608. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) geändert wird608. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz) geändert wird
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 567/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 567 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift vor § 1 lautet:Die Überschrift vor Paragraph eins, lautet:
„Gewährung eines Umsatzersatzes an von Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen direkt betroffene Unternehmen:
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 544/2020;
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020,;
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 566/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 598/2020;
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,;
Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020.“
Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird nach dem Wort „Anhang“ die Zeichenfolge „1 und 2“ eingefügt.In Paragraph 2, wird nach dem Wort „Anhang“ die Zeichenfolge „1 und 2“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Anhang erhält die Bezeichnung „Anhang 1“.
4.Novellierungsanordnung 4, In Anhang 1 lautet Punkt 2.3 wie folgt:
Einen Lockdown-Umsatzersatz hat die COFAG an von Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen direkt betroffene Unternehmen zu gewähren:
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 544/2020;Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020,;
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 566/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 598/2020;Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,;
Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020.Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,.
An Land- und Forstwirte sowie Privatzimmervermieter wird kein Lockdown-Umsatzersatz gewährt, weil der Umsatzersatz für diese Betroffenen vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, In Anhang 1 lautet Punkt 3.1.3 wie folgt:
„3.1.33 Punkt eins Punkt 3
das Unternehmen ist
im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-SchuMaV direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV in § 4 Abs. 3 (Seil- und Zahnradbahnen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten), § 12, ausgenommen § 12 Abs. 2 Z 6 (Freizeit- und Kultureinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig oderim Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-SchuMaV direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV in Paragraph 4, Absatz 3, (Seil- und Zahnradbahnen), Paragraph 7, (Gastgewerbe), Paragraph 8, (Beherbergungsbetriebe), Paragraph 9, (Betretungsverbot für Sportstätten), Paragraph 12,, ausgenommen Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, (Freizeit- und Kultureinrichtungen), Paragraph 13, (Veranstaltungsverbot) und Paragraph 14, (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der 2. COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig oder
im Zeitraum der Gültigkeit der 3. COVID-19-SchuMaV direkt von den mit der 3. COVID-19-SchuMaV in § 4 Abs. 3 (Seil- und Zahnradbahnen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten), § 12, ausgenommen § 12 Abs. 2 Z 6 (Freizeit- und Kultureinrichtungen), § 13 (Veranstaltungsverbot) und § 14 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der 3. COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig oderim Zeitraum der Gültigkeit der 3. COVID-19-SchuMaV direkt von den mit der 3. COVID-19-SchuMaV in Paragraph 4, Absatz 3, (Seil- und Zahnradbahnen), Paragraph 7, (Gastgewerbe), Paragraph 8, (Beherbergungsbetriebe), Paragraph 9, (Betretungsverbot für Sportstätten), Paragraph 12,, ausgenommen Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, (Freizeit- und Kultureinrichtungen), Paragraph 13, (Veranstaltungsverbot) und Paragraph 14, (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der 3. COVID-19-SchuMaV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig oder
im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-NotMV direkt von den mit der 2. COVID-19-NotMV in § 5 Abs. 1 Z 1 (Einzelhandel), § 5 Abs. 1 Z 2 (Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten), § 5 Abs. 1 Z 3, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 6 (Freizeiteinrichtungen), § 5 Abs. 1 Z 4 (Kultureinrichtungen), § 7 (Gastgewerbe), § 8 (Beherbergungsbetriebe), § 9 (Betretungsverbot für Sportstätten), § 12 (Veranstaltungsverbot) und § 13 (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der 2. COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig.im Zeitraum der Gültigkeit der 2. COVID-19-NotMV direkt von den mit der 2. COVID-19-NotMV in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, (Einzelhandel), Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, (Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten), Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, ausgenommen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 6, (Freizeiteinrichtungen), Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, (Kultureinrichtungen), Paragraph 7, (Gastgewerbe), Paragraph 8, (Beherbergungsbetriebe), Paragraph 9, (Betretungsverbot für Sportstätten), Paragraph 12, (Veranstaltungsverbot) und Paragraph 13, (Sportveranstaltungen im Spitzensport) verordneten Einschränkungen betroffen und auch in einer direkt von den mit der 2. COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffenen Branche tätig.
Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen;“
6.Novellierungsanordnung 6, In Anhang 1 lautet Punkt 4.1 wie folgt:
Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist; der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum gewährt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Anhang 1 lautet Punkt 4.2.1 wie folgt:
„4.2.14 Punkt 2 Punkt eins
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 Prozent des gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Davon abweichend gilt bei Unternehmen, die im Sinne des Punkts 3.1.3 lit. c direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel) der Prozentsatz gemäß Punkt 4.2.3.“Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 Prozent des gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Davon abweichend gilt bei Unternehmen, die im Sinne des Punkts 3.1.3 Litera c, direkt von den Einschränkungen in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel) der Prozentsatz gemäß Punkt 4.2.3.“
8.Novellierungsanordnung 8, In Anhang 1 lautet Punkt 4.2.2 wie folgt:
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist mit EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 gedeckelt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300, umfasst der Betrachtungszeitraum nicht mehr als eine Woche (nicht mehr als 7 Tage), so beträgt die Mindesthöhe EUR 500; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In Anhang 1 lautet Punkt 4.2.3 wie folgt:
Bei Unternehmen, die im Sinne des Punkts 3.1.3 lit. c direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 der 2. COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel), bestimmt sich der Prozentsatz, mit dem der gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 ermittelte Umsatz des Antragstellers ersetzt wird, nach Anhang 2. Zur Ermittlung des anzuwendenden Prozentsatzes werden dabei in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren Maßnahmen im Frühling festgestellter Nachzieheffekt und der Effekt auf die Verkaufbarkeit der Ware (Saisonalität, Verderblichkeit) herangezogen, wobei dem Rohertrag bei der Bewertung der einzelnen Kriterien das doppelte Gewicht zukommt. Der so ermittelte Prozentsatz kann entweder 12,5 Prozent, 25 Prozent oder 37,5 Prozent betragen.“Bei Unternehmen, die im Sinne des Punkts 3.1.3 Litera c, direkt von den Einschränkungen in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der 2. COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel), bestimmt sich der Prozentsatz, mit dem der gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 ermittelte Umsatz des Antragstellers ersetzt wird, nach Anhang 2. Zur Ermittlung des anzuwendenden Prozentsatzes werden dabei in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren Maßnahmen im Frühling festgestellter Nachzieheffekt und der Effekt auf die Verkaufbarkeit der Ware (Saisonalität, Verderblichkeit) herangezogen, wobei dem Rohertrag bei der Bewertung der einzelnen Kriterien das doppelte Gewicht zukommt. Der so ermittelte Prozentsatz kann entweder 12,5 Prozent, 25 Prozent oder 37,5 Prozent betragen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In Anhang 1 lautet Punkt 4.4 wie folgt:
Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist folgendermaßen vorzugehen:
Der nach einer der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5 ermittelte Umsatz für Dezember 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz) ist um etwaige gemäß Punkt 4.6 ermittelte Umsätze zu reduzieren, die Branchen zuzurechnen sind, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen sind.
Der nach lit. a ermittelte Betrag ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 zu multiplizieren.Der nach Litera a, ermittelte Betrag ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 zu multiplizieren.
50 Prozent dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatz dar. Bei Unternehmen, die im Sinne des Punkts 3.1.3 lit. c direkt von den Einschränkungen in § 5 Abs. 1 Z 1 der 2. COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel), ist statt 50 Prozent der gemäß Punkt 4.2.3 ermittelte Prozentsatz heranzuziehen. Es sind die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten.“50 Prozent dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatz dar. Bei Unternehmen, die im Sinne des Punkts 3.1.3 Litera c, direkt von den Einschränkungen in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der 2. COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel), ist statt 50 Prozent der gemäß Punkt 4.2.3 ermittelte Prozentsatz heranzuziehen. Es sind die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten.“
11.Novellierungsanordnung 11, In Anhang 1 Punkt 4.5.2 lautet der letzte Absatz:
„Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 4 der 2. COVID-19-SchuMaV, des § 12 Abs. 2 Z 4 der 3. COVID-19-SchuMaV beziehungsweise des § 5 Abs. 3 Z 4 der 2. COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß lit. c anzuwenden. Für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 4 der 2. COVID-19-SchuMaV, des § 12 Abs. 2 Z 4 der 3. COVID-19-SchuMaV beziehungsweise des § 5 Abs. 3 Z 4 der 2. COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, sind bei Anwendung der lit. c für die Berechnung der Umsatzerlöse die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) maßgeblich.“„Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der Paragraphen 23, oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, der 2. COVID-19-SchuMaV, des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, der 3. COVID-19-SchuMaV beziehungsweise des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, der 2. COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß Litera c, anzuwenden. Für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, der 2. COVID-19-SchuMaV, des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, der 3. COVID-19-SchuMaV beziehungsweise des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, der 2. COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, sind bei Anwendung der Litera c, für die Berechnung der Umsatzerlöse die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) maßgeblich.“
12.Novellierungsanordnung 12, In Anhang 1 lautet Punkt 4.6 wie folgt:
Ist ein im Sinne des Punkts 3.1.3 von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV direkt betroffener Antragsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl in einer Branche tätig, die im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV betroffen ist, als auch in einer Branche, die im Sinne des Punkts 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 zu beziehen und ist der Finanzverwaltung gemäß Punkt 6.1.5 bei der Antragstellung bekanntzugeben. Die vom Antragsteller getätigten Angaben werden von der Finanzverwaltung übernommen und der Anteil an Umsätzen, der Branchen zuzurechnen ist, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV betroffen sind, wird vom gemäß Punkt 4.5 ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Von dem so ermittelten Betrag ist gemäß Punkt 4.4 lit. b und c die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes abzuleiten; dabei sind jedoch die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten.“Ist ein im Sinne des Punkts 3.1.3 von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV direkt betroffener Antragsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl in einer Branche tätig, die im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV betroffen ist, als auch in einer Branche, die im Sinne des Punkts 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 zu beziehen und ist der Finanzverwaltung gemäß Punkt 6.1.5 bei der Antragstellung bekanntzugeben. Die vom Antragsteller getätigten Angaben werden von der Finanzverwaltung übernommen und der Anteil an Umsätzen, der Branchen zuzurechnen ist, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV betroffen sind, wird vom gemäß Punkt 4.5 ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Von dem so ermittelten Betrag ist gemäß Punkt 4.4 Litera b und c die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes abzuleiten; dabei sind jedoch die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten.“
13.Novellierungsanordnung 13, In Anhang 1 lauten die Punkte 4.8 und 4.9 wie folgt:
Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht mehr gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 479/2020, in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung, für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor der Kundmachung der Fassung dieser Richtlinien, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung erwächst, bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht mehr gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020,, in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung, für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor der Kundmachung der Fassung dieser Richtlinien, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung erwächst, bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.
Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht mehr gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 568/2020, in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung, für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Fassung dieser Richtlinien, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung erwächst, bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.“Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht mehr gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2020,, in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung, für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Fassung dieser Richtlinien, mit der ihm erstmals eine Antragsberechtigung erwächst, bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum „Dezember“ anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In Anhang 1 Punkt 5.1 wird das Datum „15. Jänner 2021“ durch das Datum „20. Jänner 2021“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In Anhang 1 lautet Punkt 6.1.5 wie folgt:
„6.1.56 Punkt eins Punkt 5
anzugeben, wie viel Prozent am Gesamtumsatz Branchen zuzuordnen sind, die im Sinne des Punkt 3.1.3 direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19 NotMV betroffen sind. Die Schätzung des Prozentsatzes hat gemäß den Vorgaben von Punkt 4.6 zu erfolgen und ist zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vorzunehmen;“
16.Novellierungsanordnung 16, In Anhang 1 erhält Punkt „6.2.5“ die Bezeichnung „6.2.6“; nach Punkt 6.2.4 wird folgender neuer Punkt 6.2.5 eingefügt:
das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten; insbesondere haben sich Unternehmen, die unter die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 5 der 2. COVID-19-NotMV fallen, dazu zu verpflichten, im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-NotMV nur Waren anzubieten, die dem typischen Warensortiment der in § 5 Abs. 5 der 2. COVID-19-NotMV genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen;“das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten; insbesondere haben sich Unternehmen, die unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, der 2. COVID-19-NotMV fallen, dazu zu verpflichten, im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-NotMV nur Waren anzubieten, die dem typischen Warensortiment der in Paragraph 5, Absatz 5, der 2. COVID-19-NotMV genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen;“
17.Novellierungsanordnung 17, In Anhang 1 Punkt 6.2 Schlussteil wird die Wortfolge „6.2.1 bis 6.2.5“ durch die Wortfolge „6.2.1 bis 6.2.6“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In Anhang 1 lautet Punkt 7.4 wie folgt:
Der Lockdown-Umsatzersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag zwischen der COFAG und dem Antragsteller) gewährt. Stellt ein Antragsteller, der bereits als durch die Schutzmaßnahmen gemäß der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV oder der 2. COVID-19-NotMV direkt betroffenes Unternehmen einen Fördervertrag mit der COFAG abgeschlossen hat, einen neuen Antrag aufgrund dieser Richtlinien, dann ersetzt ein allenfalls aufgrund dieses neuen Antrags abgeschlossener Fördervertrag mit der COFAG den bis dahin geltenden Fördervertrag. Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt:
„Anhang 2
zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz)
zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz)
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ÖNACE
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Bezeichnung
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Prozentsatz
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G4511
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Handel mit Kraftwagen <=3,5t
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12,5%
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G4519
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Handel mit Kraftwagen >3,5t
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12,5%
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G4532
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EH – Kraftwagenteile und -zubehör
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12,5%
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G4540
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Handel und Reparatur v. Krafträdern
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12,5%
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G4719
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Sonst. EH mit Waren verschiedener Art
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25%
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G4741
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EH – Datenverarbeitungsgeräte
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25%
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G4742
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EH – Telekommunikationsgeräte
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12,5%
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G4743
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EH – Unterhaltungselektronik
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12,5%
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G4751
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EH – Textilien
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25%
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G4752
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EH – Metallwaren und Baubedarf
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25%
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G4753
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EH – Vorhänge, Teppiche und Tapeten
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25%
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G4754
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EH – Elektr. Haushaltsgeräte
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12,5%
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G4759
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EH – Möbel und Einrichtungsgegenstände
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12,5%
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G4761
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EH – Bücher
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25%
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G4762
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EH – Zeitschriften und Bürobedarf
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25%
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G4763
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EH – Bespielte Ton- und Bildträger
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25%
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G4764
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EH – Fahrräder und Sportartikel
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25%
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G4765
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EH – Spielwaren
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25%
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G4771
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EH – Bekleidung
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37,5%
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G4772
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EH – Schuhe und Lederwaren
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37,5%
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G4775
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EH – Körperpflegemittel
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25%
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G4776
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EH – Blumen, Pflanzen und lebende Tiere
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37,5%
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G4777
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EH – Uhren und Schmuck
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25%
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G4778
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Sonst. EH in Verkaufsräumen
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25%
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G4779
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EH – Antiquitäten und Gebrauchtwaren
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25%
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G4782
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EH – Bekleidung an Verkaufsständen
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37,5%
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G4789
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EH – Sonst. Güter an Verkaufsständen
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25%“
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|
„
Blümel