611. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ab 2021 (COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung – COVID-19-Fonds-V-2021)
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Auszahlungen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (in weiterer Folge „Fonds“ genannt) an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sofern damit eine Mittelverwendungsüberschreitung im Sinne des § 54 Abs. 1 BHG 2013 einhergeht. Diese Verordnung gilt für Auszahlungen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (in weiterer Folge „Fonds“ genannt) an die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sofern damit eine Mittelverwendungsüberschreitung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, BHG 2013 einhergeht.
Empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe
§ 2.Paragraph 2,
Empfangsberechtigt sind haushaltsleitende Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BHG 2013. Empfangsberechtigt sind haushaltsleitende Organe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BHG 2013.
Auszahlungsverfahren
§ 3.Paragraph 3,
Das Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel richtet sich nach dem Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind: Das Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel richtet sich nach dem Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:
Der Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung ist vom empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organ ausdrücklich als COVID-19-MVÜ-Antrag zu bezeichnen und an den Bundesminister für Finanzen zu richten, zugleich ist der Antrag zu Informationszwecken an den Vizekanzler zu übermitteln.
Dem COVID-19-MVÜ-Antrag sind jedenfalls anzuschließen:
Nachweis über die Übermittlung des COVID-19-MVÜ-Antrags an den Vizekanzler;
die für die Berichtspflicht gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben;die für die Berichtspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben;
Nachweise über die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2;Nachweise über die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2;
nachvollziehbare Darlegung des Umfangs der beabsichtigten Auszahlung samt entsprechender Kalkulationsunterlagen.
Der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Z 1 und Z 2 sowie anhand der Auszahlungsvoraussetzungen des § 4.Der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Ziffer eins und Ziffer 2, sowie anhand der Auszahlungsvoraussetzungen des Paragraph 4,
Der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen über den COVID-19-MVÜ-Antrag:
wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;
wird der COVID-19-MVÜ-Antrag abgelehnt, gilt das Auszahlungsverfahren als beendet.
Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen das notwendige Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG entweder herstellen oder ablehnen kann. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen das notwendige Einvernehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-FondsG entweder herstellen oder ablehnen kann. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.
Nach Einvernehmensherstellung mit dem Vizekanzler veranlasst der Bundesminister für Finanzen die Auszahlung an das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ.
Auszahlungsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß § 2 haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 2, haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:
sachlicher Zusammenhang mit der Bewältigung der durch COVID-19 ausgelösten Krisensituation;
materiell-rechtliche Grundlage für die vom empfangsberechtigten Organ beabsichtigte Auszahlung;
ausreichend Kapazitäten für Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge innerhalb der Rubrik gemäß Art V Z 4 Bundesfinanzgesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2020.ausreichend Kapazitäten für Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge innerhalb der Rubrik gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 4, Bundesfinanzgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2020,.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche, über die in § 3 vorgesehenen Nachweise hinausgehende Informationen zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche, über die in Paragraph 3, vorgesehenen Nachweise hinausgehende Informationen zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.
Inkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Vollziehung
§ 6.Paragraph 6,
Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Blümel