BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 6. März 2020

Teil II

80. Verordnung:

Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten

80. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten

Gemäß Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDrittstaatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) angeführt ist, aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist.
  2. Absatz 2Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Anlage A (deutsch) oder Anlage B (englisch) entsprechen.
  3. Absatz 3Das ärztliche Zeugnis ist von einem nach den jeweils nationalen Regelungen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt auszustellen.
  4. Absatz 4Das ärztliche Zeugnis gemäß Absatz eins, darf bei Einreise nicht älter als 4 Tage sein. Die Überprüfung des ärztlichen Zeugnisses erfolgt im Zuge der Einreise durch die Gesundheitsbehörde.

Paragraph 2,

Personen, die ein ärztliches Zeugnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht vorweisen können, kann die Einreise verweigert werden oder es sind weitere Maßnahmen nach Epidemiegesetz 1950 zu treffen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Sachverhalte ab dem fünften Tag nach der Kundmachung anwendbar.

Anschober