verpflichtungen des Bundes“ die Wortfolge „und der außerbudgetären Einheiten des Bundes“ eingefügt und die Wortfolge „den Gesamtbetrag“ durch die Wortfolge „die Obergrenze“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „Verpflichtungen des Bundes“ die Wortfolge „und der außerbudgetären Einheiten des Bundes“ eingefügt und die Wortfolge „den Gesamtbetrag“ durch die Wortfolge „die Obergrenze“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge „den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2“ durch die Wortfolge „die Obergrenze gemäß Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 8, wird die Wortfolge „den Gesamtbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, durch die Wortfolge „die Obergrenze gemäß Absatz eins, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des Bundeshaushaltsgesetzes“ die Wortfolge „2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „des Bundeshaushaltsgesetzes“ die Wortfolge „2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Im Bundesrechnungsabschluss ist unter Berücksichtigung des Artikels 5 der HOG – Vereinbarung die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Haftungsstände gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 3, 4, 7 und 8 zu ermitteln und dem Rechnungshof und zur Information auch dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis 31. März jeden Jahres zu übermitteln.“Im Bundesrechnungsabschluss ist unter Berücksichtigung des Artikels 5 der HOG – Vereinbarung die Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gegenüberzustellen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Haftungsstände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 gemäß Paragraph eins, Absatz 3, 4, 7 und 8 zu ermitteln und dem Rechnungshof und zur Information auch dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis 31. März jeden Jahres zu übermitteln.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 2 werden folgende Abs. 4 und 6 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 4 und 6 angefügt:
„(4)Absatz 4,Im Rahmen der Darstellung des Ausnützungsstandes im Bundesrechnungsabschluss sind die außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 übernommen haben, mit ihren jeweiligen Haftungsständen anzuführen.Im Rahmen der Darstellung des Ausnützungsstandes im Bundesrechnungsabschluss sind die außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, übernommen haben, mit ihren jeweiligen Haftungsständen anzuführen.
(5)Absatz 5,Ergibt die Darstellung im Bundesrechnungsabschluss eine Überschreitung der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1, so ist zusätzlich eine weitere Darstellung der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 aufzunehmen, in der die Haftungsstände des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die aufgrund von nach dem 31. März des vorvergangenen Jahres erfolgten Umklassifizierungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, neu zuzurechnen sind, nicht zu berücksichtigen sind.Ergibt die Darstellung im Bundesrechnungsabschluss eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, so ist zusätzlich eine weitere Darstellung der Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aufzunehmen, in der die Haftungsstände des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die aufgrund von nach dem 31. März des vorvergangenen Jahres erfolgten Umklassifizierungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, neu zuzurechnen sind, nicht zu berücksichtigen sind.
(6)Absatz 6,Überschreitungen der Obergrenze sind gemäß Artikel 6 Abs. 3 der HOG – Vereinbarung grundsätzlich ohne unnötigen Verzug, gemäß Artikel 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung im Fall von Umklassifizierungen nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Obergrenze zu reduzieren. Die bei einem Überschreiten der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 zur Umsetzung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 3 der HOG – Vereinbarung erforderliche Reduktion der einzelgesetzlichen Haftungsrahmen bleibt einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.“Überschreitungen der Obergrenze sind gemäß Artikel 6 Absatz 3, der HOG – Vereinbarung grundsätzlich ohne unnötigen Verzug, gemäß Artikel 4 Absatz 4, der HOG – Vereinbarung im Fall von Umklassifizierungen nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Obergrenze zu reduzieren. Die bei einem Überschreiten der Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Umsetzung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3, der HOG – Vereinbarung erforderliche Reduktion der einzelgesetzlichen Haftungsrahmen bleibt einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 4 Abs. 1 übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.“Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 Z 2“ durch die Wortfolge „die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Gesamtbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, durch die Wortfolge „die Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 3 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.
(4)Absatz 4,Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 anzurechnen und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Abs. 3 bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.“Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf die Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, anzurechnen und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Absatz 3 bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „ , die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen,“ durch die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „ , die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen,“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 4 Abs. 2 entfällt.Paragraph 4, Absatz 2, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 4 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
(4)Absatz 4,Die Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.“Die Daten zu Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 2, Absatz 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 3 und 4“, die Wortfolge „Art der übernommenen Haftungen, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und“ durch das Wort „Haftungsnehmer,“ und die Wortfolge „Stände der Haftungen“ durch die Wortfolge „Stände der Haftungen sowie“ ersetzt sowie folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Absatz 2 bis 4 durch die Wortfolge „gemäß Absatz 3 und 4, die Wortfolge „Art der übernommenen Haftungen, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und“ durch das Wort „Haftungsnehmer,“ und die Wortfolge „Stände der Haftungen“ durch die Wortfolge „Stände der Haftungen sowie“ ersetzt sowie folgende Ziffer 4, angefügt:
ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3“ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, im Zusammenhang mit Meldungen gemäß Paragraph 3
19.Novellierungsanordnung 19, In § 5 wird die Wortfolge „Abs. 3 bis 5“ durch die Wortfolge „Abs. 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 5, wird die Wortfolge „Abs. 3 bis 5“ durch die Wortfolge „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 6 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 für das Jahr 2018 innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß Paragraph 4, Absatz eins, für das Jahr 2018 innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020, zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1, mit welcher die außerbudgetären Einheiten des Bundes festgelegt werden, deren Haftungsstände im Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 der Obergrenze gegenüberzustellen sind, hat innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2020 zu erfolgen.Die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, mit welcher die außerbudgetären Einheiten des Bundes festgelegt werden, deren Haftungsstände im Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020, der Obergrenze gegenüberzustellen sind, hat innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020, zu erfolgen.
(7)Absatz 7,Die Meldung der in die Verordnung gemäß Abs. 6 aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes hat bis spätestens 31. Jänner 2020 zu erfolgen.“Die Meldung der in die Verordnung gemäß Absatz 6, aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes hat bis spätestens 31. Jänner 2020 zu erfolgen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 8, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt das EUROFIMA-Gesetz, BGBl. Nr. 968/1993, außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des EUROFIMA-Gesetzes übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten des EUROFIMA-Gesetzes nicht berührt.“Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt das EUROFIMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 968 aus 1993,, außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des EUROFIMA-Gesetzes übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten des EUROFIMA-Gesetzes nicht berührt.“
Van der Bellen
Kurz