575. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO geändert wird
Auf Grund des § 15e Abs. 1 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2016, wie folgt geändert:Auf Grund des Paragraph 15 e, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird die Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2016,, wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird der Punkt nach der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:Im Paragraph 2, wird der Punkt nach der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, und 9 angefügt:
Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 250 kg, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7a lautet samt Überschrift:Paragraph 7 a, lautet samt Überschrift:
„Regionaler Kraftfahrlinienverkehr
§ 7a.Paragraph 7 a,
Abweichend von § 17 Abs. 1 AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 24 Abs. 2a KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 abgewichen werden: Abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, AZG kann bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2 a, KFG unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen, von folgenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, abgewichen werden:
von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 56 Tage, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 28 Tage, in denen sich die Lenkerin oder der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 17a Abs. 1 Z 1 AZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.“bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, wenn ein Lenkerwechsel erfolgt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7a wird folgender § 7b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7 a, wird folgender Paragraph 7 b, samt Überschrift eingefügt:
„Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton
§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz eins,Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.Abweichend von Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und Paragraph 15, AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.“Fahrzeuge im Sinne des Absatz eins, sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 2 Z 7 bis 9 sowie die §§ 7a und 7b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 575/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 7, bis 9 sowie die Paragraphen 7 a, und 7b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 575 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Aschbacher