587. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Leithaberg“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weinviertel“, die DAC-Verordnung „Kremstal“ sowie die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert wird (Weinrecht-Sammelverordnung 2020)
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, der §§ 6 und 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4 sowie der §§ 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, der Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, Ziffer 14 und 15 und Absatz 4, sowie der Paragraphen 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der DAC-Verordnung „Leithaberg“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg (DAC-Verordnung „Leithaberg“, BGBl. II Nr. 252/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2018) wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg (DAC-Verordnung „Leithaberg“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,) wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Der politische Bezirk Eisenstadt Umgebung, die Freistädte Eisenstadt und Rust, die politischen Gemeinden Jois und Winden sowie in der Gemeinde Neusiedl am See die Rieden Hausberg, Neuberg, Marthalwald und Landstraße Hutweide bilden das Weinbaugebiet Leithaberg.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 2 lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:
„(2)Absatz 2Rotwein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein.“
Artikel 2
Änderung der DAC-Verordnung „Südsteiermark“
Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Südsteiermark (DAC-Verordnung „Südsteiermark“, BGBl. II Nr. 229/2018) wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Südsteiermark (DAC-Verordnung „Südsteiermark“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,) wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8 wird die folgende Z 8 angefügt:Dem Paragraph 8, wird die folgende Ziffer 8, angefügt:
Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:
„§ 8a.Paragraph 8 a,
Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist.“ Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 8, Ziffer 4, oder Paragraph 9, Ziffer 3, festgelegt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Z 4 wird die Wortfolge In Paragraph 9, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Gelber Muskateller“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“
Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, BGBl. II Nr. 299/2018) wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Vulkanland Steiermark (DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,) wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Z 1 lautet wie folgt:Paragraph 8, Ziffer eins, lautet wie folgt:
Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Klöch, Straden, St. Peter, Tieschen, St. Anna, Kapfenstein, Riegersburg, Gleichenberg und Oststeiermark zu stammen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Vulkanland Steiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 wird die folgende Z 8 angefügt:Dem Paragraph 8, wird die folgende Ziffer 8, angefügt:
Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:
„§ 8a.Paragraph 8 a,
Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist.“ Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 8, Ziffer 4, oder Paragraph 9, Ziffer 3, festgelegt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Z 4 wird die Wortfolge In Paragraph 9, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Gelber Muskateller“ gestrichen.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Anhang wird bei der ortsübergreifenden Gemeinde St. Anna die Leitsorte Weißburgunder durch die Leitsorte Morillon ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
„Gleichenberg
Die Katastralgemeinden Gnas, Fischa, Maierdorf, Kohlberg II und Obergnas, die Gemeinde Gnas, die Katastralgemeinden Gossendorf, Mühldorf, Leitersdorf, Feldbach, Weißenbach und Oedt, die Gemeinde Feldbach, sowie die Katastralgemeinde Perlsdorf der Gemeinde Paldau.Die Katastralgemeinden Gnas, Fischa, Maierdorf, Kohlberg römisch II und Obergnas, die Gemeinde Gnas, die Katastralgemeinden Gossendorf, Mühldorf, Leitersdorf, Feldbach, Weißenbach und Oedt, die Gemeinde Feldbach, sowie die Katastralgemeinde Perlsdorf der Gemeinde Paldau.
Leitsorten: Chardonnay und Sauvignon Blanc.“
Artikel 4
Änderung der DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weststeiermark (DAC-Verordnung „Weststeiermark”, BGBl. II Nr. 299/2018) wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weststeiermark (DAC-Verordnung „Weststeiermark”, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,) wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 8 wird folgende Z 8 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgende Ziffer 8, angefügt:
Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:
„§ 8a.Paragraph 8 a,
Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist. Bei Blauem Wildbacher, ausgebaut als Schilcher, darf der Begriff „Reserve“ verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 12 Monate später als zu den in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 genannten Daten festgelegt ist.“ Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 8, Ziffer 4, oder Paragraph 9, Ziffer 3, festgelegt ist. Bei Blauem Wildbacher, ausgebaut als Schilcher, darf der Begriff „Reserve“ verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 12 Monate später als zu den in Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 8, Ziffer 4, oder Paragraph 9, Ziffer 3, genannten Daten festgelegt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Z 4 wird die Wortfolge In Paragraph 9, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Gelber Muskateller“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung der DAC-Verordnung „Weinviertel“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“, BGBl. II Nr. 58/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2018) wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,) wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, §1 Z 3 lautet:§1 Ziffer 3, lautet:
Die allfällige Angabe der Rebsorte darf maximal in gleicher Schriftgröße wie die Angabe der Herkunft Weinviertel erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 9 lautet:Paragraph eins, Ziffer 9, lautet:
Die Angabe der Weinbauregion und des bestimmten Anbaugebietes Niederösterreich ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde, eine Großlage und eine Riede angegeben werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 10 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph eins, Ziffer 10, wird folgender Satz angefügt:
„10. Die Bezeichnung „Weinviertel“ ist auch auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC““.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 wird folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 2, wird folgende Ziffer 8, angefügt:
Die Zusatzbezeichnung „Große Reserve“ kann verwendet werden, wenn sämtliche Bedingungen für die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ erfüllt werden und der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem ersten November des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt wird.“
Artikel 6
Änderung der DAC-Verordnung „Kremstal“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung „Kremstal“, BGBl. II Nr. 273/2017) wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Kremstal (DAC-Verordnung „Kremstal“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,) wird wie folgt geändert:
§ 1 Z 1 lautet wie folgt:Paragraph eins, Ziffer eins, lautet wie folgt:
Der Wein muss aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Kremstal geerntet wurden.“
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich (BGBl. II Nr. 205/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II 304/2020) wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 304 aus 2020,) wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 2 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Gewährung der Beihilfe kann maximal in Höhe der mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten maximalen Beihilfe erfolgen. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 80 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so kann, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, keine Beihilfe gewährt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.“Die Gewährung der Beihilfe kann maximal in Höhe der mit Bescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 6, genehmigten maximalen Beihilfe erfolgen. Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des Paragraph 23, Absatz eins, eingereicht oder beträgt die für eine Teilmaßnahme ermittelte Beihilfe weniger als 80 % der für diese Teilmaßnahme genehmigten Beihilfe, so kann, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, keine Beihilfe gewährt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:In Paragraph 34, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2020 treten in Kraft mit 08.07.2020 und finden Anwendung in Bezug auf alle ab dem 08.07.2020 gemäß dem 4. Abschnitt eingereichten Anträge.“Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2020, treten in Kraft mit 08.07.2020 und finden Anwendung in Bezug auf alle ab dem 08.07.2020 gemäß dem 4. Abschnitt eingereichten Anträge.“
3.Novellierungsanordnung 3, Anhang II lit. A Abs. 3 lautet:Anhang römisch II lit. A Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Abs. 4 zu erfolgen.“Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gemäß Absatz 4, zu erfolgen.“
Köstinger