96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:Auf Grund Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
§ 2.Paragraph 2,
§ 1 gilt nicht für folgende Bereiche: Paragraph eins, gilt nicht für folgende Bereiche:
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
Drogerien und Drogeriemärkte
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
veterinärmedizinische Dienstleistungen
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und TelekommunikationPost einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des Paragraph 2, fällt, und Telekommunikation
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
Abfallentsorgungsbetriebe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDas Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
Kranken-und Kuranstalten;
Pflegeanstalten und Seniorenheime;
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4)Absatz 4Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.Absatz eins, gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5)Absatz 5Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.Absatz eins, gilt nicht für Lieferservice.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins§§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraphen eins u, n, d, 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2§ 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.Paragraph 3, tritt mit 17. März 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
Anschober