BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 21. Dezember 2020

Teil römisch zwei

588. Verordnung:

Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2020

588. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Abfrage von sensiblen Daten 2020 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2020)

Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Leseberechtigungen in Leistungsangebote mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 („sensible Daten“). Erfordert die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote zu verknüpfen.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
  2. Absatz 2,Die Anlage 2 listet die im Sinne des Absatz eins, erforderlichen Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Paragraph 3,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2019,, außer Kraft.

Blümel