Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 16. März 2020 |
Teil II |
99. Verordnung: | Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren |
Aufgrund des § 174 Abs. 1 zweiter Satz der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, wird verordnet:
In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3 und § 239 StPO ist zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen (§ 153 Abs. 4 StPO).
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
Zadić