BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 16. März 2020

Teil II

99. Verordnung:

Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren

99. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren erweitert wird

Aufgrund des Paragraph 174, Absatz eins, zweiter Satz der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, wird verordnet:

Paragraph eins,

In den Fällen des Paragraph 174, Absatz eins,, Paragraph 176, Absatz 3 und Paragraph 239, StPO ist zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen (Paragraph 153, Absatz 4, StPO).

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Zadić