624. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 569 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „13. Dezember 2020“ durch die Wendung „24. Jänner 2021“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wendung „13. Dezember 2020“ durch die Wendung „24. Jänner 2021“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 24. Jänner 2021 grundsätzlich unzulässig.„§ 7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den Paragraphen 99, 99 a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 24. Jänner 2021 grundsätzlich unzulässig.
(2)Absatz 2,Ausnahmen von Abs. 1 sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.Ausnahmen von Absatz eins, sind nur zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie beim Freigang (Paragraph 126, Absatz 3, StVG) überdies zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Versorgung zulässig.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung über Ausnahmen nach Abs. 2 steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.“Die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 2, steht der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 10, wird nach dem Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 5 Abs. 1 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 624/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 624/2020 tritt mit Ablauf des 24. Jänner 2021 außer Kraft und am 25. Jänner 2021 wieder in der Fassung Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 624 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 624 aus 2020, tritt mit Ablauf des 24. Jänner 2021 außer Kraft und am 25. Jänner 2021 wieder in der Fassung Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 569 aus 2020, in Kraft.“
Zadić