108. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 20, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus.“Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Absatz 6, ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Absatz 6,, so gebührt auch kein Bildungsbonus.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 79 wird folgender Abs. 169 angefügt:Paragraph 79, wird folgender Absatz 169, angefügt:
„(169)Absatz 169§ 20 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.“Paragraph 20, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2020, tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz