BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. Jänner 2020

Teil römisch zwei

6. Verordnung:

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der auf der A12 Inntalautobahn im Bereich Anschlussstelle Wattens auf den Abfahrtsrampen ein Fahrverbot verordnet wird

6. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der auf der A12 Inntalautobahn im Bereich Anschlussstelle Wattens auf den Abfahrtsrampen ein Fahrverbot verordnet wird

Auf Grund des Paragraph 43, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und zur Erhöhung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist das Befahren der Abfahrtsrampen beider Richtungsfahrbahnen der Anschlussstelle Wattens auf der A12 Inntalautobahn von Montag bis Samstag, jeweils in der Zeit von 6 bis 10 Uhr im Zeitraum vom 15. 1. 2020 bis 30. 6. 2020 verboten, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger 12 Meter überschreitet.

Paragraph 2,

Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph eins, ist der Ziel- oder Quellverkehr in den Gemeindegebieten von Baumkirchen, Fritzens, Kolsass, Kolsassberg, Volders, Wattens, Wattenberg und Weer.

Reichhardt