BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 28. Dezember 2020

Teil römisch zwei

611. Verordnung:

COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung – COVID-19-Fonds-V-2021

611. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ab 2021 (COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Auszahlungsverordnung – COVID-19-Fonds-V-2021)

Aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für Auszahlungen des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (in weiterer Folge „Fonds“ genannt) an die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sofern damit eine Mittelverwendungsüberschreitung im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, BHG 2013 einhergeht.

Empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe

Paragraph 2,

Empfangsberechtigt sind haushaltsleitende Organe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BHG 2013.

Auszahlungsverfahren

Paragraph 3,

Das Verfahren für eine Auszahlung von Fondsmittel richtet sich nach dem Standardverfahren für Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2012,, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:

  1. Ziffer eins
    Der Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung ist vom empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organ ausdrücklich als COVID-19-MVÜ-Antrag zu bezeichnen und an den Bundesminister für Finanzen zu richten, zugleich ist der Antrag zu Informationszwecken an den Vizekanzler zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Dem COVID-19-MVÜ-Antrag sind jedenfalls anzuschließen:
    1. Litera a
      Nachweis über die Übermittlung des COVID-19-MVÜ-Antrags an den Vizekanzler;
    2. Litera b
      die für die Berichtspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, COVID-19-FondsG erforderlichen Angaben;
    3. Litera c
      Nachweise über die Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2;
    4. Litera d
      nachvollziehbare Darlegung des Umfangs der beabsichtigten Auszahlung samt entsprechender Kalkulationsunterlagen.
  3. Ziffer 3
    Der Bundesminister für Finanzen prüft den COVID-19-MVÜ-Antrag hinsichtlich der Ziffer eins und Ziffer 2, sowie anhand der Auszahlungsvoraussetzungen des Paragraph 4,
  4. Ziffer 4
    Der Bundesminister für Finanzen entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen über den COVID-19-MVÜ-Antrag:
    1. Litera a
      wird dem COVID-19-MVÜ-Antrag zugestimmt, so liegt eine vorläufige Genehmigung vor;
    2. Litera b
      wird der COVID-19-MVÜ-Antrag abgelehnt, gilt das Auszahlungsverfahren als beendet.
  5. Ziffer 5
    Der Bundesminister für Finanzen übermittelt die vorläufige Genehmigung an den Vizekanzler, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen das notwendige Einvernehmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-FondsG entweder herstellen oder ablehnen kann. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist gilt das Einvernehmen jedenfalls als hergestellt.
  6. Ziffer 6
    Nach Einvernehmensherstellung mit dem Vizekanzler veranlasst der Bundesminister für Finanzen die Auszahlung an das empfangsberechtigte haushaltsleitende Organ.

Auszahlungsvoraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für eine Auszahlung aus dem Fonds an die empfangsberechtigten haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 2, haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen:
    1. Ziffer eins
      sachlicher Zusammenhang mit der Bewältigung der durch COVID-19 ausgelösten Krisensituation;
    2. Ziffer 2
      materiell-rechtliche Grundlage für die vom empfangsberechtigten Organ beabsichtigte Auszahlung;
    3. Ziffer 3
      ausreichend Kapazitäten für Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge innerhalb der Rubrik gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 4, Bundesfinanzgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2020,.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Einzelfall zusätzliche, über die in Paragraph 3, vorgesehenen Nachweise hinausgehende Informationen zu verlangen, wenn dies nach den Bestimmungen des BHG 2013 geboten ist.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Blümel