BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 10. September 2020

Teil I

101. Bundesgesetz:

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

(NR: GP XXVII RV 235 AB 268 S. 43.)

101. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 33, betreffende Zeile:

„§ 33.

Evaluierung und Qualitätssicherung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 37, betreffende Zeile:

„§ 37.

Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den Paragraph 47, betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 82 d, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§ 82e.

Übergangsrecht betreffend Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

Paragraph 82 f,

Übergangsrecht zur Mitgliedschaft im Hochschulrat“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wendung „des Paragraph 33, sowie“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, Absatz eins und 2 werden durch folgende Absatz eins bis 2a ersetzt:

  1. Absatz einsDer Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere im Bereich der Bildung, der Wissenschaft, der Ökonomie, der Kultur, des Rechts bzw. an einer postsekundären Bildungseinrichtung, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Dem Hochschulrat gehören an:
    1. Ziffer eins
      die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor jener Bildungsdirektion, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, oder die oder der von dieser bzw. diesem zu entsendende(n) Leiterin bzw. Leiter des Pädagogischen Dienstes,
    2. Ziffer 2
      zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      ein von der Landesregierung des Landes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu bestellendes Mitglied,
    4. Ziffer 4
      ein vom Hochschulkollegium gewähltes Mitglied.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:
    1. Ziffer eins
      zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellende Mitglieder, wobei eines der Mitglieder abweichend von Absatz 2 a, Ziffer 8, aus dem Verwaltungsbereich „Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen ist,
    2. Ziffer 2
      ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellendes Mitglied,
    3. Ziffer 3
      ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellendes Mitglied,
    4. Ziffer 4
      ein vom Hochschulkollegium gewähltes Mitglied.
  3. Absatz 2 aDem Hochschulrat dürfen keine
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung,
    2. Ziffer 2
      Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
    3. Ziffer 3
      Mitglieder einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    4. Ziffer 4
      Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
    5. Ziffer 5
      Personen, die eine der Funktionen gemäß Ziffer eins bis 4 in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    6. Ziffer 6
      im aktiven Dienststand befindliche Angehörige der Pädagogischen Hochschulen in Österreich gemäß Paragraph 72, Ziffer 2 bis 4 oder von postsekundären Bildungseinrichtungen, mit welchen die betreffende Pädagogische Hochschule eine Vereinbarung gemäß Paragraph 39 b, hinsichtlich ordentlicher Studien abgeschlossen hat,
    7. Ziffer 7
      Personen, die an der betreffenden Pädagogischen Hochschule in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren,
    8. Ziffer 8
      Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zuständigen Bundesministeriums,
    9. Ziffer 9
      Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Bundesministerin oder Büros eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin oder
    10. Ziffer 10
      Personen, die in den letzten vier Jahren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß Ziffer 8, oder 9 waren,
    angehören. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Hochschulrat ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Hochschulrats und der Pädagogischen Hochschule bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Hochschulrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Hochschulrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Hochschulrats stehen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Ausschreibung der Funktionen der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Ausscheidens sowie die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, für die Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer eins, werden folgende Ziffer eins a und Ziffer eins b, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (Paragraph 13, Absatz 4,),
  2. Ziffer eins b
    Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 2, wird nach dem Wort „strategischen“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „ökonomischen und wissenschaftlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Stellungnahme zum Entwurf des Organisationsplanes,“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Stellungnahme zum Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes,“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Stellungnahme zum Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes,“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort „Doktoratsstudium“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 13, Absatz 3, fünfter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Findet ein Bewerbungsgespräch statt, haben diese das Recht, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen nach dem zuletzt geführten Bewerbungsgespräch an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Der Hochschulrat hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister nach Durchführung des Verfahrens ein begründetes Gutachten gemeinsam mit den eingelangten schriftlichen Stellungnahmen vorzulegen. Das Gutachten hat die Angabe,

  1. Ziffer eins
    welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und
  2. Ziffer 2
    welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind,
zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie oder er hat keine Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 13, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor bis längstens neun Monate vor dem Ende der Funktionsperiode sowie vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ohne Ausschreibung erfolgen. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 14, Absatz eins bis 4 lautet:

  1. Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor bestimmt unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule, ob eine Vizerektorin oder ein Vizerektor oder zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  2. Absatz 2Die Vizerektorinnen oder Vizerektoren sind Mitglieder des Rektorats und haben die Rektorin oder den Rektor im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens der Rektorin oder des Rektors deren oder dessen Aufgaben bis zur Bestellung einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors wahrzunehmen. Dabei haben die Vizerektorinnen oder Vizerektoren bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen. Sämtliche Angelegenheiten des Absatz 3, Ziffer 4, sind einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zuzuordnen.
  3. Absatz 3Bei der Auswahl der Vizerektorinnen oder der Vizerektoren ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:
    1. Ziffer eins
      Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Forschung,
    3. Ziffer 3
      Studien- und Organisationsrecht,
    4. Ziffer 4
      Fort- und Weiterbildung sowie Schulentwicklungsberatung und
    5. Ziffer 5
      Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).
  4. Absatz 4Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor bestellt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen und Vizerektoren. Paragraph 13, Absatz 5, ist anwendbar.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung“.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, wird nach der Wendung „gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3“ die Wendung „sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß Paragraph 22, zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, wird nach dem Wort „Evaluierungsergebnissen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 33,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 12 und 13 entfällt jeweils die Wortfolge „und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „und des Vizerektors oder der Vizerektorin“ und nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 2 a bis 2c eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (Paragraph 13, Absatz 4,),
  2. Ziffer 2 b
    Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
  3. Ziffer 2 c
    Wahl eines Mitglieds des Hochschulrates (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 4,) und Mitteilung des Ergebnisses der Wahl an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt die Wendung „und über Maßnahmen der Qualitätssicherung“.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 18, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDas Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß Absatz 2, hat zu entfallen, wenn die Planstelle mit einer Hochschullehrperson oder einer Vertragshochschullehrperson besetzt werden soll, die die Ernennungserfordernisse erfüllt, und diese die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz 2, erlangt hat.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 18, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, ist für Lehrbeauftragte anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Funktionen der Rektorin oder des Rektors (Paragraph 13,) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Paragraph 18,) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Absatz eins, sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Absatz eins, sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie der Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 29, lautet:

Paragraph 29,

Der Organisationsplan ist vom Rektorat entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister vorzugebenden Rahmenrichtlinien zu erstellen; dem Hochschulrat und dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Organisationsplan ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit den allfälligen Stellungnahmen des Hochschulrats und des Hochschulkollegiums zur Kenntnis zu bringen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 30, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom zuständigen Regierungsmitglied“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ sowie das Wort „Beschlussfassung“ durch das Wort „Stellungnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wendung „Profilbildung,“ die Wendung „Stand und Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 30, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Rektorat hat einmal jährlich einen Entwurf des Ressourcenplanes für das kommende Jahr zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Stellungnahme vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 31, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ressourcenplanes der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift des Paragraph 33, lautet:

„Evaluierung und Qualitätssicherung“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 33, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums, insbesondere hinsichtlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung durch die Studierenden, hinsichtlich der Leistungen des Lehrpersonals in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung sowie hinsichtlich der Schulentwicklungsberatung, gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.
  2. Absatz 2Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Organe der Pädagogischen Hochschule zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 33, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und davor wird folgender Absatz 3, (neu) eingefügt:

  1. Absatz 3Die Rektorin oder der Rektor oder die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bedarfsspezifische externe Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen veranlassen. Der Aufwand für von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.“

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Das Qualitätsmanagementsystem der Pädagogischen Hochschule ist in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zu unterziehen.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 34, Absatz 2, wird die Wendung „§§ 30 bis 34“ durch die Wendung „§§ 30 bis 32 sowie Paragraph 34, ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 37, samt Überschrift eingefügt:

„Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen

Paragraph 37,

Der Umfang der Studien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 47, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 69, Absatz 6, wird die Wendung „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 74, lautet:

Paragraph 74,

Jede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Angehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.“

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den Paragraph 37,, den Paragraph 82 e, sowie den Paragraph 82 f, betreffenden Zeilen sowie Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 69, Absatz 6,, Paragraph 74 und Paragraph 82 f, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den Paragraph 33, betreffenden Zeile sowie Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4 a,, 5 und 10, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 18, Absatz 2 a und 4, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7 und 8, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 33, samt Überschrift sowie Paragraph 34, Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 12, Absatz eins bis 2a, Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer eins,, 1a, 1b, 2, 4, 6 und 7, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins bis 4, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3,, 12 und 13, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, 2a, 2b, 2c, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 31, Absatz eins und 3 treten mit 1. April 2021 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den Paragraph 47, betreffenden Zeile, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 47, samt Überschrift treten am 31. Dezember 2020 außer Kraft,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 49, Nach Paragraph 82 e, wird folgender Paragraph 82 f, eingefügt:

„Übergangsrecht zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,

Paragraph 82 f,

  1. Absatz einsFür am 31. März 2021 amtierende Rektorinnen und Rektoren gilt bis zum Ende ihrer jeweils laufenden Funktionsperiode Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,. Sie üben ihr Amt bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode aus.
  2. Absatz 2Die am 31. März 2021 amtierenden Vizerektorinnen und Vizerektoren üben ihr Amt bis zum Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen und Vizerektoren aus.
  3. Absatz 3Für am 31. März 2021 laufende Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß den Paragraphen 13 und 14 gelten bis zum Abschluss dieser Verfahren und Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister die Regelungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020,.
  4. Absatz 4Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden sowie in Kraft treten. Sie sind bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erlassen und haben spätestens am 1. Jänner 2021 in Kraft zu treten. Vorbereitungshandlungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat, die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat hinsichtlich der Funktionsperiode ab 1. April 2021 sowie die Mitteilung an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2020, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag durchgeführt werden und sind bis spätestens 31. März 2021 durchzuführen.“

Van der Bellen

Kurz