BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. März 2020

Teil II

97. Verordnung:

Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden

97. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden

Auf Grund Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe werden der Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) mit 15 Uhr, und der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) mit 5 Uhr festgelegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Kranken- und Kuranstalten;
    2. Ziffer 2
      Pflegeanstalten und Seniorenheime;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
    4. Ziffer 4
      Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
  3. Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte außerhalb der in Absatz eins, genannten Zeiten Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in und mit Ablauf des 16. März 2020 außer Kraft.

Anschober