Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 30. Dezember 2020 |
Teil II |
630. Verordnung: | Änderung der Kraftstoffverordnung 2012 |
[CELEX-Nr.: 32018L2001] |
Auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 3 und 26a Absatz 2, Litera c, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „KN-Code 2710 19 43“ die Wortfolge „oder KN-Code 2710 20 11“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 28, lautet:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 29 bis 30 entfällt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 4 lautet:
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 bis 12 lautet:
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7 a, Absatz 6, lautet:
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7 a, Absatz 7, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 lautet:
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 17, Paragraph 19 b, Absatz eins, Einleitungteil lautet:
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 19 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Anhang X“ durch die Wortfolge „Anhang Xa“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 19 b, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 20, Paragraph 19 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera und c lauten:
Novellierungsanordnung 21, Paragraph 19 b, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 22, Paragraph 19 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, lautet:
Novellierungsanordnung 23, Paragraph 19 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera k, entfällt.
Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 19 b, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 25, Paragraph 19 b, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
Novellierungsanordnung 26, Paragraph 19 b, Absatz 5, lautet:
„(5) Ein Antrag hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf das Ziel gemäß Paragraph 7, muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen durch einen Verpflichteten bzw. durch eine Gruppe von Verpflichteten gemäß Paragraph 7, oder im Falle der Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen des Paragraph 7, auf Dritte gemäß Paragraph 7 a, durch Dritte gestellt werden. Die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen. Der Antrag ist ab 1. Jänner 2020 bis spätestens 15. Oktober des dem Verpflichtungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten und hat folgende Angaben zu enthalten:
Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 19 b, Absatz 6, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 20, Absatz 2, Einleitungsteil wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Ziffer 28 und 30“.
Novellierungsanordnung 30, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c entfallen.
Novellierungsanordnung 31, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7, Litera h, entfällt.
Novellierungsanordnung 32, Paragraph 20, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 20, Absatz 5, wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 34, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 35, Paragraph 22, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 36, Paragraph 23, Absatz 5, lautet:
Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 24, Ziffer 6, wird das doppelt gesetzte Schlußwort „umgesetzt.“ einmal gestrichen und wird fogende Ziffer 7, eingefügt:
Novellierungsanordnung 38, Anhang II Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 39, Anhang III Absatz eins bis 3 lauten:
Novellierungsanordnung 40, Der Anhang IV und die Überschrift des Anhang IV lauten:
Eigenschaft 1 |
Einheit |
Grenzwerte |
||
Minimum |
Maximum |
|||
Klopffestigkeit, MOZ (MOZ: Motor-Octanzahl) |
89,0 |
|||
Gesamtgehalt an Dienen |
% (m/m) |
0,5 |
||
1,3-Butadien |
% (m/m) |
0,10 |
||
Propangehalt bis 30. April 2022 ab 01. Mai 2022 |
% (m/m) |
20 30 |
||
Schwefelwasserstoff |
% (m/m) |
Nicht nachweisbar |
||
Gesamtschwefelgehalt (nach Odorierung) |
mg/kg |
30 |
||
Korrosionswirkung auf Kupfer (1 h bei 40°C) |
Korrosionsgrad |
Klasse 1 |
||
Abdampfrückstand |
mg/kg |
60 |
||
Dampfdruck, Manometerdampfdruck, bei 40°C |
kPa |
1 550 |
||
Dampfdruck, Manometerdampfdruck, min 150 kPa bei einer Temperatur von |
°C |
|||
– für Klasse A |
-10 |
|||
– für Klasse B |
-5 |
|||
– für Klasse C |
0 |
|||
– für Klasse D |
+10 |
|||
– für Klasse E |
+20 |
|||
Wassergehalt |
Bestanden |
|||
Geruch |
Unangenehm und spezifisch bei 20% der unteren Entflammbarkeitsgrenze |
|||
Novellierungsanordnung 41, Anhang IV Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift des Anhang VI lautet:
Novellierungsanordnung 43, In der Tabelle des Anhang VI wird die Einheit des Wassergehaltes von „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Maximalgrenzwert des Wassergehaltes von „500“ durch den Wert „0,05“ ersetzt. Die Gesamtverschmutzung erhält die Fussnote (c) statt (d). Die Fussnote (d) entfällt.
Novellierungsanordnung 44, Anhang VI Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 45, Der Anhang VIII lautet:
Tabelle 1 – Anforderungen für Superethanol E 85
Eigenschaft 1 |
Einheit |
Grenzwerte |
Grenzwerte |
min. |
max. |
||
Dichte (bei 15°C) |
kg/m3 |
755,0 |
800,0 |
Oxidationsstabilität |
min |
360 |
– |
Abdampfrückstand (gewaschen) |
mg/100ml |
– |
5 |
Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C) |
Klassifizierung |
Klasse 1 |
Klasse 1 |
Gesamtsäurezahl (angegeben als Essigsäure) |
%(m/m) |
– |
0,005 |
elektrische Leitfähigkeit |
µS/cm |
– |
1,5 |
Methanolgehalt |
% (V/V) |
– |
1,0 |
Höhere gesättigte Monoalkohole (C3-C5) |
% (V/V) |
– |
6,0 |
Aussehen2 |
klar und farblos |
||
Wassergehalt |
% (m/m) |
- |
0,400 |
Gehalt an anorganischem Chlorid |
mg/kg |
– |
1,2 |
Phosphorgehaltc |
mg/l |
– |
0,15 |
Schwefelgehaltc |
mg/kg |
– |
10,0 |
Sulfatgehalt |
mg/kg |
– |
2,6 |
Der Absatz 1 des Anhanges VIII entfällt und die Fußnoten des Anhanges VIII lauten:
„1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Dezember 2018 genannten Verfahren.
2 Auf Umgebungstemperatur oder bei 15°C, je nachdem welcher Wert höher ist, und vor einer möglichen Einfärbung zu bestimmen.“
Novellierungsanordnung 46, Die Überschrift des Anhang VIIIa lautet:
Novellierungsanordnung 47, Für die Minimal-und Maximalwerte der Grenzwerte in der Tabelle des Anhang VIIIa wird eine eigene Zeile eingefügt. Unter der Spalte Eigenschaft in der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 250°C“ der Tabelle des Anhang VIIIa wird der Maximalwert des Grenzwertes der Klasse A von „65“ durch den Wert „≤65“ und der Maximalwert des Grenzwertes der Klasse B von „65“ durch den Wert „≤65“ersetzt und in der Zeile Wassergehalt die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und beide Werte „200“ in der Spalte Grenzwert Klasse A Max und Grenzwerte Klasse B Max durch „0,02“ ersetzt. Weiters wird in der letzten Zeile unter Oxidationsstabilität in der Spalte Grenzwerte Klasse B Min der Wert „20,05“ durch den Wert „20,04“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 48, Die Fußnoten 1 bis 2 des Anhang VIIIa lauten:
„1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019 genannten Verfahren
2 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, erfüllen“.
Novellierungsanordnung 49, Die Fußnote 5 des Anhang VIIIa entfällt.
Novellierungsanordnung 50, Die Überschrift des Anhangs VIIIb lautet:
Novellierungsanordnung 51, In der Tabelle des Anhangs VIIIb wird bei der Eigenschaft „Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe“ die Fußnote „7“ gestrichen; in der Zeile Wassergehalt wird die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Wert „200“ in der Spalte Grenzwert Maximum durch den Wert „0,020“ ersetzt; in der Zeile Fettsäure-Metylester-Gehalt (FAME-Gehalt)8 wird der Grenzwert „10“ mittig gesetzt; in der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 250°C“ der Tabelle des Anhang VIIIb B10 wird der Maximalwert des Grenzwertes Maximum von „65“ durch den Wert „≤65“ ersetzt; in der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 350°C“ .wird der Grenzwert „85“ mittig gesetzt und in der letzten Zeile „95%(V/V) aufgefangen bei“ werden die „360“ ebenfalls mittig gesetzt.
Novellierungsanordnung 52, Nach der Tabelle des Anhangs VIIIb entfällt die Fußnote „7“
Novellierungsanordnung 53, Die Fußnote 11 des Anhangs VIIIb lautet:
„11 Die Destillationsgrenzen bei 250°C und 350°C gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff“
Novellierungsanordnung 54, Die Überschrift des Anhang VIIIc und die 1. Unterüberschrift für B 20 und B 30 lauten:
1. Unterüberschrift für B 20: „Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 20). Die 1. Unterüberschrift für B 30 des Anhang VIIIc lautet: „Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 30).
Novellierungsanordnung 55, In der Zeile „Wassergehalt“ der Tabelle des Anhang VIIIc B 20 wird die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Wert „26“ in der Spalte Grenzwert Maximum durch „0,026“ ersetzt. In der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 250°C“ der Tabelle des Anhang VIIIc B 20 und in der Tabelle für B 30 wird der Maximalwert des Grenzwertes Maximum von „65“ durch den Wert „≤65“ in der Zeile „Wassergehalt“ der Tabelle des Anhang VIIIc B 30 wird die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Wert „29“ in der Spalte Grenzwert Maximum durch „0,029“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 56, Die Fußnote 12 des Anhang VIIIc lautet:
„12 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren“
Novellierungsanordnung 57, Die Fußnote 13 des Anhang VIIIc lautet:
„13 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen“
Novellierungsanordnung 58, Die Fußnote 14 des Anhang VIIIc entfällt
Novellierungsanordnung 59, Die Fußnote 15 des Anhang VIIIc lautet:
„15 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden“
Novellierungsanordnung 60, Die Fußnote 17 des Anhang VIIIc lautet:
„17 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren“
Novellierungsanordnung 61, Die Fußnote 18 des Anhang VIIIc lautet:
„18 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen“
Novellierungsanordnung 62, Die Fußnote 19 des Anhang VIIIc entfällt.
Novellierungsanordnung 63, Die Fußnoten 20 und 21 des Anhang VIIIc lauten:
„20 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden
21 Die Destillationsgrenzen bei 250°C und 350°C gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff“
Novellierungsanordnung 64, Im Anhang IX wird in der Spalte Kraftstoff der Eintrag „Bio-MTBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether)“ durch den Eintrag „Bio-MTBE (auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether)“ ersetzt. In der letzten Zeile des Anhang IX unter der Spalte Eigenschaft Kraftstoff LNG (Erdgas; Biomethan) in der Spalte „Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg)“ der Eintrag „22“ gestrichen und in der Spalte „Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l)“ der Eintrag „22“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 65, Im Anhang X Abschnitt C. Methodologie, Ziffer eins, wird die Abkürzung „eccs“ durch die Abkürzung „eccs“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 66, Anhang X Abschnitt C. Methodologie, Ziffer 14, lautet:
Novellierungsanordnung 67, Anhang XIV entfällt zur Gänze.
Gewessler