Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 28. Februar 2020 |
Teil II |
64. Verordnung: | Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung |
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Masseur/Masseurin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Der Lehrbetrieb |
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1.1 |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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1.2 |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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1.3 |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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2. |
Aus- und Weiterbildung |
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2.1 |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) |
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2.2 |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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2.3 |
Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG |
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3. |
Sicherheit und Umweltschutz |
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3.1 |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energie- und Materialeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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3.2 |
Kenntnis der Sicherheitsrisiken zur Vermeidung von Unfällen. Beachtung der rechtlichen Vorschriften, ökologischen Aspekte und Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften |
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3.3 |
Kenntnis der Ersten Hilfe und der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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4. |
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: |
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4.1 |
Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw.. |
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4.2 |
Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.. |
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4.3 |
Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.. |
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4.4 |
Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen |
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4.5 |
Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw.. |
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4.6 |
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen |
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5. |
Organisation und Arbeitsgestaltung |
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5.1 |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung sowie Festlegen der Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden und Durchführen von Arbeitsschritten bei unterschiedlichen Arbeitstechniken |
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5.2 |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes (zB fachgerechte Beleuchtung usw.) sowie Anwenden der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Stehen, Tragen, fachgerechte Lagerung und Transfer von Kunden usw.) |
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5.3 |
Kenntnis einfacher Ausgleichsübungen |
Durchführen von einfachen Ausgleichsübungen |
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5.4 |
Kenntnis des Datenschutzes (zB DSGVO) sowie verantwortungsbewusstes Umgehen mit persönlichen Daten |
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5.5 |
Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien |
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5.6 |
Kenntnis und Anwenden der betrieblichen EDV (Hard- und Software) |
Anwenden von verschiedenen Informations- und Recherchetechniken (zB Internet, Datenbanken) |
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5.7 |
Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme zB Kunden-, Termin- und Lagerverwaltung sowie Bestellwesen |
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5.8 |
Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft (zB der betrieblichen Wertschöpfungskette) |
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5.9 |
– |
Wirtschaftlicher und rationeller Umgang mit betrieblichen Ressourcen und beachten des betrieblichen Zeitmanagements |
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5.10 |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten (zB Ausbildungskosten usw.), deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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5.11 |
Kenntnis der Kalkulation |
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5.12 |
Kenntnis des betriebsspezfischen Zahlungsverkehrs |
Verantwortungsvolles Abwickeln von Zahlungsvorgängen |
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5.13 |
Kenntnis aller im Betrieb akzeptierten Zahlungsmittel sowie Überprüfen auf Echtheit und Gültigkeit |
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5.14 |
– |
Kenntnis der rechtlichen Grundlagen für Kassen (zB Registrier-, Bankomatkassa) |
Durchführen des Kassaabschlusses (zB Tagesabschluss) |
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5.15 |
Grundkenntnisse des Qualitätswesens |
Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements |
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6. |
Kommunikation und Beratung |
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6.1 |
Kenntnis der Bedeutung des Erscheinungsbildes des Masseurs/der Masseurin |
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6.2 |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen und Lieferanten/Lieferantinnen unter Beachtung des fachgerechten Auftretens und der fachgerechten Ausdrucksweise sowie angemessener Höflichkeitsformen |
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6.3 |
Kenntnis des kundengerechten Kommunizieren und kundengerechtes Verhalten |
Kundengerechtes Kommunizieren und kundengerechtes Verhalten sowie Konfliktvermeidung und -bewältigung im Bedarfsfall |
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6.4 |
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Fachkundiges anforderungs- und bedarfsbezogenes Beraten und Betreuen von Kunden/Kundinnen in Fragen der Massage sowie Anbieten von zusätzlichen Serviceleistungen (zB Gutscheine, Angebote usw.) |
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6.5 |
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Anwenden von Maßnahmen zu Erhaltung des persönlichen Wohlempfindens des Kunden/der Kundin bei der Durchführung der Arbeiten (zB passende Beleuchtung, fachgerechtes Lagern und Abdecken) |
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6.6 |
– |
Vermitteln der Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Massageergebnisses |
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6.7 |
– |
– |
Kenntnis relevanter Fachausdrücke in englischer Sprache |
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6.8 |
– |
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Führen von Beratungsgesprächen in englischer Sprache |
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6.9 |
Kenntnis der branchenspezifischen Maßnahmen zur Kundenakquisition und Kundenbindung |
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6.10 |
Kenntnis betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen |
Mitwirken bei betrieblichen werbe- und verkaufsfördernden Maßnahmen |
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7. |
Hygiene |
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7.1 |
Kenntnis und Anwenden der persönlichen Hygiene |
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– |
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7.2 |
Kenntnis der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen insbesondere Desinfektion und Sterilisation |
Anwenden der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen insbesondere Desinfektion unter Beachtung der vorgeschriebenen Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln |
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7.3 |
Kenntnis der Infektionskrankheiten (zB Hepatits, Herpes, HIV) und Anwenden der persönlichen Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten |
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7.4 |
Kenntnis des Hygieneplans und Mitarbeiten bei der betriebsüblichen Dokumentation |
Erstellen des Hygieneplans |
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8. |
Grundlagen der Massage |
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8.1 |
Kenntnis und Beachten der für den Beruf relevanten Ausübungsregeln und des Berufsvorbehalts für Medizinische Masseure und Heilmasseure lt. MMHmG |
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8.2 |
Kenntnisse aktueller Trends im Bereich der Massage |
Berücksichtigen aktueller Trends im Bereich der Massage |
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8.3 |
Kenntnis der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ihrer Eigenschaften und Einsatzgebiete sowie ihrer den Hygienevorschriften entsprechenden Reinigung, Desinfektion und Pflege |
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8.4 |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Geräte, Instrumente, Apparate, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
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8.5 |
Kenntnis der Arbeitsmaterialien und Hilfsmittel, ihrer Eigenschaften und Verwendungs-möglichkeiten |
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8.6 |
Kenntnis der bei der Massage verwendeten Kräuter, Badezusätze, Massagemittel, Präparate und Wirkstoffe ihrer Eigenschaften, Anwendungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren Auswirkungen auf den menschlichen Körper |
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8.7 |
Mitwirken beim Auswählen, Prüfen und Beurteilen von branchenspezifischen Kräutern, Badezusätzen, Massagemitteln, Präparaten und Wirkstoffen unter Berücksichtigung der Indikationen und Kontraindikationen zur Anwendung bei verschiedenen Arbeitstechniken |
Auswählen, Prüfen und Beurteilen von branchenspezifischen Kräutern, Badezusätzen, Massagemitteln, Präparaten und Wirkstoffen unter Berücksichtigung der Indikationen und Kontraindikationen zur Anwendung bei verschiedenen Arbeitstechniken sowie Recherchieren von Neuentwicklungen |
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8.8 |
Kenntnis der allgemeinen Anatomie, Physiologie und Pathologie |
– |
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8.9 |
– |
Berufsspezifische Kenntnis der speziellen Anatomie, Physiologie und Pathologie |
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8.10 |
Kenntnis von Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen sowie Veränderungen des Bewegungsapparates |
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8.11 |
Erkennen von Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen sowie Veränderungen des Bewegungsapparates |
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8.12 |
Kenntnis über die Beurteilung des körperlichen Zustandes des Kunden und dessen Dokumentation |
Mitarbeit bei der Beurteilung des körperlichen Zustandes (Tast- und Sichtbefund) des Kunden und dessen Dokumentation |
Beurteilen des körperlichen Zustandes des Kunden (Tast- und Sichtbefund) und dessen Dokumentation |
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8.13 |
Erkennen und Berücksichtigen von Indikationen und Kontraindikationen |
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8.14 |
Kenntnis der Auswirkungen und der Verwendung von Stütz- und Kompressionsstrümpfen, verschiedene Einlagen (podologisch, orthopädisch usw.), Fußbettungen, Gesundheitsschuhen und Gehbehelfen |
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8.15 |
Leisten von fachgerechter Hilfestellung bei der Verwendung von Stütz- und Kompressionsstrümpfen |
Leisten von fachgerechter Hilfestellung bei der Verwendung von verschiedenen Einlagen (podologisch, orthopädisch usw.) und Gesundheitsschuhen |
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8.16 |
Kenntnisse der gesunden Ernährung und deren Auswirkung auf den menschlichen Körper |
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8.17 |
Kenntnis von Atemübungen, Bewegungsübungen und Gymnastik und deren Auswirkungen aus den Erfolg des Massageergebnisses |
Anwenden und Vermitteln von Atemübungen, Bewegungsübungen und Gymnastik |
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8.18 |
Kenntnis von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Massageergebnisses |
Empfehlen von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Massageergebnisses |
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8.19 |
Kenntnis der Massagearten insbesondere klassische Massage (Teil und Ganzmassage), Fußreflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Lymphdrainage, Akupunkt Meridian Massage, der zugehörigen Griffe und Techniken und deren jeweiligen Indikationen und Kontraindikationen |
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8.20 |
Vor- und Nachbereiten von Massagen |
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8.21 |
Fachgerechtes Anwenden verschiedener Griffe und Techniken abhängig von den jeweiligen Massagemethoden unter Berücksichtigung der Beurteilung des körperlichen Zustandes (Tast- und Sichtbefund) sowie jeweiliger Indikationen und Kontraindikationen |
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8.22 |
Fachgerechtes Anwenden von Wirkstoffen in der Massage |
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8.23 |
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Grundkenntnisse ganzheitlich in sich geschlossener Systeme in der Massage wie zB Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik |
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8.24 |
Anwenden der klassischen Teilkörpermassage (zB Nackenmassage) sowie der Fußreflexzonenmassage |
Anwenden der klassischen Massage (Teilmassage sowie ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 17. Lebensjahres Ganzkörpermassage) |
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8.25 |
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Anwenden der Segment-massage und der Bindegewebsmassage |
Anwenden der manuellen Lymphdrainage und der Akupunkt Meridian Massage |
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8.26 |
Aufbereiten, Vorbereiten und Nachbereiten von Packungen und Wickeln |
Anwenden von Packungen zB mit Heu, Moor, Munari |
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8.27 |
Kenntnis der Sportmassage und der Verbandslehre (zB Kompressionsbandagierung, Tapeverbände) |
Anwenden der Sportmassage und Anlegen von Verbänden (zB Kompressionsbandagierung, Tapeverbände) |
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8.28 |
Kenntnis der Elektrizität, Licht, Wärme, Kälte und Wasser sowie deren Anwendung und Wirkung auf den menschlichen Körper |
Durchführen von physikalischen Anwendungen wie zB Elektroanwendungen (Elektromyostimulation – EMS usw.) und Ultraschallanwendungen |
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8.29 |
Kenntnis von Licht- und Thermoanwendungen insbesondere Heißluft, Lichtkasten, Rotlicht, Blaulicht, Tiefenstrahler |
Fachgerechtes Durchführen von Licht- und Thermoanwendungen zB mittels Heißluft, Lichtkasten, Rotlicht, Blaulicht, Tiefenstrahler, Laser |
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8.30 |
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Fachgerechtes Durchführen von apparativen Massagen zB mit Schröpfköpfen, Vibrationsmassagegeräten usw. |
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8.31 |
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Kenntnis der medizinischen Massage |
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8.32 |
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Grundkenntnisse der evidenzbasierten Medizin |
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8.33 |
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Grundkenntnisse der Basis-mobilisation, der Lagerung und des Transfers |
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8.34 |
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Kenntnis von Wasseranwendungen (Hydro- und Balneo-anwendungen insbesondere Güsse, Unterwassermassagen) und Bädern sowie deren Wirkung auf den menschlichen Körper |
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Schramböck