BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 13. März 2020

Teil II

94. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2

94. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 geändert wird

Gemäß Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2“

Novellierungsanordnung 2, Der Wortlaut des bisherigen Paragraph eins, wird zu Paragraph eins, Absatz eins und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Der Schienenverkehr aus der Schweiz und Liechtenstein wird eingestellt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt nicht für den Güterverkehr und für Züge ohne kommerziellen Halt in Österreich oder Liechtenstein.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 3, wird zu Paragraph 3, Absatz eins und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Änderung des Titels, Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, tritt mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.“

Anschober