BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 28. Dezember 2020

Teil römisch zwei

618. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind

618. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird

Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Punkt 1.1 des Anhangs zur Verordnung wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 23/2020“ durch „zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 44/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Punkten 1.2, 6.3 und 8.1 des Anhangs zur Verordnung wird jeweils die Wortfolge „vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final)“ durch „vom 19. März 2020 (C(2020) 1863) in der geltende Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Punkt 1.2 des Anhangs zur Verordnung werden die Fußnoten 1 und 2 gestrichen.

Novellierungsanordnung 4, Punkt 1.3 des Anhangs zur Verordnung lautet:

  1. eins Punkt 3
    Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien sollen vorerst bis 30. Juni 2021 beantragt werden können.“

Novellierungsanordnung 5, In Punkt 3.3 des Anhangs zur Verordnung wird durch das Streichen der Fußnote 1 und 2 die fortlaufende Nummerierung der Fußnoten geändert; Fußnote 3 wird zu Fußnote 1; Fußnote 4 wird zu Fußnote 2 und deren Wortfolge „vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final)“ durch „vom 19. März 2020 (C(2020) 1863) in der geltende Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Punkt 12.1.3 des Anhangs zur Verordnung lautet:

  1. 12 Punkt eins Punkt 3
    sonstige Zahlungen, die der Antragsteller von der öffentlichen Hand oder Dritten (zum Beispiel Versicherungen) bekommt, und die der Deckung der im genehmigten Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen dienen, zur Rückführung der aufgrund der finanziellen Maßnahmen erhaltenen Liquidität zu verwenden; ausgenommen hievon sind nicht rückzahlbare Zuschüsse oder sonstige finanzielle Maßnahmen gemäß den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, die durch die COFAG geleistet werden;“

Novellierungsanordnung 7, In Punkt 12.1.6 des Anhangs zur Verordnung wird die Wortfolge „Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021“ durch „Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021“ ersetzt.

Blümel