Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 13. März 2020 |
Teil II |
92. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien |
Gemäß Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „Italien“ ein Beistrich und die Wortfolge „Schweiz und Liechtenstein“ eingefügt und der Klammerausdruck lautet „(in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache beispielsweise entsprechend den Anlagen A, B, C und D)“.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, entfällt die Wortfolge „, sowie für diplomatisches Personal“.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Anschober