BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 28. Dezember 2020

Teil römisch zwei

617. Verordnung:

Änderung der 1. COVID-19 Ziviljustiz-VO

617. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht erlassen werden (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e und 382 g EO sowie weitere Schriftsätze in diesem Verfahren, ausgenommen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, können auch durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung (Paragraph 25, Absatz 3, SPG) im Namen der betroffenen Person eingebracht werden, wenn die Opferschutzeinrichtung von der nicht anwaltlich vertretenen betroffenen Person hiezu bevollmächtigt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft und tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 2 und 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Zadić