BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 28. Dezember 2020

Teil römisch zwei

610. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)

610. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Punkt 3.1.8 des Anhangs zur Verordnung lautet:

  1. 3 Punkt eins Punkt 8
    zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der Paragraphen 166, ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, eröffnet wurde;“

Novellierungsanordnung 2, Punkt 3.1.9 des Anhangs zur Verordnung lautet:

  1. 3 Punkt eins Punkt 9
    das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des FKZ 800.000 erfolgt sind, noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs römisch eins zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein FKZ 800.000 gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs römisch eins zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein FKZ 800.000 nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beach-ten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der Verordnung Nr. 1407 aus 2013, (De-minimis VO) EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408 aus 2013, (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO Nr. 316 aus 2019,, beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000; im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 717 aus 2014, (De-minimis VO Fischerei) EUR 30.000;“

Novellierungsanordnung 3, In Punkt 4.2 des Anhangs zur Verordnung lautet die Überschrift:

„4.2 Definition Umsätze und Umsatzausfall; Umgang mit Lockdown-Umsatzersatz in Betrachtungszeiträumen; Verhältnis FKZ 800.000 zu Verlustersatz“

Novellierungsanordnung 4, Punkt 4.2.2 des Anhangs zur Verordnung lautet:

  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt:
    1. Absatz a,
      Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;
    2. Absatz b,
      Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;
    3. Absatz c,
      Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
    4. Absatz d,
      Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
    5. Absatz e,
      Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
    6. Absatz f,
      Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
    7. Absatz g,
      Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
    8. Absatz h,
      Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
    9. Absatz i,
      Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
    10. Absatz j,
      Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.“

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.

Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 gemäß des auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatzes durchgehend einen diesbezüglichen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Nicht als Lücke im Sinn des vorherigen Absatzes gilt es daher, wenn in diesem Fall bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ausgeklammert wird.

Falls der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der für den FKZ 800.000 berechnete Betrag ist folgendermaßen zu kürzen: In einem ersten Schritt ist der Betrag des FKZ 800.000 zu ermitteln, der anteilig auf den ausgewählten Betrachtungszeitraum entfällt. Ausgehend von diesem Betrag ist im nächsten Schritt zu berechnen, welcher Anteil des FKZ 800.000 durchschnittlich auf einen Tag des gewählten Betrachtungszeitraumes entfällt. Dieser Wert ist mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, für die im ausgewählten Betrachtungszeitraum auch ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde. Der so berechnete Betrag vermindert dann den Gesamtbetrag des zu gewährenden FKZ 800.000. Diese Regelung gilt nicht, wenn ein auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz, der sonst in die ausgewählten Betrachtungszeiträume fallen würde, vor Beantragung des FKZ 800.000 zurückbezahlt wird.

Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes gewährter Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) in der Fassung dieser Richtlinien, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung erwächst, bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum Dezember beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum Dezember anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung der Regelungen in den vorherigen Absätzen, die nach der Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 auf Basis der automationsunterstützen Risikoanalyse gemäß Punkt 5.7 gegebenenfalls noch vorzunehmen sind, haben im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche zu erfolgen. Der Antragsteller hat sich im Antrag daher auch zu verpflichten, allfällige Beträge aufgrund notwendiger Korrekturen an die COFAG zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung auch im Wege einer Verrechnung mit der zweiten Tranche möglich ist.

Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gewährt werden. Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch vor Antragstellung der zweiten Tranche ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem die erste Tranche durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche des Verlustersatzes zu erfolgen.“

Blümel