595. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der für das Jahr 2021 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2021)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:Auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für das Jahr 2021 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:Für das Jahr 2021 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
Techniker/innen für Starkstromtechnik
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
Lokomotivführer/innen, -heizer/innen
Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
Platten-, Fliesenleger/innen
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Techniker/innen für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
Techniker/innen mit höherer Ausbildung für technische Chemie, Chemotechniker/innen
Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten
Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
Bau- und Möbeltischler/innen
Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
Techniker/innen für Datenverarbeitung
Pflegefachassistent(en)innen
(2)Absatz 2,Für das Jahr 2021 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:Für das Jahr 2021 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:
Kärnten:
Niederösterreich:
Eisenbieger/innen, -flechter/innen
Medizinisch-technische Fachkräfte
Oberösterreich:
Händler/innen und Verkäufer/innen von Elektrowaren
Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
Oberflächenschleifer/innen
Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
Techniker/innen für Wirtschaftswesen
Kunststoffverarbeiter/innen
Diplomingenieur(e)innen für Bauwesen
Karosserie-, Kühlerspengler/innen
Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
Tapezierer/innen, Polster(er)innen
Techniker/innen für Bauwesen
Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen
Technische Zeichner/innen
Fürsorger/innen, Sozialarbeiter/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
Huf- und Wagenschmied(e)innen
Holzmaschinenarbeiter/innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln
Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Parfümerien, Wasch-, Haushaltsartikeln, Farben, Lack
Wirtschaftstreuhänder/innen
Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen
Zahnprothesenmacher/innen
Techniker/innen für Vermessungswesen
Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen
Maler/innen, Anstreicher/innen
Salzburg:
Hafner/innen, Töpfer/innen, Ofensetzer/innen
Techniker/innen für Bauwesen
Holzmaschinenarbeiter/innen
Fakturist(en)innen, Abrechner/innen
Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
Karosserie-, Kühlerspengler/innen
Techniker/innen für Wirtschaftswesen
Technische Zeichner/innen
Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
Maler/innen, Anstreicher/innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genußmitteln
Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
Medizinisch-technische Fachkräfte
Händler/innen, Verkäufer/innen von Fahrzeugen, Bestandteilen und Zubehör
Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen
Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
Steiermark:
Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen
Zahnprothesenmacher/innen
Karosserie-, Kühlerspengler/innen
Medizinisch-technische Fachkräfte
Tirol:
Händler/innen und Verkäufer/innen von Elektrowaren
Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
Techniker/innen für Bauwesen
Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
Maler/innen, Anstreicher/innen
Techniker/innen für Wirtschaftswesen
Technische Zeichner/innen
Karosserie-, Kühlerspengler/innen
Tapezierer/innen, Polster(er)innen
Vorarlberg:
Techniker/innen für Bauwesen
Diplomingenieur(e)innen für Bauwesen
Kranführer/innen, Aufzugsmaschinist(en)innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln
Medizinisch-technische Fachkräfte
Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren
Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
Maler/innen, Anstreicher/innen
Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
§ 2.Paragraph 2,
Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2021 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2021 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
Aschbacher