584. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung geändert wird (6. CRR-BV-Novelle)
Auf Grund des § 21b Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird verordnet:
Die CRR-Begleitverordnung – CRR-BV, BGBl. II Nr. 425/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 305/2019, wird wie folgt geändert:Die CRR-Begleitverordnung – CRR-BV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 21a lautet:Die Überschrift des Paragraph 21 a, lautet:
„Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2021 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Einleitungssatz des § 21a Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 21 a, Absatz eins, lautet:
„Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2021 aufgrund der Art. 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873, ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4, in Verbindung mit Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/923, ABl. Nr. L 150 vom 17.06.2015 S. 1, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2019 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 484 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“„Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, Unterabs. 1 und Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2021 aufgrund der Artikel 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.06.2020 Seite 4, in Verbindung mit Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, Amtsblatt Nummer L 74 vom 14.03.2014 Seite 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/923, Amtsblatt Nummer L 150 vom 17.06.2015 Seite 1, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2019 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, Buchstabe a oder Artikel 484, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21a Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Artikel 77, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:
die Eigenmittelanforderungen des Art. 92 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowiedie Eigenmittelanforderungen des Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie
ein etwaiges, über lit. a hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG und auf der Grundlage von Art. 104a der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2034, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowieein etwaiges, über Litera a, hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß Paragraph 69, BWG und auf der Grundlage von Artikel 104 a, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64, von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowie
die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 BWG, sowiedie kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 2, Ziffer 45, BWG, sowie
eine etwaige, über lit. a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Art. 100 der Richtlinie 2013/36/EU, von der zuständigen Behörde gemäß Art. 104b der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird;“eine etwaige, über Litera a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß Paragraph 69, BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Artikel 100, der Richtlinie 2013/36/EU, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 b, der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2018“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2019“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2018“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2019“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 21a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „zum 11. November 2019“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2020“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „zum 11. November 2019“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2020“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 21a Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2019“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2020“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2019“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2020“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21a Abs. 2 wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2018“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2019“, die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2018“ durch die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2019“ und die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2018“ durch die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2019“ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2018“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2019“, die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2018“ durch die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2019“ und die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2018“ durch die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2019“ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 21a Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2018“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2019“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2018“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2019“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „an 90 aufeinanderfolgenden Tagen“ durch die Wortfolge „an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „an 90 aufeinanderfolgenden Tagen“ durch die Wortfolge „an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 31 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Überschrift und der Einleitungssatz des § 21a, § 21a Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5, Abs. 2 und 3 Z 1 sowie § 23 Abs. 1 in der Fassung der 6. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 584/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2020 ist § 21a in der Fassung der 5. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 305/2019, anzuwenden.“Die Überschrift und der Einleitungssatz des Paragraph 21 a,, Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 5, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, sowie Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung der 6. CRR-BV-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 584 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2020 ist Paragraph 21 a, in der Fassung der 5. CRR-BV-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2019,, anzuwenden.“
Ettl Müller