BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 15. März 2020

Teil II

96. Verordnung:

Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Auf Grund Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, wird verordnet:

Paragraph eins,

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

Paragraph 2,

Paragraph eins, gilt nicht für folgende Bereiche:

  1. Ziffer eins
    öffentliche Apotheken
  2. Ziffer 2
    Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
  3. 3
    Drogerien und Drogeriemärkte
  4. Ziffer 4
    Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  5. Ziffer 5
    Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  6. Ziffer 6
    Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  7. Ziffer 7
    veterinärmedizinische Dienstleistungen
  8. Ziffer 8
    Verkauf von Tierfutter
  9. Ziffer 9
    Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  10. Ziffer 10
    Notfall-Dienstleistungen
  11. Ziffer 11
    Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  12. Ziffer 12
    Tankstellen
  13. Ziffer 13
    Banken
  14. Ziffer 14
    Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des Paragraph 2, fällt, und Telekommunikation
  15. Ziffer 15
    Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  16. Ziffer 16
    Lieferdienste
  17. Ziffer 17
    Öffentlicher Verkehr
  18. Ziffer 18
    Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  19. Ziffer 19
    Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  20. Ziffer 20
    Abfallentsorgungsbetriebe
  21. Ziffer 21
    KFZ-Werkstätten.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDas Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Kranken-und Kuranstalten;
    2. Ziffer 2
      Pflegeanstalten und Seniorenheime;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
    4. Ziffer 4
      Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht für Lieferservice.

Paragraph 4,

  1. Absatz einsParagraphen eins u, n, d, 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, tritt mit 17. März 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

Anschober