BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. Dezember 2020

Teil römisch zwei

624. Verordnung:

Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

624. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Aufgrund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 569 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wendung „13. Dezember 2020“ durch die Wendung „24. Jänner 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, lautet:

„§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 24. Jänner 2021 grundsätzlich unzulässig.

  1. Absatz 2,Ausnahmen von Absatz eins, sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (Paragraph 126, Absatz 3, StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.
  2. Absatz 3,Die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 2, steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, wird nach dem Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 624 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 624 aus 2020, tritt mit Ablauf des 24. Jänner 2021 außer Kraft und am 25. Jänner 2021 wieder in der Fassung Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 569 aus 2020, in Kraft.“

Zadić