607. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) und die Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten geändert werden
Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, sowie der Paragraphen 51, 55, Absatz eins bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl. II Nr. 124/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 360/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig eingerichtet.“Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig eingerichtet.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 3 wird das Zitat „§ 8 Abs. 2 StVG“ durch das Zitat „§§ 158 Abs. 5, 159 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StVG“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird das Zitat „§ 8 Absatz 2, StVG“ durch das Zitat „§§ 158 Absatz 5, 159, Absatz eins und 160 Absatz eins, StVG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 13, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 6 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 607 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 2
Die Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten, BGBl. II Nr. 404/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.InNovellierungsanordnung 1In, § 3 wird die „Justizanstalt Wien-Favoriten“ durch die „Justizanstalt Wien-Josefstadt“ ersetzt.Paragraph 3, wird die „Justizanstalt Wien-Favoriten“ durch die „Justizanstalt Wien-Josefstadt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text in § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text in Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 607 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
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