Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 9. März 2020 |
Teil II |
83. Verordnung: | Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten |
Gemäß Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:
Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
Diese Verordnung gilt nicht für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge oder Überstellungsflüge. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von Paragraph eins, anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Anschober