109. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 werden jeweils die Beträge „10.000 €“ durch die Beträge „15.000 €“ ersetzt.In Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, werden jeweils die Beträge „10.000 €“ durch die Beträge „15.000 €“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 38a Abs. 5 wird der Betrag „60 Mio. Euro“ durch den Betrag „100 Mio. Euro“ ersetzt.In Paragraph 38 a, Absatz 5, wird der Betrag „60 Mio. Euro“ durch den Betrag „100 Mio. Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 55 wird folgender Abs. 48 angefügt:Paragraph 55, wird folgender Absatz 48, angefügt:
„(48)Absatz 48§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. § 38a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2020 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Paragraph 38 a, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz