Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 28. Dezember 2020 |
Teil römisch zwei |
618. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind |
Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Punkt 1.1 des Anhangs zur Verordnung wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das 3. COVID-19 Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 23/2020“ durch „zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. römisch eins Nr. 44/2020“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In den Punkten 1.2, 6.3 und 8.1 des Anhangs zur Verordnung wird jeweils die Wortfolge „vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final)“ durch „vom 19. März 2020 (C(2020) 1863) in der geltende Fassung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Punkt 1.2 des Anhangs zur Verordnung werden die Fußnoten 1 und 2 gestrichen.
Novellierungsanordnung 4, Punkt 1.3 des Anhangs zur Verordnung lautet:
Novellierungsanordnung 5, In Punkt 3.3 des Anhangs zur Verordnung wird durch das Streichen der Fußnote 1 und 2 die fortlaufende Nummerierung der Fußnoten geändert; Fußnote 3 wird zu Fußnote 1; Fußnote 4 wird zu Fußnote 2 und deren Wortfolge „vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission „Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final)“ durch „vom 19. März 2020 (C(2020) 1863) in der geltende Fassung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Punkt 12.1.3 des Anhangs zur Verordnung lautet:
Novellierungsanordnung 7, In Punkt 12.1.6 des Anhangs zur Verordnung wird die Wortfolge „Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021“ durch „Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021“ ersetzt.
Blümel