Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 30. Dezember 2020 |
Teil römisch zwei |
627. Verordnung: | Änderung der NPO-Fonds-Richtlinienverordnung |
Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Gesetz, 20. COVID-19-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (NPO-Fonds-Richtlinienverordnung – NPO-FondsRLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „15. Jänner 2021“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, Absatz 6, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Hat die förderungsnehmende Organisation die erforderlichen Nachweise ohne ihr Verschulden nicht bis zum 31. Dezember 2020 erbracht, kann ihr von der AWS eine Nachfrist bis zum 31. Jänner 2021 gesetzt werden.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 8, wird das Wort „NonProfit-Organisationen“ durch das Wort „Non-Profit-Organisationen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 23, Absatz 2, wird das Wort „De-Minimis-Verordnung“ durch das Wort „De-minimis-Verordnung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Kogler