BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 30. Dezember 2020

Teil II

630. Verordnung:

Änderung der Kraftstoffverordnung 2012

[CELEX-Nr.: 32018L2001]

630. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftstoffverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 3 und 26a Absatz 2, Litera c, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, wird verordnet:

Die Verordnung über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „KN-Code 2710 19 43“ die Wortfolge „oder KN-Code 2710 20 11“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 28, lautet:

  1. Ziffer 28
           CDM-Register ist das Clean Developement Mechanism Register gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2005,, und dient der Erzeugung von Zertifikaten aus Klimaschutzprojekten des Clean Developement Mechanism (CDM);“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 29 bis 30 entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 4 lautet:

  1. Ziffer 3
    . Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang römisch III sowie ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. August 2019;
  2. Ziffer 4
    Flüssiggas den Spezifikationen gemäß Anhang römisch IV sowie ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2019;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß Anhang römisch VI sowie ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2019;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang römisch VIII sowie ÖNORM EN 15293 „Kraftstoffe – Ethanolkraftstoff (E 85) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Dezember 2018;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 bis 12 lautet:

  1. Ziffer 10
    Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren gemäß Anhang römisch VIII a sowie ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019;
  2. Ziffer 11
    B 10 Dieselkraftstoff gemäß Anhang römisch VIII b sowie ÖNORM EN 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019;
  3. Ziffer 12
    Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) gemäß Anhang römisch VIII c sowie ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Meldeverpflichteten haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe oder des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich gegenüber dem Kraftstoffbasiswert von 94,1 CO2-Äquivalent in g/MJ stufenweise um 6,0% zu senken.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH bezüglich der Höhe der übertragbaren Mengen an Biokraftstoffen und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen vorliegt, können diese Mengen in elNa im Falle von Biokraftstoffen bis zum 30. Juni und im Fall von verminderten Treibhausgasemissionen bis zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres auf Dritte übertragen werden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7 a, Absatz 7, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 lautet:

  1. Absatz 4Der Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, wird gemäß Paragraph 7, mit maximal 7% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor berücksichtigt. Das gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus den in Anhang römisch XIII aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.
  2. Absatz 5Für Biokraftstoffe, hergestellt aus Rohstoffen, die ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderung aufweisen und die gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.05.2019, Sitzung 1, als derartige Rohstoffe eingestuft werden, gilt:
    1. Ziffer eins
      Ab dem 1. Jänner 2021 ist die maximal anrechenbare Menge für die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 eines Meldeverpflichteten auf jene Mengen beschränkt, die vom jeweiligen Meldeverpflichteten im Vergleichszeitraum 2019 in Österreich zum Zweck der Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wurden.
    2. Ziffer 2
      Ab dem 1. Juli 2021 kann kein Beitrag derartiger Biokraftstoffe mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden.
  3. Absatz 6Biokraftstoffe, die in der Luftfahrt eingesetzt werden und die Bedingungen gemäß Absatz eins, erfüllen, können auf die Verpflichtungen nach Paragraph 7, entsprechend den Bedingungen in Paragraph 7 a, angerechnet werden.
  4. Absatz 7Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65 % v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, die im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 6, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, übertragenen Aufgaben tätig wird. In diesem Fall ist das Ergebnis der Prüfung in Form eines Kurzberichts an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Weisungsbefugnis der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 19 b, Absatz eins, Einleitungteil lautet:

  1. Absatz einsUpstream Emissions-Reduktionen aus Projekten gemäß Paragraph 2, Ziffer 20,, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw. im Upstream Bereich generiert wurden, können von einem nach Paragraph 7, Verpflichteten auf die Treibhausgasintensität eines beliebigen Kraftstoffes angerechnet werden. Die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele gemäß Paragraph 7, kann erfolgen, wenn“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 19 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Anhang X“ durch die Wortfolge „Anhang Xa“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 19 b, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    sie mit Projekten in Verbindung stehen, aus denen die ersten Emissions-Reduktionen nachweislich nach dem 1. Januar 2011 generiert wurden und nachweislich im jeweiligen Verpflichtungsjahr erbracht wurden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 19 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera und c lauten:

  1. Litera b
    ein Nachweis für Reduktionen aus Upstream Emissionen für das jeweilige Verpflichtungsjahr aus Systemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorliegt. Dieser Nachweis ist nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn dieser Nachweis durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt ist oder“
  2. Litera c
    wenn Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten stammen, deren zertifizierte Emissionsreduktionen in einem Register entsprechend Paragraph 43, des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2015,, registriert sind; oder gemäß Paragraph 47, Umweltförderungsgesetz – UFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2020,, registriert sind oder deren Löschung im CDM-Register in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurde. Die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:
    • Strichaufzählung
      Name der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß Paragraph 2, Ziffer 34, in Verbindung mit Paragraph 7,
    • Sub-Litera, b, b
      Angabe, dass der Grund für die Löschung die Erzeugung von Upstream Emissions-Reduktionen in Österreich ist;“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 19 b, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Der Antrag ist ab 1. Jänner 2019 und danach jeweils bis spätestens 1. April des dem Verpflichtungsjahres folgenden Jahres in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten, die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 19 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    den Zeitraum im Verpflichtungsjahr, in dem die angegebenen Reduktionen erzielt werden;“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 19 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera k, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 19 b, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 19 b, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die zertifizierten Emissionsreduktionen in den Registern gemäß Paragraph 43, EZG 2011 oder Paragraph 47, UFG durch die Umweltbundesamt GmbH gelöscht wurden oder die im CDM-Register gelöschten zertifizierten Emissions-Reduktionen (CER) in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurden. Die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:
    1. Litera a
      Name der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß Paragraph 2, Ziffer 34, in Verbindung mit Paragraph 7,
    2. Litera b
      Angabe, dass der Grund für die Löschung die Erzeugung von Upstream Emissions-Reduktionen in Österreich ist;“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 19 b, Absatz 5, lautet:

„(5) Ein Antrag hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf das Ziel gemäß Paragraph 7, muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen durch einen Verpflichteten bzw. durch eine Gruppe von Verpflichteten gemäß Paragraph 7, oder im Falle der Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen des Paragraph 7, auf Dritte gemäß Paragraph 7 a, durch Dritte gestellt werden. Die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen. Der Antrag ist ab 1. Jänner 2020 bis spätestens 15. Oktober des dem Verpflichtungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Antragstellers;
  2. Ziffer 2
    Name und Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde gemäß Paragraph 19 b, Absatz 3, Ziffer 4 ;,
  3. Ziffer 3
    die Menge der Upstream Emissions- Reduktionen, die auf die Ziele gemäß Paragraph 7, angerechnet werden sollen;
  4. Ziffer 4
    im Falle eines in Österreich anerkannten Projekts zur Reduktion der Upstream Emissionen die Projektnummer des zugrunde liegenden Projekts gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und die entsprechenden Verifizierungsberichte;
  5. Ziffer 5
    im Falle eines Nachweises gemäß Absatz eins, Ziffer 3 b und c die entsprechenden Unterlagen, die eine nachvollziehbare überprüfbare Dokumentation der Nachweise ermöglichen;
  6. Ziffer 6
    eine Erklärung des Antragstellers, dass die anrechenbaren Upstream Emissions-Reduktionen nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurde oder eine Geltendmachung beabsichtigt wird.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 19 b, Absatz 6, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 20, Absatz 2, Einleitungsteil wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Ziffer 28 und 30“.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c entfallen.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7, Litera h, entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 20, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die jeweiligen Nachweise gemäß Absatz 2, mit Ausnahme der Nachweise betreffend die Zielerreichung gemäß Paragraph 7, haben für den Zeitraum eines Kalenderjahres beginnend mit 1. Jänner 2013 spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form einzulangen. Die jeweiligen Nachweise gemäß Absatz 2, betreffend die Zielerreichung gemäß Paragraph 7, haben bis spätestens 15. November des dem Zieljahr folgenden Jahres bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form einzulangen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 20, Absatz 5, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsKommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 oder 7 nicht nach, wird für die nach dem Energiegehalt und/oder der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe oder Energieträger berechnete Fehlmenge ein Ausgleichsbetrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzt.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 22, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Soweit der Verpflichtete oder die Verpflichtete die nach Paragraph 20, erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird entsprechend der vom Verpflichteten oder der Verpflichteten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen die für die Zielsetzungen im Verpflichtungsjahr ausschlaggebende Menge geschätzt und als Basis für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsbetrages per Bescheid festgelegt. Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid die Mitteilung nachholt.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 23, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Paragraph 2, Ziffer 5 und 28, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6, 8, 10 bis12, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 7 A, b, s, 1, Paragraph 7 a, Absatz 6 und 7, Paragraph 8, Absatz 3 bis 7, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19 b, Absatz eins, Einleitungsteil und Ziffer eins und 2, Ziffer 3, Litera b,) und Litera c,), Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5 und 6, Paragraph 20, Absatz 2, Einleitungsteil, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, Paragraph 22, Absatz eins, und 3, und Paragraph 24, Ziffer 7, Anhang römisch II Absatz 3,, Anhang römisch III Absatz eins bis 3, Anhang römisch IV samt Überschrift, Tabelle und Absatz eins,, Anhang römisch VI inkl. Überschrift, Tabelle, Absatz eins, Litera a bis c, Anhang römisch VIII inkl. Überschrift und Tabelle und Fußnoten 1-2, Anhang römisch VIII a inkl. Überschrift, Tabelle, Fussnote 1 bis 2, Anhang römisch VIII b inkl. Überschrift, Tabelle, Fußnote 11, Anhang römisch VIII c inkl. Überschriften und Unterüberschriften, Fußnote 12 bis 21, Anhang römisch IX Tabelle, Anhang römisch zehn, C. Methodologie Ziffer eins und Ziffer 14, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich treten Paragraph 2, Ziffer 29 und 30, Paragraph 19 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera ,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 7, Litera h und Anhang römisch XIV außer Kraft“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 24, Ziffer 6, wird das doppelt gesetzte Schlußwort „umgesetzt.“ einmal gestrichen und wird fogende Ziffer 7, eingefügt:

  1. Ziffer 7
    die Richtlinie (EU) 2018/2001, Artikel 26, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 82,“ .

Novellierungsanordnung 38, Anhang römisch II Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Unverbleites Normalbenzin darf mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. September 2020, in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 39, Anhang römisch III Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. August 2019 genannten Verfahren.“
  2. Absatz 2Die in den Spezifikationen angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse – Präzision von Messverfahren und Ergebnissen, Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren vom 1. April 2020 angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der in ISO 4259 beschriebenen Kriterien ausgewertet.
  3. Absatz 3FAME erfüllt die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2019.“

Novellierungsanordnung 40, Der Anhang römisch IV und die Überschrift des Anhang römisch IV lauten:

„Spezifikationen für Flüssiggas gemäß der ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2019“

Eigenschaft 1

Einheit

Grenzwerte

   

Minimum

Maximum

Klopffestigkeit, MOZ (MOZ: Motor-Octanzahl)

 

89,0

 

Gesamtgehalt an Dienen

% (m/m)

 

0,5

1,3-Butadien

% (m/m)

 

0,10

Propangehalt bis 30. April 2022

ab 01. Mai 2022

% (m/m)

20

30

 

Schwefelwasserstoff

% (m/m)

Nicht nachweisbar

Gesamtschwefelgehalt (nach Odorierung)

mg/kg

 

30

 
 

Korrosionswirkung auf Kupfer (1 h bei 40°C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

Abdampfrückstand

mg/kg

 

60

 

Dampfdruck, Manometerdampfdruck, bei 40°C

kPa

 

1 550

 
 

Dampfdruck, Manometerdampfdruck, min 150 kPa bei einer Temperatur von

°C

   
 

– für Klasse A

-10

– für Klasse B

-5

– für Klasse C

0

– für Klasse D

+10

– für Klasse E

+20

Wassergehalt

 

Bestanden

Geruch

 

Unangenehm und spezifisch bei 20% der unteren Entflammbarkeitsgrenze

Novellierungsanordnung 41, Anhang römisch IV Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2019, genannten Verfahren.“

Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift des Anhang römisch VI lautet:

„Spezifikation für Fettsäuremethylester gemäß der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2019“

Novellierungsanordnung 43, In der Tabelle des Anhang römisch VI wird die Einheit des Wassergehaltes von „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Maximalgrenzwert des Wassergehaltes von „500“ durch den Wert „0,05“ ersetzt. Die Gesamtverschmutzung erhält die Fussnote (c) statt (d). Die Fussnote (d) entfällt.

Novellierungsanordnung 44, Anhang römisch VI Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, genannten Verfahren.
    1. Ziffer eins
      Die Dichte kann im Temperaturbereich von 20°C bis 60°C gemessen werden. Dabei ist eine Temperaturkorrektur mit der in Anhang C der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, angegebenen Gleichung durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Falls der CFPP -20°C oder weniger beträgt, muss die Viskosität bei -20°C gemessen werden und darf nicht 48 mm2/s überschreiten. In diesem Fall ist ÖNORM EN ISO 3104 „Mineralölerzeugnisse – Durchsichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten – Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen Viskosität“ vom 1. September 1999 wegen des nicht-Newton’schen Verhaltens in einem zwei-Phasen-System nur ohne die zugehörigen Präzisionswerte anwendbar.
    3. Ziffer 3
      Zur Bestimmung der Gesamtverschmutzung ist die ÖNORM EN 12662 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Bestimmung der Verschmutzung in Mitteldestillaten“ ausgegeben am 1. August 2008 heranzuziehen.

Novellierungsanordnung 45, Der Anhang römisch VIII lautet:

„Kraftstoffspezifikationen für Superethanol E 85 gemäß ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Dezember 2018“

Tabelle 1 – Anforderungen für Superethanol E 85

Eigenschaft 1

Einheit

Grenzwerte

Grenzwerte

   

min.

max.

Dichte (bei 15°C)

kg/m3

755,0

800,0

Oxidationsstabilität

min

360

Abdampfrückstand (gewaschen)

mg/100ml

5

Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)

Klassifizierung

Klasse 1

Klasse 1

Gesamtsäurezahl (angegeben als Essigsäure)

%(m/m)

0,005

elektrische Leitfähigkeit

µS/cm

1,5

Methanolgehalt

% (V/V)

1,0

Höhere gesättigte Monoalkohole (C3-C5)

% (V/V)

6,0

Aussehen2

 

klar und farblos

Wassergehalt

% (m/m)

-

0,400

Gehalt an anorganischem Chlorid

mg/kg

1,2

Phosphorgehaltc

mg/l

0,15

Schwefelgehaltc

mg/kg

10,0

Sulfatgehalt

mg/kg

2,6

Der Absatz 1 des Anhanges römisch VIII entfällt und die Fußnoten des Anhanges römisch VIII lauten:

„1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Dezember 2018 genannten Verfahren.

2 Auf Umgebungstemperatur oder bei 15°C, je nachdem welcher Wert höher ist, und vor einer möglichen Einfärbung zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 46, Die Überschrift des Anhang römisch VIII a lautet:

„Spezifikationen für Paraffinischen Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren gemäß ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019“

Novellierungsanordnung 47, Für die Minimal-und Maximalwerte der Grenzwerte in der Tabelle des Anhang römisch VIII a wird eine eigene Zeile eingefügt. Unter der Spalte Eigenschaft in der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 250°C“ der Tabelle des Anhang römisch VIII a wird der Maximalwert des Grenzwertes der Klasse A von „65“ durch den Wert „≤65“ und der Maximalwert des Grenzwertes der Klasse B von „65“ durch den Wert „≤65“ersetzt und in der Zeile Wassergehalt die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und beide Werte „200“ in der Spalte Grenzwert Klasse A Max und Grenzwerte Klasse B Max durch „0,02“ ersetzt. Weiters wird in der letzten Zeile unter Oxidationsstabilität in der Spalte Grenzwerte Klasse B Min der Wert „20,05“ durch den Wert „20,04“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Die Fußnoten 1 bis 2 des Anhang römisch VIII a lauten:

„1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019 genannten Verfahren

2 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, erfüllen“.

Novellierungsanordnung 49, Die Fußnote 5 des Anhang römisch VIII a entfällt.

Novellierungsanordnung 50, Die Überschrift des Anhangs römisch VIII b lautet:

„Spezifikationen für B10 Dieselkraftstoff gemäß ÖNORM EN 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ― B 10 Dieselkraftstoff ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019
Allgemein anwendbare Anforderungen für Dieselkraftstoff B 10“

Novellierungsanordnung 51, In der Tabelle des Anhangs römisch VIII b wird bei der Eigenschaft „Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe“ die Fußnote „7“ gestrichen; in der Zeile Wassergehalt wird die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Wert „200“ in der Spalte Grenzwert Maximum durch den Wert „0,020“ ersetzt; in der Zeile Fettsäure-Metylester-Gehalt (FAME-Gehalt)8 wird der Grenzwert „10“ mittig gesetzt; in der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 250°C“ der Tabelle des Anhang römisch VIII b B10 wird der Maximalwert des Grenzwertes Maximum von „65“ durch den Wert „≤65“ ersetzt; in der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 350°C“ .wird der Grenzwert „85“ mittig gesetzt und in der letzten Zeile „95%(V/V) aufgefangen bei“ werden die „360“ ebenfalls mittig gesetzt.

Novellierungsanordnung 52, Nach der Tabelle des Anhangs römisch VIII b entfällt die Fußnote „7“

Novellierungsanordnung 53, Die Fußnote 11 des Anhangs römisch VIII b lautet:

„11 Die Destillationsgrenzen bei 250°C und 350°C gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff“

Novellierungsanordnung 54, Die Überschrift des Anhang römisch VIII c und die 1. Unterüberschrift für B 20 und B 30 lauten:

„Spezifikationen für Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) gemäß ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019“

1. Unterüberschrift für B 20: „Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 20). Die 1. Unterüberschrift für B 30 des Anhang römisch VIII c lautet: „Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 30).

Novellierungsanordnung 55, In der Zeile „Wassergehalt“ der Tabelle des Anhang römisch VIII c B 20 wird die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Wert „26“ in der Spalte Grenzwert Maximum durch „0,026“ ersetzt. In der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 250°C“ der Tabelle des Anhang römisch VIII c B 20 und in der Tabelle für B 30 wird der Maximalwert des Grenzwertes Maximum von „65“ durch den Wert „≤65“ in der Zeile „Wassergehalt“ der Tabelle des Anhang römisch VIII c B 30 wird die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Wert „29“ in der Spalte Grenzwert Maximum durch „0,029“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Die Fußnote 12 des Anhang römisch VIII c lautet:

„12 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren“

Novellierungsanordnung 57, Die Fußnote 13 des Anhang römisch VIII c lautet:

„13 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen“

Novellierungsanordnung 58, Die Fußnote 14 des Anhang römisch VIII c entfällt

Novellierungsanordnung 59, Die Fußnote 15 des Anhang römisch VIII c lautet:

„15 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden“

Novellierungsanordnung 60, Die Fußnote 17 des Anhang römisch VIII c lautet:

„17 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren“

Novellierungsanordnung 61, Die Fußnote 18 des Anhang römisch VIII c lautet:

„18 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen“

Novellierungsanordnung 62, Die Fußnote 19 des Anhang römisch VIII c entfällt.

Novellierungsanordnung 63, Die Fußnoten 20 und 21 des Anhang römisch VIII c lauten:

„20 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden

21 Die Destillationsgrenzen bei 250°C und 350°C gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff“

Novellierungsanordnung 64, Im Anhang römisch IX wird in der Spalte Kraftstoff der Eintrag „Bio-MTBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether)“ durch den Eintrag „Bio-MTBE (auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether)“ ersetzt. In der letzten Zeile des Anhang römisch IX unter der Spalte Eigenschaft Kraftstoff LNG (Erdgas; Biomethan) in der Spalte „Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg)“ der Eintrag „22“ gestrichen und in der Spalte „Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l)“ der Eintrag „22“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 65, Im Anhang römisch zehn Abschnitt C. Methodologie, Ziffer eins, wird die Abkürzung „eccs“ durch die Abkürzung „eccs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Anhang römisch zehn Abschnitt C. Methodologie, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.“

Novellierungsanordnung 67, Anhang römisch XIV entfällt zur Gänze.

Gewessler